Kurzbeschreibungen von Urteilen und Entscheidungen, die für AssistenznehmerInnen interessant sind

zum Thema Hilfsmittel

 

Die Texte der mit einem Stern (*) gekennzeichneten Urteile finden Sie in der Datenbank von www.sozialgerichtsbarkeit.de. Die direkten Links funktionieren erst beim zweiten Versuch. Sie können aber auch http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/ anklicken und in die Suchmaske Bezeichnung des Gerichts und Aktenzeichen (Az.) eingeben.


12.06.2008
BSG Kassel, Az.: B 3 P 6/07 R
Deckenlifter sind Hilfsmittel

In einem Urteil vom 12.06.2008 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass Deckenlifter als Hilfsmittel der Gesetzlichen Krankenversicherung bzw. Gesetzlichen Pflegeversicherung anzusehen sind. In Folge dessen müssen die Anschaffungskosten komplett übernommen werden.

Bisher galten die an Wand bzw. Decke verschraubten Liftsysteme als das Wohnumfeld verbessernde Maßnahme nach § 40 Abs. 4 SGB XI und wurden „nur“ mit bis zu 2557 Euro bezuschusst.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass Deckenlifter trotz der Befestigung am Gebäude bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können.

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07.05.2008
LSG Nordrhein-Westfalen, Az.: L 16 B 18/08 KR
Kosten für Umprogrammierung einer Umfeldsteuerung sind vermutlich erstattungsfähig

Ein Beschluss zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe legt nahe, dass die Kosten für die Umprogrammierung einer Umfeldsteuerung von der Krankenkasse erstattet werden müssen. Prozesskostenhilfe wird nämlich immer nur dann bewilligt, wenn der Prozess, für den diese Unterstützung gewährt wird, gute Aussichten auf Erfolg hat.

Antragsstellerin war eine Frau, die sich überwiegend im Bett aufhält und deren Greiffunktion erheblich beeinträchtigt ist. Neben anderen Hilfsmitteln hat sie ein speziell für Behinderte entwickeltes Umfeldkontrollgerät mit nur einem Bedienungsknopf, um verschiedene Geräte zu bedienen, u. a. den Fernseher.
Als sie einen neuen Fernsehapparat bekam, verordnete ihr der Arzt das Einlesen der neuen Infrarot-Codes in die Umweltsteuerung. Den daraufhin vorgelegten Kostenvoranschlag einer entsprechenden Firma lehnte die Krankenkasse ab. Dies wurde damit begründet, dass die Nutzung eines Fernsehgerätes nicht zu den Grundbedürfnissen gehöre, für die die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) einzustehen habe, bzw. wurde darauf verwiesen, dass zur Befriedigung des Informationsbedürfnisses das vorhandene Radiogerät ausreiche. Verbunden mit der Klage, welche die Frau gegen diese Entscheidung erhob, beantragte die Frau Prozesskostenhilfe, um die Kosten für ihren Rechtsanwalt zu decken.

Das Landessozialgericht bewilligte den Antrag auf Prozesskostenhilfe. Nach Ansicht der Richter bestehe eine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Begründet wird dies mit der Tatsache, dass die Umfeldsteuerung als solches als Hilfsmittel gilt, dessen Anschaffungskosten von der Krankenkasse übernommen wurden. Da auch die Kosten für Reparaturen, Montagematerial und die Einweisung für derartige übernommen werden, könnten auch Kodierungserweiterungen von diesem Leistungsträger finanziert werden.

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24.04.2008
LSG Berlin-Brandenburg, Az.: L 27 P 48/08
Erneute Finanzierung einer Maßnahme zur Verbesserung des Wohnumfelds bei einer Veränderung des Pflegebedarfs möglich

Die Pflegeversicherung bezuschusst eine Maßnahme zur Verbesserung des Wohnumfelds mit bis zu 2557 Euro. Wenn sich die Pflegesituation (im vorliegenden Fall: durch Heranwachsen des Kindes) grundlegend ändert, muss dieser Höchstbetrag erneut gewährt werden.

