Finanzierung von persönlicher Assistenz

Persönliche Assistenz ist (leider) bis heute eine einkommensabhängige Sozialleistung. Das heißt, dass assistenzabhängige Personen zur Finanzierung ihrer Unterstützung mit herangezogen werden, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen bzw. ihre Rente (des Vorvorjahres) einen bestimmten Prozentsatz der sog. jährlichen Bezugsgröße übersteigt. [1]
(Eine Ausnahme ist Arbeitsassistenz, die einkommensunabhängig durch das Integrationsamt bezahlt wird.)

Die Forderung behinderter Menschen nach einem steuerfinanzierten Leistungsgesetz zur Finanzierung von persönlicher Assistenz konnte bisher nicht durchgesetzt werden.

Es gibt in Berlin einen besonderen Vergütungssatz zur Finanzierung der Persönlichen Assistenz. Er wurde nach Einführung der Pflegeversicherung mit ihrem Modulsystem entwickelt.

Um Leistungen der Persönlichen Assistenz beziehen zu können, ist ein anerkannter Assistenzbedarf von mindestens fünf Stunden am Tag notwendig.

Die Vergütung für Persönliche Assistenz beträgt derzeit 45,56 EUR je geleisteter Stunde am Tag (zwischen 6:00 und 21:00 Uhr) bzw. 48,94 EUR je geleisteter Stunde in der Nacht. Hinzu kommt jeweils eine Investitionskostenpauschale gem. § 82 SGB XI von 2,5 % und ein Umlagebetrag gem. § 12 Absatz 3 PflAFinV von 0,22 € / Std., so dass wir unseren Kund*innen 46,92 EUR pro geleisteter Assistenzstunde am Tag bzw. 50,38 EUR pro geleisteter Assistenzstunde in der Nacht in Rechnung stellen.

> Auszug aus dem Berliner Rahmenvertrag vom 05.06.2019

Davon abgesehen hat ambulante dienste e. V. einen Versorgungsvertrag nach SGB XI mit den Pflegekassen, sodass persönliche Assistenz bis zur Höhe der Pflegesachleistung mit der jeweiligen Pflegekasse abgerechnet werden kann.

 

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1) Die Einkommensgrenze, bis zu der keine Zuzahlungen geleistet werden müssen, liegt

  • für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, Selbstständige und freiberuflich Tätige bei 85 % der jährlichen Bezugsgröße
  • für Bezieher*innen von Renteneinkünften bei 60 % der jährlichen Bezugsgröße

Hinzu kommen ggf. Erhöhungsbeträge für Partner und Kind(er).