{"id":1113,"date":"2014-03-05T11:21:42","date_gmt":"2014-03-05T11:21:42","guid":{"rendered":"http:\/\/www.adberlin.com\/neu\/?page_id=1113"},"modified":"2014-03-12T13:05:48","modified_gmt":"2014-03-12T13:05:48","slug":"entscheidungen-zum-thema-kosten-fuer-pflege-bzw-assistenz","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/rechtsprechung\/entscheidungen-zum-thema-kosten-fuer-pflege-bzw-assistenz","title":{"rendered":"Entscheidungen zum Thema &#8222;Hilfe zur Pflege bzw. Kosten f\u00fcr Assistenz&#8220;"},"content":{"rendered":"<h4><a name=\"top\"><\/a><\/h4>\n<h2>Zusammenfassungen einiger Urteile und Entscheidungen, die f\u00fcr behinderte Menschen interessant sind<\/h2>\n<h3>zum Thema <strong>Hilfe zur Pflege \/ Kosten f\u00fcr Assistenz<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"#p27072012\">Befristung der Bewilligung von Leistungen der Hilfe zur Pflege unzul\u00e4ssig <\/a><\/li>\n<li><a href=\"#p10022012\">Die Einstufung in eine Pflegestufe darf nicht an wenigen Minuten scheitern<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#p02022012\">Sozialhilfetr\u00e4ger an Zeitpunkt der Feststellung der Pflegebed\u00fcrftigkeit durch Pflegekasse gebunden<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#p28112011\">\u00dcbernahme der Kosten f\u00fcr ein AssistentInnenzimmer im Rahmen der Hilfe zur Pflege<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#p17112011\">Pflegeversicherung: Beweislastumkehr bei R\u00fcckstufung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#p19052011\">H\u00f6he der Leistungen zur Verhinderungspflege darf nicht auf Grundlage von Tagess\u00e4tzen berechnet werden<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#p21032011\">Erstattung der Kosten f\u00fcr Assistenz im Krankenhaus bei KundInnen von Assistenzdiensten<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#p01092010\">R\u00fcckwirkende Zahlung von \u201eRestpflegegeld\u201c<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#p28012010\">Kriterien f\u00fcr die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit einer station\u00e4ren Einrichtung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#p30032009\">Sozialhilfetr\u00e4ger muss Zumutbarkeit von station\u00e4rer Unterbringung individuell nachweisen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#p09102008\">Krankenkasse muss pers\u00f6nliche Assistenz w\u00e4hrend eines Krankenhausaufenthalts finanzieren <\/a><\/li>\n<li><a href=\"#p28082008\">Pers\u00f6nliche 24 Stunden-Assistenz f\u00fcr Studienanf\u00e4ngerin<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#p26082008\">Bestandsschutz f\u00fcr Pflegestufe<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#p04062008\">Kosten f\u00fcr eine Haushaltshilfe<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#p15112007\"> Anspruch auf Besitzstandspflegegeld<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#p12102007\">Anspruch auf Pflege- bzw. Assistenzleistungen auch bei vor\u00fcbergehendem Auslandsaufenthalt<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#p21062007\">Pflegebed\u00fcrftige Menschen haben ein Recht auf freie Wahl der Pflegeperson<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#p27042007\"> Sozialagentur muss Pflegekosten komplett \u00fcbernehmen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#p01032007\">Zust\u00e4ndigkeitsstreit zwischen zwei Leistungstr\u00e4gern<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#p04122006\">Bestattungsvorvertrag ist