In dem Fall, den das Sozialgericht zu entscheiden hatte, ging es um ein Kind, für das im Jahre 1997 Leistungen zur Verbesserung des Wohnumfelds zum Einbau eines Treppenlifts bewilligt wurden. Aus Kostengründen wurde die Maßnahme erst im Jahr 2003 realisiert.
Im Jahr 2003 beantragte das Kind (bzw. dessen Eltern) erneut Leistungen zur Verbesserung des Wohnumfelds zur Finanzierung einer Decken-Liftanlage mit umhängbaren Deckenlifter. Dies lehnte die Pflegekasse mit der Begründung ab, es handele sich hierbei um keine neue eigenständige Maßnahme (sondern um eine Ergänzung des Treppenlifts.)
Das Sozialgericht, bei dem Klage gegen diese Entscheidung erhoben wurde, verurteilte die Pflegekasse zur Finanzierung des Deckenlifters als Pflegehilfsmittel. Dagegen klagte wiederum die Pflegekasse.
Das Landessozialgericht verneinte die Hilfsmitteleigenschaft, da der Deckenlifter nicht ohne weiteres in ein anderes Wohnumfeld mitgenommen werden kann. Allerdings steht für die Richter fest, dass sich d ie Pflegesituation des Klägers zwischen seinem vierten und seinem zehnten Lebensjahr sich so grundlegend geändert hat, dass eine objektive Änderung der Pflegesituation bejaht werden muss, die zu weiteren Schritten zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes führen muss, die bei Beantragung des Treppenlifts noch nicht notwendig waren. D ie individuelle häusliche Pflegesituation wird sich durch den Einbau der Deckenlifteranlage verbessern bzw. die Pflege erheblich erleichtern. Perspektivisch ist diese Maßnahme zur Durchführung der Pflege geradezu notwendig.
Da das Gericht außerdem feststellt, dass der Einbau des Deckenlifters eine gegenüber dem Einbau des Treppenlifts rechtlich zu trennende, selbständige Maßnahme ist, die erneut bezuschusst werden kann, wird die Pflegekasse zur Leistungsgewährung verurteilt.

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03.04.2008
LSG Rheinland-Pfalz, Az.: L 5 115/06
Erstattung der Kosten für eine selbst beschaffte mobile Rampe

Wenn ein Hilfsmittel unter anderem dazu dient, den Ausbildungsplatz zu erreichen, so ist die Bundesagentur für Arbeit für die Finanzierung zuständig.

Im konkreten Fall ging es um einen jungen Mann, der bei seiner Krankenkasse eine mobile Auffahrhilfe beantragte, damit sein Elektrorollstuhl im Kleinbus seiner Eltern transportiert werden kann. Die Beförderung des zuvor von der Krankenkasse bewilligten Rollstuhls war notwendig, um Arzttermine in der 10 Kilometer entfernten Stadt wahrzunehmen, zu Berufsschule und überbetrieblicher Ausbildung zu gelangen, und um am gesellschaftlichen Leben (Familienfahrten, Besuche bei Freunden, Kinobesuche etc.) teilzunehmen. Er begründete den Antrag gegenüber der Krankenkasse damit, dass die Kosten für einen Fahrdienst vor und nach Arztbesuchen innerhalb kürzester Zeit höher seien als die Kosten für die beantragte Rampe. Als die Krankenkasse ablehnte, beschaffte er sich das Hilfsmittel selber und klagte auf Erstattung der Kosten.

Das Gericht entschied, dass zwar kein Leistungsanspruch gegenüber der Krankenkasse bestanden habe, wohl aber gegenüber der Arbeitsagentur. Da die Krankenkasse den Antrag jedoch nicht an den zuständigen Leistungsträger weitergeleitet hat (wie es § 14 SGB IX vorsieht), sondern zu Unrecht ablehnte, habe der junge Mann das Recht gehabt, sich die Rampe selber zu beschaffen.
Die Begründung, warum die Arbeitsagentur für die fragliche Leistung zuständig ist, erfolgte nach dem Ausschlussprinzip und m. E. ziemlich spitzfindig. So sei die Krankenkasse trotz der vielen Fahrten zu medizinisch indizierten Terminen nicht zuständig, weil die beantragte mobile Rampe nicht – wie es im Gesetz heißt – den Erfolg der Krankenbehandlung sichert, sondern eine Krankenbehandlung erst ermöglicht. Auch der Sozialhilfeträger scheidet als Leistungsträger im Rahmen der Eingliederungshilfe aus, da die Rampe bereits selbst beschafft worden ist und keine Bedürftigkeit vorliegt. Daher verurteilte das Gericht die Bundesanstalt für Arbeit zur Kostenerstattung, obwohl der Anteil der beruflich bedingten Fahrten bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung am geringsten war.

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21.02.2008
LSG Rheinland-Pfalz, Az.: L 5 KR 129/07
Ausrüstung des Rollstuhls mit einem Kraftknoten ist Leistung der gesetzlichen Krankenkasse

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 21.02.2008 entschieden, dass die Krankenkasse für die Kosten aufkommen muss, die bei der Ausrüstung eines Rollstuhls mit einem Kraftknoten entstehen.

