Petition zum Thema „Assistenz im Krankenhaus“

Im Mai 2012 hat unser Referent für Öffentlichkeitsarbeit Martin Seidler eine Petition eingereicht, die darauf abzielt, dass persönliche Assistenz von vertrauten Kräften auch während eines Klinikaufenthalts (weiter)finanziert wird. Die Petition mit dem Wortlaut

Menschen mit Behinderungen, die auf umfangreiche Hilfe angewiesen sind, benötigen diese Unterstützung auch dann, wenn sie in einer Klinik sind.
Deshalb möge der Deutsche Bundestag eine gesetzliche Regelung beschließen, welche die Weiterfinanzierung der persönlichen Assistenz im Falle eines Klinikaufenthalts für ALLE Menschen mit Behinderungen gewährleistet. Die dafür erforderlichen Mittel sollten von dem Kostenträger bereitgestellt werden, der die persönliche Assistenz auch sonst finanziert. [vgl. https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2012/_05/_16/Petition_24616.nc.html]

 

Die Petition zielt(e) darauf ab, die sachlich durch nichts zu begründende Zweiteilung aufzuheben, dass für behinderte Menschen, die ihre Assistenzpersonen im so genannten Arbeitgebermodell selbst bei sich angestellt haben, die Assistenz im Falle eines Krankenhausaufenthaltes weiterfinanziert wird, für KundInnen von Assistenzdiensten und BewohnerInnen von Heimen (mit dem gleichen Unterstützungsbedarf) jedoch nicht.

Im März 2013 erreichte Herrn Seidler ein Schreiben, in dem ihm mitgeteilt wird, dass der Deutsche Bundestag am 28. Februar 2013 über die Petition beraten hat und beschlossen hat, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Die diesem Schreiben beigefügte Begründung entsetzt uns!
(vgl. https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2012/_05/_16/Petition_24616.abschlussbegruendungpdf.pdf)

Es erfolgte keine sachliche Auseinandersetzung des Petitionsausschusses mit der Thematik, sondern ein Verweis auf Stellungnahmen von Bundesministerium für Gesundheit und Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages. Aus Antworten des Bundesministeriums für Gesundheit auf Fragen des ehemaligen Bundestagsabgeordneten Ilja Seifert in gleicher Angelegenheit ist bekannt, wie geschickt die entsprechenden MitarbeiterInnen, welche mit der Formulierung beauftragt sind, es verstehen, „um den heißen Brei“ herumzureden bzw. zu schreiben.

So werden in der Begründung im Wesentlichen nur das Gesetz zur Sicherung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus in seiner derzeitigen Form und die Ausweitung auf stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Jahre 2012 lobend benannt. Auf das eigentliche Anliegen der Petition wird überhaupt nicht eingegangen, außer dass erwähnt wird, dass ein entsprechender Antrag im Deutschen Bundestag abgelehnt wurde.

Auf Anraten von Sachkundigen legte Herr Seidler am 12.4.2013 Widerspruch gegen den Beschluss ein, das Petitionsverfahren abzuschließen.

In der Begründung führte er aus, dass er aus der mitgeschickten Begründung der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses an den Deutschen Bundestag nicht entnehmen kann, dass der Petitionsausschuss sich nicht inhaltlich mit dem Gegenstand meiner Petition auseinandergesetzt hat. Er stellte fest, dass der Petitionsausschuss lediglich Stellungnahmen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) eingeholt hat, die zu dem Ergebnis führen, dass dem Anliegen der Petition nicht entsprochen wird und zur Begründung einen abgelehnten Gesetzesentwurf benannt.

Herr Seidler brandmarkte diese Vorgehensweise als rekursiv und erläuterte, dass er die Petition ja gerade deshalb eingebracht habe, weil das BMG in dieser Weise argumentiert und der Deutsche Bundestag – seiner Auffassung nach entgegen jeder Logik – entsprechende Gesetzesentwürfe abgelehnt hatte. Er griff die Aussage des Bundesministeriums für Gesundheit auf, dass das „Gesetz zur Regelung der Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus“ aus dem Jahre 2009 „im Wesentlichen vorsehe, dass pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen die von ihnen nach dem Arbeitgebermodell des SGB XII beschäftigten besonderen Pflegekräfte bei Krankenhausaufenthalten zur Akutbehandlung weiterbeschäftigen können“ und schlussfolgerte, dass dann der 2009 beschlossene Text „Gesetz zur Weiterfinanzierung von Assistenzpersonen im Falle des Krankenhausaufenthalts ihres Arbeitgebers“ heißen müsste.

Abschließend griff der Petent die Begründung an, dass sich die Beschränkung des anspruchsberechtigten Personenkreises dadurch ergäbe, dass „nach dem insbesondere für den von dem Gesetz betroffenen Personenkreis ein besonderer Pflegebedarf besteht, der über die pflegerischen Leistungen im Rahmen der stationären Krankenhausbehandlung gemäß § 39 SGB V hinausgeht“, und betonte, dass dies ja genau der Punkt ist, welcher mit seiner Petition angegriffen wird: Eine derartige Beschränkung ist sachlich nicht begründbar und rein willkürlich.

Am 14.5.2013 erhielt Herr Seidler eine lapidare Antwort, in der es heißt, sein Schreiben vom 12.4.2013 enthalte keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte. Des Weiteren wird er belehrt, dass ein Petent, dessen Petition ordnungsgemäß beschieden ist, keinen Anspruch auf erneute sachliche Prüfung und Beantwortung hat, wenn er das gleiche Anliegen ein weiteres Mal derselben Stelle vorträgt.

Selbstkritisch stellt Herr Seidler fest:
„Ich hatte mich der Illusion hingegeben, der Petitionsausschuss sei ein Gremium, das alle Eingaben selbst – und vor allem neutral – prüft und bewertet. Ich hatte verdrängt, dass der Petitionsausschuss gemäß der Mehrheitsverhältnisse im Deutschen Bundestag besetzt ist und selbstverständlich zur inhaltlichen Bewertung der einzelnen Petitionen auf Gutachten, Stellungnahmen und Expertisen angewiesen ist.“