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WAS IST ASSISTENZ?
(Definition)
Erforderlich ist sowohl personelle Kontinuität als auch Flexibilität
in der Leistungserbringung, die erreicht wird durch Hilfen aus einer Hand
1.
Entscheidendes Kriterium der persönlichen Assistenz ist das Recht
des auf Assistenz angewiesenen Menschen, seine AssistentInnen selbst anzuleiten
und deren Einsatz zu organisieren und somit das Recht, die Arbeitsinhalte
und -umstände zu bestimmen, d.h. Die AssistenznehmerInnen entscheiden, wer bei ihnen arbeitet. Sie können beispielsweise wählen, ob die Hilfen von einer Frau oder einem Mann erbracht werden. Sie können ihr Team aus AssistentInnen zusammenstellen, die bereits bei ambulante dienste e.V. arbeiten und hier ausgebildet worden sind.
Die nach ihren Vorstellungen vermittelten AssistentInnen stellen sich als erstes bei einem Besuch den AssistenznehmerInnen vor. Kommt man überein, dass man "es zusammen wagen will", wird ein Einarbeitungstermin vereinbart. AssistentIn und AssistenznehmerIn vereinbaren so eine Probezeit. Der Vorteil dabei ist, dass AssistenznehmerIn und AssistentIn genügend Zeit haben, sich kennen zu lernen, und somit eine gute Chance für eine kontinuierliche und vertrauensvolle Zusammenarbeit entsteht. Zur Personalkompetenz gehört auch, dass im Konfliktfall beide Seiten,
AssistenznehmerIn und AssistentIn, das Recht haben, die Zusammenarbeit
zu beenden. 2.) zeitliche und räumliche Verfügung Die AssistenznehmerInnen entscheiden, wann und wo die Einsätze zu
erfolgen haben. Nicht sie müssen sich nach dem Dienstplan richten,
sondern der Dienstplan hat sich an ihnen zu orientieren. Assistenz in
Arbeit und Studium ist ebenso möglich wie auf Reisen und im Urlaub;
und auch spontane und kurzfristige Vorhaben sind umsetzbar. 3.) Anleitungskompetenz Die AssistenznehmerInnen lernen die AssistentInnen an und bestimmen jeden Tag, was getan werden muss und - wenn nötig - wie es getan werden muss. Zum Beispiel entscheidet ein Assistenznehmer, was er isst und wie viele Mahlzeiten er einnimmt, und nicht die Vorstellungen seiner AssistentIn über ausgewogene Ernährung.
Denn was wäre es für ein Gefühl, wenn Sie zur Toilette
müssen und der Assistent, der gerade mit dem Abwasch beschäftigt
ist, würde Ihnen erklären, dafür sei er nicht zuständig.
Sie hätten sich zu gedulden, bis die Pflegekraft komme. Das Leistungsangebot von ambulante dienste e. V. Vermittlung von AssistentInnen Unsere SozialarbeiterInnen sind bemüht, den assistenzbedürftigen Menschen, die sich an uns wenden, für sie individuell geeignete AssistentInnen zu vermitteln. Dabei berücksichtigen wir die Wünsche der behinderten Person (siehe oben: Personalkompetenz). Begleitung durch unsere SozialarbeiterInnen
Eine Berliner Besonderheit: Die Kosten für persönliche Assistenz werden auf der Grundlage der jeweils gültigen Vergütungsvereinbarungen mit den Pflegekassen und dem Sozialhilfeträger in Rechnung gestellt. Aufgrund der Einführung der Pflegeversicherung im Jahre 1995 mit ihrem Modulsystem
wurde in Berlin der Leistungskomplex 32 entwickelt. Dieser ist definiert als zeitlich umfangreiche Pflegen bestehend aus Derzeit gilt mit den Pflegekassen die Ergänzungsvereinbarung gemäß § 89 SGB XI vom 05.03.01 in der Fassung vom 01.06.2001 und mit dem Sozialhilfeträger die Vereinbarung nach dem damals gültigen § 93 Abs. 2 BSHG vom 04.10.1996 in Verbindung mit dem Berliner Rahmenvertrag gem. § 93 d Abs. 2 des damals gültigen BSHG für Hilfen in Einrichtungen einschließlich Diensten im Bereich Soziales vom 01.01.1999 (die entsprechenden Vereinbarungen können bei den ambulanten diensten e.V. angefordert werden). Eine Übernahme von persönlicher Assistenz erfolgt durch ambulante dienste e.V. nur, wenn der jeweilige Kostenträger (wie u.a. Unfallkassen) die jeweils gültigen Vergütungsvereinbarungen mit den Pflegekassen und dem Sozialhilfeträger anerkennt. Änderungen der mit den Pflegekassen und dem Sozialhilfeträger vereinbarten Vergütungen werden dem/der AssistenznehmerIn und ggf. anderen Kostenträgern umgehend mitgeteilt und gelten ab dem mit den Pflegekassen und dem Sozialhilfeträger vereinbarten Zeitpunkt. Die Vergütung des Leistungskomplexes 32 beträgt bezogen auf die erforderliche Einsatzdauer pro Tag:
zzgl. einer Tagespauschale in Höhe von 6,65 EUR/Tag (ergänzende Vereinbarung zum LK 32 ab 01.08.1999). Der Leistungskomplex 32 ist anzuwenden, wenn nach der Art des Hilfebedarfes eine zeitlich bestimmte Anwesenheit einer/eines Assistenten/in von in der Regel mindestens 5 Stunden pro Tag erforderlich ist. Zeitliche Unterbrechungen, die aufgrund der Absicherung der Assistenz durch andere (z.B. Angehörige) Pflegpersonen oder Angebote (z.B. Tagesstätte) entstehen, sind für die Anwendungen des LK 32 unerheblich. Sofern Leistungskomplex 32 nach Ziffer II. benötigt wird, wird der gesamte notwendige Zeitbedarf in Form dieses Leistungskomplexes bewilligt. Der Leistungserbringer erfasst alle Leistungen, die er in diesem Zusammenhang erbringt und die eigentlich anderen Leistungskomplexen zuzuordnen sind, im Rahmen eines Leistungsnachweises, der dem Sozialhilfeträger vorgelegt wird. Er stellt sicher, dass der Sachleistungsanspruch gegenüber der jeweiligen Pflegekasse auf diese Weise vollständig ausgeschöpft wird und rechnet entsprechend ab. Den Restbetrag übernimmt der Sozialhilfeträger, soweit die individuellen sozialhilferechtlichen Voraussetzungen vorliegen. 1) d.h. alle während des
Einsatzes anfallenden Arbeiten werden von einer Person verrichtet
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Letzte Aktualisierung: 29.09.2008
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