Im vorliegenden Fall ging es um einen Jungen, der bei Heimfahrten vom Schulinternat zu seinen Eltern, bei regelmäßigen Fahrten zu Ärzten oder zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben auf die Beförderung in einem Behindertentransportfahrzeug angewiesen ist. Dabei ist es notwendig, den Elektro-Rollstuhl, in dem der Junge auch wegen der Fahrt sitzt, sicher zu fixieren. Dafür ist das Kraftknotensystem als Rückhaltesystem zur Sicherung des Rollstuhls die geeignete Methode. Sie setzt jedoch eine entsprechende Befestigungsvorrichtung am Rollstuhl voraus.
Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme für diese Ausrüstung ab, da der Kraftknoten kein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung sei. Dieser diene vielmehr dem Ausgleich der Folgen einer Behinderung im beruflichen, gesellschaftlichen und privaten Bereich.
Demgegenüber bestätigte das Landessozialgericht die erstinstanzliche Entscheidung und verurteilte die Krankenkasse zur Übernahme der anfallenden Kosten. Begründet wird dieses Urteil im Kern damit, dass ein Hilfsmittel von der gesetzlichen Krankenversicherung immer dann zu gewähren ist, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehört die Fortbewegung.

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21.12.2007
OVG Münster, Az.: 12 A 2269/07
Begleitende Hilfe im Arbeitsleben auch bei beruflicher Weiterbildung

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in einem Beschluss festgestellt, dass die begleitende Hilfe im Arbeitsleben (§ 102 SGB IX) nicht auf arbeitsplatzbezogene Maßnahmen begrenzt sind, die dazu dienen, einen Arbeitsplatz zu erhalten oder die Chancen zu erhöhen, einen konkret in Aussicht stehenden Arbeitsplatz zu bekommen. Sie ist auch nicht begrenzt auf den Ausgleich der unmittelbar behinderungsbedingten Nachteile.

Konkret betraf der Beschluss eine schwerhörige und körperbehinderte Frau. Sie hat eine volle Stelle in einer Stadtverwaltung und beantragte einen Zuschuss zu den Kosten für eine Weiterbildung zur staatlich geprüften Betriebswirtin, der zunächst abgelehnt wurde.

Das Gericht weist darauf hin, dass an der entsprechenden Stelle des § 102 SGB IX der umfassende Begriff des „Arbeitslebens“ verwendet wird und nicht (nur) von „Arbeitsplatz“ die Rede ist. So werden in Abs. 3 Nr. 1 e) dieses Paragrafens Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen ausdrücklich als zu unterstützende Maßnahme benannt.
Es wird auch klar gestellt, dass spezielle Regelungen für behinderte Menschen den Anspruch auf Leistungen, die ArbeitnehmerInnen generell bekommen (können), natürlich nicht ausschließen.

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29.11.2007
SG Detmold, Az.: S 6 SO 127/06
Kostenträger muss behindertengerechten Umbau eines Autos finanzieren

Der Sozialhifeträger muss die Kosten für den behindertengerechten Umbau eines vorhandenen Fahrzeugs im Rahmen der Eingliederungshilfe übernehmen, wenn eine Person zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben auf einen PKW angewiesen ist.

Im konkreten Fall ging es um eine Rentnerin, die zur Fortbewegung auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Zur Ausübung ihrer vielfachen ehrenamtlichen Tätigkeiten benötigt sie ein Auto.
Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Frau nicht mehr berufstätig und somit die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nicht zuständig ist, lehnte der Sozialhilfeträger die Übernahme der strittigen Kosten ab. Er begründete dies damit, dass der vom Gesetzgeber benannte Hauptzweck für eine Kraftfahrzeughilfe, die Eingliederung in das Arbeitsleben, nicht bestehe.
Demgegenüber folgte das Gericht dem Verweis der Klägerin auf § 9 der Eingliederungshilfeverordnung, nach dem der Anspruch auf Hilfe für besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte immer dann besteht, wenn damit ein Zweck der Eingliederungshilfe erreicht wird. Ein Zweck ist es, dem behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Notwendigkeit der Benutzung eines Kfz müsse nicht ständig gegeben sein.
Auf Grund der Art ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit, bei der notwendige Fahrten zeitlich nicht planbar sind, könne sie nicht auf öffentliche Verkehrsmittel oder den Behindertenfahrdienst verwiesen werden.

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08.11.2007
LSG Hessen, Az.: L 1 KR 230/07 ER
Doppel-Ausstattung mit Hilfsmitteln

In einem unanfechtbaren Beschluss entschied das Landessozialgericht Hessen, dass in Einzelfällen eine Mehrfachausstattung mit einem Hilfsmittel notwendig bzw. gerechtfertigt sein kann und nicht mit dem Argument der Unwirtschaftlichkeit abgelehnt werden darf.

Im konkreten Fall ging es um eine zweite Sitzschale für eine 17jährige spastisch behinderte Frau, die bisher immer auf dem Boden liegen musste, während die Sitzschale im Auto der Mutter ein- bzw. ausgebaut wurde.

