WAS IST ASSISTENZ?


  1. Definition
  2. Das Leistungsangebot von ambulante dienste e. V.
  3. Eine Berliner Besonderheit: Der Leistungskomplex 32 zur Finanzierung der Persönlichen Assistenz



(Definition)

Foto von zwei AssistenznehmerInnenPersönliche Assistenz
Persönliche Assistenz sind die am individuellen Bedarf orientierten Hilfen bei den täglichen Verrichtungen, bestimmt durch die Lebensrealität der auf Assistenz angewiesenen Menschen, die eine kontinuierliche Arbeitstätigkeit erforderlich macht, deren Ausdifferenzierung in Einzelleistungen nicht sinnvoll ist. Dies insbesondere, weil nicht planbare pflegerische Leistungen im großen Umfang parallel zu anderen Leistungen anfallen. Persönliche Assistenz dient der selbstbestimmten Gestaltung des Alltags in der eigenen Wohnung bzw. in einer selbstgewählten Umgebung. Persönliche Assistenz ist eine vom behinderten Menschen bewusst gewählte Versorgungsform und kann nicht gegen seinen/ihren Willen angewendet werden.

Erforderlich ist sowohl personelle Kontinuität als auch Flexibilität in der Leistungserbringung, die erreicht wird durch Hilfen aus einer Hand 1.

Die Hilfen sind insbesondere

  • Hilfe im Bereich der Pflege wie die Unterstützung bei der Körper-, Mund- und Zahnpflege, Hilfe bei allen Transfers sowie beim Essen und bei Toilettengängen
  • Hilfe im Haushalt, z. B. beim Einkaufen, Kochen, Spülen, Wäsche waschen 2
  • Mobilitätshilfen, d. h. Begleitung und Unterstützung bei Unternehmungen außer Haus, (auch im Rahmen der Freizeitaktivitäten) 2
  • Kommunikationshilfen 2
  • Anwesenheit für unvorhergesehene, mitunter gefährliche Situationen, in denen schnelle, sachkundige Hilfe benötigt wird.

Entscheidendes Kriterium der persönlichen Assistenz ist das Recht des auf Assistenz angewiesenen Menschen, seine AssistentInnen selbst anzuleiten und deren Einsatz zu organisieren und somit das Recht, die Arbeitsinhalte und -umstände zu bestimmen, d.h.
- welche/r AssistentIn die Arbeiten ausführt,
- wann und wo die o.a. Arbeiten verrichtet werden,
- wie die Arbeiten ausgeführt werden.


Konkret heißt das:

1.) Personalkompetenz

Die AssistenznehmerInnen entscheiden, wer bei ihnen arbeitet. Sie können beispielsweise wählen, ob die Hilfen von einer Frau oder einem Mann erbracht werden.

Sie können ihr Team aus AssistentInnen zusammenstellen, die bereits bei ambulante dienste e.V. arbeiten und hier ausgebildet worden sind.

Zwei AssistentInnen, die versuchen, einen Rollstuhl eine Stufe hochzuziehenAber es ist auch möglich, andere AssistentInnen, z. B. aus dem Bekanntenkreis, zu suchen und ihnen unter bestimmten Voraussetzungen die Anstellung zu ermöglichen. Eine wichtige Voraussetzung für die Anstellung ist die Teilnahme an einem Ausbildungskurs von ambulante dienste e.V.

Die nach ihren Vorstellungen vermittelten AssistentInnen stellen sich als erstes bei einem Besuch den AssistenznehmerInnen vor. Kommt man überein, dass man "es zusammen wagen will", wird ein Einarbeitungstermin vereinbart. AssistentIn und AssistenznehmerIn vereinbaren so eine Probezeit. Der Vorteil dabei ist, dass AssistenznehmerIn und AssistentIn genügend Zeit haben, sich kennen zu lernen, und somit eine gute Chance für eine kontinuierliche und vertrauensvolle Zusammenarbeit entsteht.