Schonverm\u00f6gen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#p30032006\">Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe auch ohne Grundpflegebedarf<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#p09012006\">Noch einmal: Pflegegeld trotz Sachleistung bei Hilfe zur Pflege<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#p101120005\">Finanzierung von Rund-um-die-Uhr-Beobachtung durch Krankenkasse<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#p06062005\">Kosten\u00fcbernahme des Sozialhilfetr\u00e4gers im Rahmen des Arbeitgebermodells bei gestiegenen Kosten des alternativlosen ambulanten Dienstes<\/a><\/li>\n<li><a href=\"p17032005a\">Beatmete bekommen weiterhin 24 Stunden Behandlungspflege<\/a><\/li>\n<li><a href=\"p17032005b\"> Grund- oder Behandlungspflege: Wahlrecht bei verrichtungsbezogener Behandlungspflege<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#p17032005c\">Pflegeversicherung: Ma\u00dfgeblicher Zeitpunkt der Einstufung festgelegt<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#p30092004\">Blutzuckermessung ist Behandlungspflege<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#p15072004\">Kein Pflegegeld im Krankenhaus<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#p25052004\">Pflegegeld nicht nur f\u00fcr Angeh\u00f6rige<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#p28042004b\">Positives Urteil zu pers\u00f6nlicher Assistenz <\/a><\/li>\n<li><a href=\"#p28042004a\">Vertrag mit einzelnen geeigneten Pflegekr\u00e4ften <\/a><\/li>\n<li><a href=\"#p03022004\">noch einmal: Pflegegeld darf nicht vollst\u00e4ndig gestrichen werden \u2013 auch bei Inanspruchnahme eines ambulanten Dienstes<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#p03072003\">Pflegegeld darf nicht ganz gestrichen werden <\/a><\/li>\n<li><a href=\"#p28052003\">Pflegetagebuch als ausschlaggebendes Beweismittel f\u00fcr die Einstufung \/ Einbeziehung von Fahrten in den zeitlichen Hilfebedarf<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#p20052003\">Assistenz beim Umziehen geh\u00f6rt nicht zur Behandlungspflege<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#pxxxx2003\">Keine H\u00e4rtefallregelung bei Pflegegeld<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#p27032001\">Finanzierung von Assistenz im Krankenhaus<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#p13032001\">Bestandsschutz, wenn vor Einf\u00fchrung der Pflegeversicherung Pflegegeld der Krankenversicherung bezogen wurde <\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<hr width=\"100%\" \/>\n<p><a id=\"p27072012\" name=\"p27072012\"><\/a> 27.7.2012<br \/>\n<a href=\"https:\/\/sozialgerichtsbarkeit.de\/sgb\/esgb\/show.php?modul=esgb&amp;id=154701\">SG Aachen, Az.: S 19 SO 66\/11<\/a><br \/>\n<strong>Befristung der Bewilligung von Leistungen der Hilfe zur Pflege unzul\u00e4ssig<\/strong><\/p>\n<p>In diesem Urteil geht es darum, ob eine Befristung des Bescheids \u00fcber Leistungen der Hilfe zur Pflege zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>Das Gericht entschied, dass eine Befristung unzul\u00e4ssig ist, und begr\u00fcndete dies wie folgt:<\/p>\n<p>Eine Befristung ist eine so genannte Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt, die in \u00a7 32 SGB X geregelt ist. Dort hei\u00dft es, dass eine Nebenbestimmung nur dann zul\u00e4ssig ist, \u201ewenn sie durch eine Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erf\u00fcllt werden\u201c bzw. wenn ein Verwaltungsakt nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen erlassen wird.