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01.08.2007
LSG Berlin-Brandenburg, Az.: L 31 KR 71/07
Behindertendreirad kann auch bei Erwachsenen als Hilfsmittel von der Krankenkasse finanziert werden

Ergänzend zur bisherigen Rechtssprechung, dass die Krankenkasse Kosten für Behindertendreiräder nur noch bei Kindern und Jugendlichen übernimmt, entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in einem Fall, dass auch Erwachsene unter bestimmten Umständen ein Dreirad als Leistung der Krankenkasse erhalten können.

Im konkreten Fall ging es um einen Mann mit einer Tetraspastik, der nicht über die notwendigen feinmotorischen Fähigkeiten verfügt, um einen Elektrorollstuhl zu bedienen.
Während die Krankenkasse argumentierte, die Anschaffungskosten des Dreirads seien vom Versicherten selbst zu tragen, da es sich bei einem Fahrrad um ein Gegenstand des täglichen Bedarfs (und nicht um ein Hilfsmittel) handelt, entschied das Gericht zu Gunsten des behinderten Menschen: Das Dreirad sei zum Ausgleich des Grundbedürfnisses der Bewegungsfreiheit notwendig, da ein Elektrorollstuhl aus oben genannten Gründen ausscheide. Auch handele es sich bei dem Dreirad, um das es geht, nicht um einen Bedarfsgegenstand des täglichen Lebens, weil es speziell für die Bedürfnisse Behinderter und Rehabilitanden hergestellt und auch so beworben wird.

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19.06.2007
SG Stade, Az.: S 15 KR 129/06
Kostenübernahme für ein schnurloses Festnetztelefon mit erforderlichem Zubehör

Im Rahmen der Versorgung mit einem sprachgesteuerten Umweltkontrollsystem muss die Krankenkasse auch die Kosten für ein schnurloses Festnetztelefon und dem notwendigem Zubehör übernehmen.

Die Entscheidung betraf einen mehrfach körperbehinderten Mann mit einer reaktiven Depression, bei dem die Kostenübernahme für eine Umweltsteuerung unstrittig war bzw. vorlag. Die Krankenkasse weigerte sich jedoch, diejenigen Kosten ebenfalls zu übernehmen, die für und im Zusammenhang mit dem Telefon entstehen, das in dieses System integriert werden sollte . Sie begründete diese Position damit, dass „Kommunikation“ kein Grundbedürfnis sei; Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung sei allein die medizinische Rehabilitation, also die möglichst weitgehende Wiederherstellung der Gesundheit und der Organfunktion einschließlich der Sicherung des Behandlungserfolges, um ein selbständiges Leben führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können. Für darüber hinausgehende Leistungen seien andere Sozialleistungssysteme zuständig.
Dies sah das Gericht anders und verurteilte die Krankenkasse dazu, auch die umstrittenen Kosten zu tragen. Begründet wird diese Entscheidung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V, nach dem Versicherte unter anderem Anspruch haben auf Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind. Ein Telefon könne zwar den behinderungsbedingten Funktionsausfall nicht ausgleichen, jedoch diene es der Schaffung und Erschließung eines geistigen Freiraums und der hinreichenden Kommunikation. Beide Aktivitäten zählen zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens, die in Folge der Behinderung des Klägers eingeschränkt sind und deshalb ebenfalls auszugleichen sind. Der Begriff der „hinreichenden Kommunikation“ wurde im vorliegenden Fall auf Grund der sozialen Zurückgezogenheit und drohenden Isolation des Klägers weiter gefasst: Während im Allgemeinen die Verständigungsmöglichkeit mit einer Person als ausreichend angesehen wird, sieht das Gericht es in diesem speziellen Fall als notwendig an, dass der Kläger durch das Telefon die Möglichkeit erhält, selbständig und unbeaufsichtigt, d. h. ohne die Hilfe seiner Ehefrau, mit Dritten zu kommunizieren.

Bezüglich der Definition von „allgemeinen Gebrauchsgegenständen“, die als von der Krankenkasse zu finanzierende Hilfsmittel ausgeschlossen sind, heißt es im Urteil, dass diejenigen Gegenstände trotz großer Verbreitung nicht als „allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens“ gelten, die für die speziellen Bedürfnisse von Kranken und Behinderten hergestellt und überwiegend von diesen benutzt werden. Dabei kommt es einerseits auf die Sicht der Hersteller und andererseits auf die Sicht der tatsächlichen Benutzer an.

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14.06.2007
LSG Nordrhein-Westfalen, Az.: L 2 KN 209/05 KR
Finanzierung eines Kraftknotensystems als Leistung der Eingliederungshilfe

Wenn ein Kraftknotensystem dazu dient, den sicheren Transport eines Rollstuhlfahrers in eine Werkstatt für behinderte Menschen zu gewährleisten, so handelt es sich um ein im Rahmen der beruflichen Rehabilitation zu gewährendes Hilfsmittel, das dem Ausgleich der Behinderung im Arbeitsleben dient, und ist über die Eingliederungshilfe zu finanzieren.