Zur Personalkompetenz gehört auch, dass im Konfliktfall beide Seiten, AssistenznehmerIn und AssistentIn, das Recht haben, die Zusammenarbeit zu beenden.

2.) zeitliche und räumliche Verfügung

Die AssistenznehmerInnen entscheiden, wann und wo die Einsätze zu erfolgen haben. Nicht sie müssen sich nach dem Dienstplan richten, sondern der Dienstplan hat sich an ihnen zu orientieren. Assistenz in Arbeit und Studium ist ebenso möglich wie auf Reisen und im Urlaub; und auch spontane und kurzfristige Vorhaben sind umsetzbar.

3.) Anleitungskompetenz

Die AssistenznehmerInnen lernen die AssistentInnen an und bestimmen jeden Tag, was getan werden muss und - wenn nötig - wie es getan werden muss.

Zum Beispiel entscheidet ein Assistenznehmer, was er isst und wie viele Mahlzeiten er einnimmt, und nicht die Vorstellungen seiner AssistentIn über ausgewogene Ernährung.



Um Ihnen als AssistenznehmerIn ein größtes Maß an Flexibilität zu gewährleisten, gibt es bei uns keine Trennung zwischen hauswirtschaftlichen Verrichtungen und Pflegetätigkeiten, alle Hilfen werden "aus einer Hand" erbracht.

Denn was wäre es für ein Gefühl, wenn Sie zur Toilette müssen und der Assistent, der gerade mit dem Abwasch beschäftigt ist, würde Ihnen erklären, dafür sei er nicht zuständig. Sie hätten sich zu gedulden, bis die Pflegekraft komme.

Das Leistungsangebot von ambulante dienste e. V.

[Unser Booklet als pdf-Datei]

Vermittlung von AssistentInnen

Unsere SozialarbeiterInnen sind bemüht, den assistenzbedürftigen Menschen, die sich an uns wenden, für sie individuell geeignete AssistentInnen zu vermitteln. Dabei berücksichtigen wir die Wünsche der behinderten Person (siehe oben: Personalkompetenz).

Begleitung durch unsere SozialarbeiterInnen

Nicht jede/r AssistenznehmerIn ist gewillt oder fähig, die oben genannten Selbstbestimmungsrechte in gleichem Umfang wahrzunehmen und umzusetzen. Wer zuvor noch nie selbstständig gelebt hat, muss es erst lernen. Wer z. B. arbeitet, hat möglicherweise keine Energie mehr für die Organisation seiner/ihrer Assistenz. Wer an einer fortschreitenden Krankheit leidet, hat zunehmend weniger direkte Kommunikationsmöglichkeiten und auch weniger Kräfte für unmittelbare Einflussnahmen.

Trotzdem soll auch in solchen Fällen umfassende Selbstbestimmung möglich sein. Daher werden unsere Einsätze sozialarbeiterisch begleitet und wenn nötig gemanagt.


Begleitung durch das Team unserer Pflegefachkräfte

Zur Unterstützung bei pflegerischen Fragen und Problemen stehen rund um die Uhr Pflegefachkräfte zur Verfügung. Unsere Pflegefachkräfte bieten eine individuelle, auf die Bedürfnisse der einzelnen AssistenznehmerIn abgestimmte, pflegerische Beratung und Begleitung, Unterstützung bei der pflegespezifischen Anleitung von AssistentInnen und bei der Beschaffung von Hilfsmitteln.



ambulante dienste e. V. ist ein von der DMSG geprüfter und ausgezeichneter Pflegedienst.

nach oben


 

Eine Berliner Besonderheit:
Der Leistungskomplex 32 (LK 32) zur Finanzierung der Persönlichen Assistenz

Die Kosten für persönliche Assistenz werden auf der Grundlage der jeweils gültigen Vergütungsvereinbarungen mit den Pflegekassen und dem Sozialhilfeträger in Rechnung gestellt.