<\/p>\n<p>Bei einer Bewilligung von Leistungen der Hilfe zur Pflege trifft keine der genannten Bedingungen zu: Eine dementsprechende Rechtsvorschrift gibt es nicht, der Bedarf von Leistungen der Hilfe zur Pflege ist nicht strittig und per Gesetz geregelt. Zudem werden Leistungen der Hilfe zur Pflege per se nur bei dauerhaftem Pflegebedarf bewilligt.<\/p>\n<p align=\"right\"><a href=\"#top\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" alt=\"pfeil-nach-oben\" src=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/pfeil-nach-oben.gif\" width=\"20\" height=\"20\" \/><\/a><\/p>\n<p><a id=\"p10022012\" name=\"p10022012\"><\/a>10.2.2012<br \/>\n<a href=\"https:\/\/sozialgerichtsbarkeit.de\/sgb\/esgb\/show.php?modul=esgb&amp;id=149637&amp;s0=&amp;s1=&amp;s2=&amp;words=&amp;sensitive=\">SG M\u00fcnster, Az.: S 6 P 135\/10<\/a><br \/>\n<strong>Die Einstufung in eine Pflegestufe darf nicht an wenigen Minuten scheitern<\/strong><\/p>\n<p>\u00dcber die Einstufung in eine Pflegestufe darf einem neuen Urteil zufolge nicht allein die Stoppuhr entscheiden.<\/p>\n<p>Das Sozialgericht M\u00fcnster korrigierte eine Entscheidung der Pflegekasse, welche die H\u00f6herstufung in die Pflegestufe III ablehnte, weil die f\u00fcr die h\u00f6chste Stufe notwendige Pflegezeit von t\u00e4glich 240 Minuten bei der vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen angestellten fiktiven Berechnung um wenige Minuten nicht erreicht wurde.<\/p>\n<p>Das Gericht verwies auf die Kritik von Pflegewissenschaft und Pflegepraxis, nach der die gesetzlich vorgesehene zeitliche Bemessung des Pflegeaufwands eine &#8222;scheinrationale Gr\u00f6\u00dfe&#8220; sei.<\/p>\n<p>Das Urteil ist nicht rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p align=\"right\"><a href=\"#top\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" alt=\"pfeil-nach-oben\" src=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/pfeil-nach-oben.gif\" width=\"20\" height=\"20\" \/><\/a><\/p>\n<p><a id=\"p02022012\" name=\"p02022012\"><\/a> 02.02.2012<br \/>\nBSG Kassel, Az.: B 8 SO 5\/10 R<br \/>\n<strong>Sozialhilfetr\u00e4ger an Zeitpunkt der Feststellung der Pflegebed\u00fcrftigkeit durch Pflegekasse gebunden<\/strong><\/p>\n<p>In diesem Urteil stellten die Richter fest, dass der Sozialhilfetr\u00e4ger Leistungen der h\u00f6heren Pflegestufe an ein Pflegeheim ab dem Zeitpunkt zahlen muss, ab dem auch die Pflegekasse h\u00f6here Leistungen bezahlt.<\/p>\n<p>Im konkreten Fall ging es um eine alte Frau, die von der Pflegekasse in eine h\u00f6here Pflegestufe eingruppiert wurde. Dem Sozialhilfetr\u00e4ger wurde die H\u00f6herstufung erst ab dem 10. des Monats bekannt, die Pflegekasse zahlte ab dem 1. des betreffenden Monats h\u00f6here Leistungen. Der Sozialhilfetr\u00e4ger weigerte sich, f\u00fcr die ersten neun Tage entsprechend h\u00f6here Leistungen zu zahlen.<\/p>\n<p>Entgegen den Entscheidungen von Sozialgericht und Landessozialgericht entschieden die Richter am Bundessozialgericht, dass der Sozialhilfetr\u00e4ger ebenfalls ab 1. des betreffenden Monats mehr zahlen muss.<\/p>\n<p>Die Richter begr\u00fcndeten ihre Entscheidung mit der tats\u00e4chlich gegebenen (erh\u00f6hten) Pflegebed\u00fcrftigkeit, die am 1. des betreffenden Monats bestanden hat und mit der Gleitklausel im Heimvertrag, die verhindern soll, dass eine Versorgungsl\u00fccke entsteht.