Im dem Fall, der zur Entscheidung anstand, ging es um einen jungen Mann mit einer spastisch-athetotischen Tetraparese, der in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeitet. Aufgrund seiner Behinderung kann er nur im Rollstuhl sitzend von seiner Wohnung dorthin transportiert werden.
Als er vom zuständigen Behindertenfahrdienst darauf aufmerksam gemacht worden war, dass sein Rollstuhl mit einem sog. Kraftknoten" nachzurüsten sei, beantragte er unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung bei seiner Krankenkasse die Versorgung mit einem Kraftknotensystem für den vorhandenen Rollstuhl. Diese lehnte die Kostenübernahme ab und verwies auf die Eigenverantwortung des Versicherten bzw. des Transportunternehmers falle. Auch der Träger der Eingliederungshilfe lehnte den Antrag ab: Er stufte das Kraftknotensystem als Zubehör zum Rollstuhl ein, für das die Krankenkasse zuständig sei. Auf den Widerspruch hin behauptete die Behörde, mit vorhandenen anderen Sicherungssystemen sei ein ausreichender Schutz im Straßenverkehr gegeben, deshalb bestehe keine Notwendigkeit zur Versorgung mit einem "Kraftknoten", auch wenn dieses für Rollstuhlfahrer bzw. Rollstühle ein verbessertes Rückhaltesystem beim Kraftfahrzeugtransport darstelle.
Ein erneuter Antrag an die Krankenkasse wurde wiederum abgelehnt – diesmal mit der Begründung, das Kraftknotensystem sei nicht im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt bzw. im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot stelle die Ausstattung mit einem Kraftknoten keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung dar. Derartige Transferleistungen seien dem privaten eigenverantwortlichen Bereich zuzuordnen. Dagegen hat der behinderte junge Mann Klage erhoben. Das Sozialgericht wies die Klage mit der Begründung ab, das Autofahren gehöre nicht zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens, für deren Sicherstellung die Krankenkasse sorgen muss.

Vor dem Landessozialgericht, das sowohl die Krankenkasse als auch den Landschaftsverband Westfalen-Lippe als zuständigen Träger der Eingliederungshilfe geladen hatte, blieben beide potenziellen Leistungsträger bei ihren oben skizzierten ablehnenden Positionen.

In ihrem Urteil bestätigten die Richter die Entscheidung der Vorinstanz, dass die Krankenkasse nicht zuständig ist, da das Kraftknotensystem weder dazu dient, den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, noch einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung (im gesetzlichen Rahmen) auszugleichen.
Da das beantragte Hilfsmittel die Behinderung nicht allgemein, sondern nur in Bezug auf das Berufsleben als einen Lebensbereich ausgleicht, fällt die Finanzierung des Kraftknotensystems in die Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers als Träger der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Das Argument, dass auch die herkömmliche Beförderung mit einem ausschließlich im PKW installierten Rückhaltesystem eine hinreichend sichere Beförderung gewährleiste, entkräftet das Landessozialgericht: So sei das (neue) Rückhaltesystem "Kraftknoten" gerade deshalb entwickelt worden, um Sicherheitsdefizite bei der Beförderung mit einem herkömmlichen Rückhaltesystem zu beseitigen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wird das Bundessozialgericht in dieser Sache noch endgültig urteilen.

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01.08.2006
SG Dresden, Az.: S 25 KR 157/05*
Schnurloses Telefon kann Hilfsmittel der Krankenkasse sein

In einem Urteil des Sozialgerichts Dresden wurde die Krankenkasse des Betroffenen dazu verpflichtet, die Kosten für ein schnurloses Telefon mit Hörverstärker zu übernehmen. Das Gerät kann bei den meisten handytauglichen Hörgeräten angeschlossen werden. Voraussetzung für die Entscheidung war, dass der fast an Taubheit leidende Betroffenen durch ärztliches Attest nachweisen konnte, dass ihm durch das Gerät einschließlich Zubehör eine ausreichende Verständigung möglich ist. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es sich bei dem Gerät nicht um einen Gebrauchsgegenstand handelt, wie von der Krankenkasse behauptet, sondern um ein Hilfsmittel. Dies ergibt sich daraus, dass das Gerät die Tätigkeit des Telefonierens ermöglicht – ein Grundbedürfnis, das von der Krankenkasse sichergestellt werden muss.