Aufgrund der Einführung der Pflegeversicherung im Jahre 1995 mit ihrem Modulsystem wurde in Berlin der Leistungskomplex 32 entwickelt. Dieser ist definiert als zeitlich umfangreiche Pflegen bestehend aus
- Persönliche Assistenz bei schwerer Körperbehinderung und besonderer Pflegebedürftigkeit
- Tag- und Nachtwache: ständige Beaufsichtigung und Anwesenheit zur Sicherung nicht planbarer pflegerischer Bedarfe

Derzeit gilt mit den Pflegekassen die Ergänzungsvereinbarung gemäß § 89 SGB XI vom 05.03.01 in der Fassung vom 01.06.2001 und mit dem Sozialhilfeträger die Vereinbarung nach dem damals gültigen § 93 Abs. 2 BSHG vom 04.10.1996 in Verbindung mit dem Berliner Rahmenvertrag gem. § 93 d Abs. 2 des damals gültigen BSHG für Hilfen in Einrichtungen einschließlich Diensten im Bereich Soziales vom 01.01.1999 (die entsprechenden Vereinbarungen können bei den ambulanten diensten e.V. angefordert werden).

Eine Übernahme von persönlicher Assistenz erfolgt durch ambulante dienste e.V. nur, wenn der jeweilige Kostenträger (wie u.a. Unfallkassen) die jeweils gültigen Vergütungsvereinbarungen mit den Pflegekassen und dem Sozialhilfeträger anerkennt.

Änderungen der mit den Pflegekassen und dem Sozialhilfeträger vereinbarten Vergütungen werden dem/der AssistenznehmerIn und ggf. anderen Kostenträgern umgehend mitgeteilt und gelten ab dem mit den Pflegekassen und dem Sozialhilfeträger vereinbarten Zeitpunkt.

Die Vergütung des Leistungskomplexes 32 beträgt bezogen auf die erforderliche Einsatzdauer pro Tag:

  • für die 1.-8. Stunde des Einsatzes 19,96 EUR je geleisteter Stunde
  • für die 9.-16. Stunde des Einsatzes 17.90 EUR je geleisteter Stunde
  • für die 17.-24. Stunde des Einsatzes 13.29 EUR je geleisteter Stunde

zzgl. einer Tagespauschale in Höhe von 6,65 EUR/Tag (ergänzende Vereinbarung zum LK 32 ab 01.08.1999).

Der Leistungskomplex 32 ist anzuwenden, wenn nach der Art des Hilfebedarfes eine zeitlich bestimmte Anwesenheit einer/eines Assistenten/in von in der Regel mindestens 5 Stunden pro Tag erforderlich ist. Zeitliche Unterbrechungen, die aufgrund der Absicherung der Assistenz durch andere (z.B. Angehörige) Pflegpersonen oder Angebote (z.B. Tagesstätte) entstehen, sind für die Anwendungen des LK 32 unerheblich.

Sofern Leistungskomplex 32 nach Ziffer II. benötigt wird, wird der gesamte notwendige Zeitbedarf in Form dieses Leistungskomplexes bewilligt. Der Leistungserbringer erfasst alle Leistungen, die er in diesem Zusammenhang erbringt und die eigentlich anderen Leistungskomplexen zuzuordnen sind, im Rahmen eines Leistungsnachweises, der dem Sozialhilfeträger vorgelegt wird. Er stellt sicher, dass der Sachleistungsanspruch gegenüber der jeweiligen Pflegekasse auf diese Weise vollständig ausgeschöpft wird und rechnet entsprechend ab. Den Restbetrag übernimmt der Sozialhilfeträger, soweit die individuellen sozialhilferechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

nach oben


1) d.h. alle während des Einsatzes anfallenden Arbeiten werden von einer Person verrichtet [zurück zum Text]
2) auch hier fallen pflegerische Tätigkeiten an [zurück zum Text]

 

Letzte Aktualisierung: 29.09.2008

 

zurück zur Startseite

 

 

Netz gegen Rechts


CSS-Validator W3C