<\/p>\n<p align=\"right\"><a href=\"#top\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" alt=\"pfeil-nach-oben\" src=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/pfeil-nach-oben.gif\" width=\"20\" height=\"20\" \/><\/a><\/p>\n<p><a id=\"p28112011\" name=\"p28112011\"><\/a> 28.11.2011<br \/>\n<a href=\"https:\/\/sozialgerichtsbarkeit.de\/sgb\/esgb\/show.php?modul=esgb&amp;id=148574&amp;s0=&amp;s1=&amp;s2=&amp;words=&amp;sensitive=\">LSG Nordrhein-Westfalen, Az.: L 20 SO 82\/07<\/a><br \/>\n<strong>\u00dcbernahme der Kosten f\u00fcr ein AssistentInnenzimmer im Rahmen der Hilfe zur Pflege<\/strong><\/p>\n<p>In einem Urteil hat das Sozialgericht K\u00f6ln den Sozialhilfetr\u00e4ger dazu verurteilt, die anteiligen Kosten f\u00fcr das der jeweiligen Pflegeperson zur Verf\u00fcgung gestellte Zimmer zu \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p>Im konkreten Fall ging es um einen Studenten, der in einer eigenen Wohnung lebt und rund um die Uhr Hilfe ben\u00f6tigt. Die dazu erforderlichen Assistenzkr\u00e4fte sind bei ihm im Rahmen des Arbeitgebermodells angestellt, die \u00dcbernahme der daf\u00fcr anfallenden Kosten wurden vom Sozialhilfetr\u00e4ger im Rahmen der Hilfe zur Pflege bewilligt.<\/p>\n<p>In seinem Urteil stellt das Gericht fest, dass zu den Kosten, die sich aus der Stellung des behinderten Studenten als Arbeitgeber ergeben, nicht nur die Verg\u00fctungen und die Arbeitgeberbeitr\u00e4ge zur Sozialversicherung geh\u00f6ren, sondern auch die Kosten f\u00fcr ein den Pflegekr\u00e4ften als Ruhe- und Erholungsraum zur Verf\u00fcgung gestelltes Zimmer. Ihnen muss ein Raum zur Verf\u00fcgung gestellt werden, in den sie sich bei Arbeitsunterbrechungen und w\u00e4hrend Bereitschaftszeiten zur Erholung bzw. zum Schlafen zur\u00fcckziehen k\u00f6nnen. Wegen der unterschiedlichen Einkommensgrenzen betont das Gericht, dass die Kosten f\u00fcr ein Assistenzzimmer im Rahmen der Hilfe zur Pflege (und nicht als Kosten f\u00fcr die Unterkunft als Teil der Hilfe zum Lebensunterhalt) \u00fcbernommen werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Das Landessozialgericht wies die Berufung des Sozialhilfetr\u00e4gers gegen das Urteil des Sozialgerichts zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Es best\u00e4tigt, dass im Rahmen des Arbeitgebermodells nicht nur die Lohnkosten f\u00fcr die Pflegekr\u00e4fte, sondern auch die damit in Zusammenhang mit der Besch\u00e4ftigung stehenden Kosten zu \u00fcbernehmen sind, soweit sie angemessen sind. Im Urteil wird auf die Steuerberaterkosten verwiesen, die dem behinderten Mann auch erstattet wurden.<\/p>\n<p>Wegen der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung des Urteils wurde Revision zugelassen.<\/p>\n<p align=\"right\"><a href=\"#top\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" alt=\"pfeil-nach-oben\" src=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/pfeil-nach-oben.gif\" width=\"20\" height=\"20\" \/><\/a><\/p>\n<p><a id=\"p17112011\" name=\"p17112011\"><\/a> 17.11.2011<br \/>\n<a href=\"https:\/\/sozialgerichtsbarkeit.de\/sgb\/esgb\/show.php?modul=esgb&amp;id=150046\">LSG Berlin-Brandenburg, Az.: L 27 P 52\/10<\/a><br \/>\n<strong>Pflegeversicherung: Beweislastumkehr bei R\u00fcckstufung<\/strong><\/p>\n<p>Diesem Urteil liegt ein Fall zu Grunde, bei dem die Mitarbeiterin des MDK bei einer Wiederholungsbegutachtung einen deutlich geringeren Hilfebedarf feststellte, als bei der Erstbegutachtung drei Jahre vorher. Infolgedessen wurde die betreffende Frau von Pflegestufe I auf Pflegestufe 0 heruntergestuft. Dagegen klagte die Frau.