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10.05.2006
Bayer. VGH, Az.: 12 BV 06.320
Kostenübernahme von Sexualassistenz

Das Gericht lehnt den Antrag eines spastisch behinderten Mannes auf Kostenübernahme von Sexualassistenz im Rahmen der Eingliederungshilfe ab und verweist auf die pauschalierte Eingliederungshilfe, die er bekommt.

Quelle:Rechtsdienst der Lebenshilfe 4/06, S. 166 f.

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04.04.2006
Sächsisches OVG, Az. 4 B 384/03
Zuzahlung für Hörgerät als Leistung der Eingliederungshilfe

Das Sozialamt wird dazu verurteilt, im Rahmen der Eingliederungshilfe den Kostenanteil eines Hörgeräts zu übernehmen, der nicht von der Krankenkasse erstattet wird. Im betreffenden Fall hätten zuzahlungsfreie Hörgeräte den Hörverlust nicht optimal ausgeglichen.

Quelle: Rechtsdienst der Lebenshilfe 3/06, S. 120 ff.

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13.12.2005
SG Freiburg, Az.: S 11 KR 4870/05 R
Anspruch auf Reparatur einer Hebebühne bei vorangegangener Gewährung als Hilfsmittel  

Das Sozialgericht Freiburg hat eine Krankenkasse durch Beschluss vom 13. Dezember 2005 verpflichtet, vorläufig die Reparatur einer Hebebühne zu bezahlen. Der Versicherte war aufgrund eines Unfalls gelähmt und auf den Rollstuhl angewiesen. Er bewohnte eine nur über eine Treppe erreichbare Wohnung im Erdgeschoss. Im Jahr 2001 gewährte die Krankenkasse dem Versicherten eine Hebebühne zur Überwindung der Zugangsbarriere und verpflichtete sich zur Übernahme der Wartungskosten. Die im Jahr 2005 entstandenen Reparaturkosten lehnt die Kasse aber unter Berufung auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Saarland ab, wonach einer Hebebühne die Hilfsmitteleigenschaft nach § 33 Absatz 1 Satz 1 SGB V fehlt. Nach dem Beschluss des Sozialgerichts Freiburg kann die Verpflichtung zur Reparatur eines zuvor gewährten Hilfsmittels nicht mit der Begründung abgelehnt werden, ein Anspruch auf Gewährung des Hilfsmittels habe eigentlich nicht bestanden.

Quelle: Häusliche Pflege 2/06, S. 52

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12.09.2005
SG Mainz, Az.: ???
Behindertengerechtes Fahrrad für schwerstbehinderten jungen Mann

Das Sozialgericht Mainz hat mit Urteil vom 12.09.2005 entschieden, dass auch Erwachsenen im Einzelfall eine behindertengerechtes Fahrrad als Hilfsmittel im Rahmen Krankenversicherung zustehen kann. Im konkreten Fall ging es um einen 18jährigen schwerstbehinderten jungen Mann, der von seiner geistigen Entwicklung mit einem „normalen“ Jugendlichen oder Erwachsenen nicht vergleichbar war. Weitere Voraussetzungen für die Gewährung des Hilfsmittels sind, so das Urteil, dass ein handgetriebener Rollstuhl nicht bedient werden kann und die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl zur Passivierung führen würde.

Quelle: Rechtsdienst der Lebenshilfe 1/06 S. 19

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17.05.2005
SG Aachen, Az.: S 13 KN 39/04 P
Bewilligung eines Hausnotrufsystems als Pflegehilfsmittel

Nach § 40 SGB XI (Pflegeversicherungsgesetz) haben Pflegebedürftige Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind.

Auf der Grundlage dieses Paragrafens beantragte eine Frau mit Pflegestufe I die Kosten für Bereitstellung und Betrieb eines Hausnotrufsystems von ihrer Pflegekasse. Sie leidet unter Entkräftung und zeitweisem Schwindel und fürchtet sich vor einer lebensbedrohlichen Situation in Folge eines Sturzes.
Daraufhin holte die Pflegekasse eine Stellungnahme des Sozialmedizinischen Dienstes ein, in der unter anderem festgestellt wurde, dass die Antragsstellerin sowohl ein handelsübliches Telefon als auch ein Handy benutzen könne, und dass derzeit lebensbedrohliche Situationen seien aufgrund der Krankheitsgeschichte nicht zu erwarten seien. Auf dieser Grundlage lehnte die Pflegekasse die Kostenübernahme als zur Erleichterung der Pflege, Linderung der Beschwerden oder Ermöglichung einer selbstständigen Lebensführung nicht erforderlich ab.

Entgegen der Auffassung der Pflegekasse, dass die Kostenübernahme nur für allein lebende Personen in Frage kommt, die nicht in der Lage sind, mit einem Telefon bzw. Handy einen Notruf absetzen können, und dass allein die Befürchtung, es könne irgendwann zu einer Notsituation kommen, für eine Bewilligung nicht ausreicht, verurteilte das Sozialgericht die Pflegekasse zur Kostenübernahme für das gewünschte Hausnotrufsystem.
In der Begründung heißt es, dass dieses technische der Frau eine selbstständigere Lebensführung ermögliche. Die unstreitige Fähigkeit der Klägerin, Festnetztelefon und Handy unter "normalen" Umständen nutzen zu können, sei nicht auf eine häusliche Notfallsituation übertragbar. Zum Einen sei nicht sicher, dass bei einem Sturz der Klägerin in ihrer Wohnung das Festnetztelefon oder das Handy in erreichbarer Nähe ist; zum Anderen hat die Klägerin glaubhaft und überzeugend dargelegt, dass sie infolge der bei einem Sturz eintretenden Benommenheit nicht in der Lage wäre, entsprechend einprogrammierte Notrufnummern auf dem Festnetzgerät bzw. dem Handy zu wählen.

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11.11.2004
BSG Kassel, Az. B 9 V 3/03 R
Schneller Rollstuhl

Vielen behinderten Menschen ist die „normale“ Geschwindigkeit eines E-Rollstuhls zu langsam. Oft weigert sich die Krankenkasse, einen schnelleren Rollstuhl zu bezahlen.

Das Bundessozialgericht in Kassel entschied jetzt, dass der Versorgungsträger (in der Regel ist dies die Krankenkasse) die Kostenübernahme für einen besonders schnellen Elektrorollstuhl nicht komplett verweigern darf. Es muss zumindest der Preis für das 6 km/h-schnelle Grundmodell übernommen werden, der eventuell anfallende Aufpreis muss von der behinderten Person selbst bezahlt werden.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass ein schnellerer Rollstuhl zugleich die Eigenschaften eines langsameren Rollstuhls besitzt, der laut Vorschrift bezahlt werden muss.

(Quelle: Leben und Weg 6/2004)

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13.08.2004
Nds. OVG in Lüneburg, Az.: 4 ME 224/04
bzw. Hess. VGH, Az.: 10 TG 3128/04
Neuanschaffung einer Brille für SozialhilfeempfängerInnen

Zwei richterliche Beschlüsse der letzten Zeit verpflichteten den Sozialhilfeträger zur Übernahme der Kosten für eine Brille.

So bestätigte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht am 13.8.2004 den Beschluss des Verwaltungsgerichts, dass das Sozialamt einem Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt eine 100%ige Beihilfe für die Neuanschaffung einer Brille gewähren muss, die bei einem Sturz zu Bruch gegangen war.

In der Begründung holen die Richter weit aus: Ein fehlender Anspruch auf die Übernahme der Kosten für ein Brillengestell bedeute grundsätzlich nicht, dass die Krankenhilfe nach § 37 BSHG entsprechend begrenzt ist. Bis zum 31.12.2003 bedeutete dies für Sozialhilfeempfänger, dass sie einen Anspruch auf Übernahme des von der Krankenversicherung nicht gedeckten Teils der Krankheitskosten hatten. Zwar ist durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz die Kostenübernahme für Sehhilfen durch das Sozialamt auf Sonderfälle mit starker besonders starker Sehbehinderung begrenzt worden, aber eine generelle Versagung einer Hilfe für die Beschaffung einer Brille verstoße nach Ansicht der Richter gegen sozialhilferechtliches Bedarfsdeckungsprinzip.

Auch der Verwaltungsgerichtshof Hessen stellte fest, dass Sozialhilfeempfänger einen Anspruch auf eine einmalige Beihilfe vom Sozialamt für eine Brille haben, obwohl die Krankenkassen nach den neuen Vorschriften im Gesundheitsmodernisierungsgesetz nicht mehr zur Kostenübernahme von Brillengläsern bei Erwachsenen verpflichtet sind. Eine Brille könne als «Gebrauchsgut von längerer Gebrauchsdauer» gelten, außerdem könne ein medizinisch begründeter Bedarf auch Bestandteil des notwendigen Lebensunterhalts sein.

Da sich bei den Hilfen zur Gesundheit im am 1.1.2005 in Kraft getretenen SGB XII gegenüber dem BSHG inhaltlich meines Wissens nichts geändert hat, sind die oben genannten Entscheidungen auch bei zukünftigen Streitfällen von Bedeutung.

( Quelle: www.sozialportal.de, Leben und Weg 6/2004)

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22.06.2004
BSG Kassel, Az.: B2 U 11/03 R
Ladestrom für Elektrorollstuhl

Das Bundessozialgericht stellt in seinem Urteil vom 22. Juni 2004 fest, dass der Anspruch auf Versorgung mit einem Elektrorollstuhl als Hilfsmittel nach § 31 SGB VII auch die Versorgung mit dem zum Betrieb des Rollstuhls notwendigen Ladestrom umfasst.

Das Gericht weitet seine Rechtsprechung gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung auf die gesetzliche Unfallversicherung aus.
Rechtsgrundlage ist § 31 Abs. 1 SGB VII: Danach sind Hilfsmittel alle ärztlich verordneten Sachen, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen von Gesundheitsschäden mildern oder ausgleichen. Dazu gehören insbesondere Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel einschließlich der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie die Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel. Die Versorgung mit einem Hilfsmittel umfasst auch die Versorgung mit der Energie, die zur Nutzung des Hilfsmittels erforderlich ist.
Da es in der gesetzlichen Unfallversicherung keine Geringfügigkeitsgrenze gibt, findet die Argumentation der Beklagten, dass die geschätzten monatlichen Ladestromkosten nur rund drei Euro betragen, keine Berücksichtigung.

(Quelle: Leben und Weg 4/2005)

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13.05.2004
BSG Kassel, Az. B 3 P 5/03 R*
Pflegekasse muss Einbau von Aufzug fördern

Die Pflegeversicherung muss einem Gehbehinderten einen Zuschuss für den Einbau eines Aufzugs im Rahmen der Wohnungsanpassung zahlen, wenn dieser ihm das selbstständige Verlassen des Hauses ermöglicht. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) jetzt in Kassel.

Ein Aufzug sei kein Luxus, wenn er die Situation des Behinderten verbessere und die Pflegeperson entlaste, führten die Richter des Bundessozialgerichts als Begründung ihres Urteils ins Feld. Unerheblich sei, dass der Aufzug auch von anderen Menschen genutzt werden könne. Außerdem sei ein Aufzug nicht unbedingt teurer als ein Treppenlift, den die Pflegekassen bisher bereits bezuschussten.

Quelle bzw. zitiert nach: CAREkonkret, 28. Mai 2004

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08.01.2004
LSG Nordrhein-Westfalen, Az. L 5 KR 241/02*
Teure Prothese auch für Kassenpatienten

Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in Essen haben auch gesetzlich Krankenversicherte Anspruch auf eine teure Prothese, wenn sie den Alltag der betroffenen Person erleichtert.

Im entschiedenen Fall ging es um eine 37jährige beinamputierte Frau. Sie klagte gegen den ablehnenden Bescheid ihrer Krankenkasse bezüglich der Übernahme der Kosten für eine sog. C-Leg-Prothese, die ein Gehen ohne Hinken ermöglicht. Die Kasse begründete dies mit dem im Vergleich mit einer herkömmlichen Prothese erheblich höheren Preis und führte aus, dass weder die berufliche noch die private Situation der Frau besondere Anforderungen an Standfestigkeit und Gangbild stelle.
Dem widersprach das Landessozialgericht und argumentierte im Sinne der Frau, dass die teure Prothese deutlich bequemer ist und der sportlichen und noch jungen Klägerin viele Gebrauchsvorteile bei ihren Aktivitäten bietet.

(Quelle: Leben und Weg, 1/2004)

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11.09.2002
LSG Berlin-Brandenburg, Az.: L 15 B 28/02 KR ER
Anspruch auf Zweitrollstuhl

Das Landessozialgericht Berlin hat am 11.09.2002 eine m. E. sehr positive einstweilige Verfügung erlassen: Es entschied, dass eine krankenversicherte Person bei vollständiger Bewegungsunfähigkeit einen Anspruch auch auf Ausstattung eines Zweitrollstuhls mit einem funktionsfähigen Elektroantrieb beziehungsweise der dafür notwendigen Steuerung hat.

Im konkreten Fall klagte eine Frau, die aufgrund einer stark fortschreitenden spinalen Muskelatrophie mittlerweile fast vollständig bewegungsunfähig ist, auf Ausstattung ihres Zweitrollstuhles mit einer Mini-Joystick-Steuerung. Die Kasse hatte dies mit der Begründung abgelehnt, dass der Klägerin unter anderem Assistentinnen zur Verfügung stünden, die alle geplanten Aktivitäten der Klägerin ermöglichen. Das Gericht sah dies anders. Es verpflichtete die Kasse im Wege der einstweiligen Anordnung zur Versorgung des Rollstuhls mit der gewünschten Steuerung. Aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin nur noch ihre Daumen bewegen könne und somit für jede geringste Richtungsänderung und das Zurücklegen kürzester Strecken auf fremde Hilfe angewiesen sei, gebiete dies das Gebot des Schutzes der Menschenwürde.

Quelle: www.sozialportal.de

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Text: Martin Seidler, Referent für Öffentlichkeitsarbeit
inhaltliche Betreuung: Justitiar Marcus Lippe

 

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Letzte Aktualisierung: 14.07.2008

 

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