<\/p>\n<p>Das Landessozialgericht entschied, dass das Ergebnis des MDK-Gutachtens f\u00fcr eine Herabstufung nicht ausreicht. Vielmehr muss die Pflegekasse beweisen, dass der Gesundheitszustand der Frau ge\u00e4ndert hat und sich dadurch der Hilfebedarf vermindert hat.<\/p>\n<p align=\"right\"><a href=\"#top\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" alt=\"pfeil-nach-oben\" src=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/pfeil-nach-oben.gif\" width=\"20\" height=\"20\" \/><\/a><\/p>\n<p><a id=\"p19052011\" name=\"p19052011\"><\/a>19.05.2011<br \/>\n<a href=\"https:\/\/sozialgerichtsbarkeit.de\/sgb\/esgb\/show.php?modul=&amp;id=144662&amp;s0=&amp;s1=&amp;s2=&amp;words=&amp;sensitive=\">LSG Nordrhein-Westfalen, Az.: L 2 KN 75\/10 P<\/a><br \/>\n<strong>H\u00f6he der Leistungen zur Verhinderungspflege darf nicht auf Grundlage von Tagess\u00e4tzen berechnet werden<\/strong><\/p>\n<p>Nach \u00a7 39 SGB XI hat jede\/r der\/die pflegebed\u00fcrftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes ist, Anspruch auf einen bestimmten Betrag, mit dem er\/sie maximal 28 Tage lang Pflegeleistungen finanzieren kann, wenn die Person verhindert ist, welche die Pflege normalerweise leistet.<\/p>\n<p>Anders als die \u00fcbrigen Leistungen der Pflegeversicherung, die tagesgenau berechnet werden, steht der pflegebed\u00fcrftigen Person bei der sog. Verhinderungspflege auch dann der volle Geldbetrag zur Verf\u00fcgung, wenn weniger als 28 Tage zu \u00fcberbr\u00fccken sind.<\/p>\n<p>Im konkreten Fall ging es um einen Mann, dessen Pflegeperson (seine Ehefrau) neun Tage die Versorgung nicht leisten konnte. In dieser Zeit teilten sich seine beiden S\u00f6hne die Pflege und reisten daf\u00fcr aus anderen St\u00e4dten an. Daf\u00fcr stellten sie ihrem Vater insgesamt 240 EUR plus. 460 EUR f\u00fcr Fahrtkosten in Rechnung.<\/p>\n<p>Die Pflegekasse erstattete dem Mann lediglich 248,48 EUR. Der Betrag errechnete sie aufgrund eines Tagessatzes f\u00fcr pflegebedingte Aufwendungen von 12,053 EUR zuz\u00fcglich Fahrtkosten von 0,10 EUR pro gefahrenen Kilometer. (Da der Mann beihilfeberechtigt war, \u00fcbernimmt die Pflegekasse s\u00e4mtliche Leistungen nur zur H\u00e4lfte.)<\/p>\n<p>Auf den Widerspruch des pflegebed\u00fcrftigen Mannes hin rechtfertigte die Pflegekasse den errechneten Tagessatz mit folgender Formel: Anspruchstage Verhinderungspflege x individuelles Pflegegeld : 28 Tage (maximaler Anspruch auf Verhinderungspflege). Dagegen erhob der Mann Klage.<\/p>\n<p>Auch vor dem Sozialgericht hielt die Pflegekasse an ihrem Standpunkt fest, entsprechend der tagesgenauen Berechnung des Pflegegeldanspruches sei auch der Anspruch auf \u00dcbernahme von Kosten f\u00fcr eine notwendige Ersatzpflege tagesgenau zu berechnen.<\/p>\n<p>Das Sozialgericht kennzeichnete die von der Pflegekasse angewendete Formel zur Berechnung des Erstattungsbetrages als \u201erechtsfehlerhaft\u201c: Der entsprechende Paragraf, der Leistungen zur Verhinderungspflege vorsieht, regelt lediglich den zur Verf\u00fcgung stehenden H\u00f6chstbetrag (unabh\u00e4ngig von der zuerkannten Pflegestufe) und den maximalen zeitlichen Rahmen. Eine Leistungseinschr\u00e4nkung in Form eines Tagesh\u00f6chstsatzes gibt es nicht, so dass im Extremfall der gesamte Betrag an einem Tag verbraucht werden kann. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten) bis zur H\u00f6he des Differenzbetrags zwischen dem jeweils gezahlten Pflegegeld und dem f\u00fcr Verhinderungspflege zu Verf\u00fcgung stehenden Betrag geltend gemacht werden. Die Richter veranschlagten hierf\u00fcr gem\u00e4\u00df des Bundesreisekostengesetzes 0,20 EUR pro Kilometer und errechneten dementsprechend einen Betrag von 280 EUR f\u00fcr die Fahrtkosten, so dass dem Mann nach Auffassung des Richters zusammen mit den 240 EUR, welche die S\u00f6hne f\u00fcr die Pflegeleistung in Rechnung gestellt haben, insgesamt 520 EUR zustehen.<\/p>\n<p>Da der Betrag zur H\u00e4lfte von der Beihilfe \u00fcbernommen wird, verurteilte das Sozialgericht die Pflegekasse zur Zahlung von 260 EUR abz\u00fcglich der bereits bewilligten Summe.<\/p>\n<p>Das Landessozialgericht st\u00fctzte die Argumentation des Sozialgerichts im vollen Umfang.<\/p>\n<p>Wegen der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung wird das Bundessozialgericht \u00fcber den Sachverhalt entscheiden.<\/p>\n<p align=\"right\"><a href=\"#top\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" alt=\"pfeil-nach-oben\" src=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/pfeil-nach-oben.gif\" width=\"20\" height=\"20\" \/><\/a><\/p>\n<p><a id=\"p21032011\" name=\"p21032011\"><\/a> 21.03.2011<br \/>\nSG M\u00fcnchen, Az.: S 32 SO 51\/11 ER (einstweilige Anordnung)<br \/>\n<strong>Erstattung der Kosten f\u00fcr Assistenz im Krankenhaus bei KundInnen von Assistenzdiensten<\/strong><\/p>\n<p>Seit In-Kraft-Treten des <a href=\"http:\/\/dipbt.bundestag.de\/extrakt\/ba\/WP16\/197\/19793.html\">Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus<\/a> am 5.8.2009 k\u00f6nnen behinderte Menschen, deren Assistenzkr\u00e4fte unmittelbar bei ihnen angestellt sind, \u201eihre Assistenz ins Krankenhaus mitnehmen\u201c, d. h., die Finanzierung durch Leistungen der Sozialhilfe erfolgt auch dann, wenn die behinderte Person im Krankenhaus ist und dort Assistenz ben\u00f6tigt. F\u00fcr KundInnen von Assistenzdiensten gilt dies nicht: Auch wenn ein Hilfebedarf besteht, der nicht durch das Krankenhauspersonal abgedeckt werden kann, erfolgt keine (Weiter-)Finanzierung der Assistenz durch den Sozialhilfetr\u00e4ger.<\/p>\n<p>Aufgrund dieser sachlich nicht zu begr\u00fcndenden Ungleichbehandlung hat das Sozialgericht M\u00fcnchen den zust\u00e4ndigen Sozialhilfetr\u00e4ger im Wege einer einstweiligen Anordnung dazu verpflichtet, die Kosten f\u00fcr die notwendige Assistenz im Krankenhaus zu \u00fcbernehmen, die durch einen Assistenzdienst geleistet wurde.<\/p>\n<p>Es ging dabei um eine behinderte Frau mit Pflegestufe III, die t\u00e4glich rund 22 Stunden Assistenz im h\u00e4uslichen Bereich bewilligt bekommen hat und diese \u00fcber einen ambulanten Dienst erh\u00e4lt. Vor einem geplanten Krankenhausaufenthalt beantragte sie beim Sozialamt die \u00dcbernahme der Kosten f\u00fcr Assistenz w\u00e4hrend dieser Zeit. Der Sozialhilfetr\u00e4ger lehnte die Kosten\u00fcbernahme mit der Begr\u00fcndung ab, dies sei gesetzlich ausgeschlossen. Der Widerspruch gegen diesen Bescheid, der mit dem hohen Pflegeaufwand begr\u00fcndet wurde, der vom Krankenhauspersonal nicht geleistet werden kann, wurde als unbegr\u00fcndet abgewiesen.<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzlich zu einer Klage, welche die behinderten Frau beim Sozialgericht einreichte, beantragte sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Abgesehen davon, dass sie die Notwendigkeit des Krankenhausaufenthaltes darlegte, argumentierte sie, dass die Regelung des \u00a7 63 S. 3 SGB Xll, wonach Pflegebed\u00fcrftige In einer station\u00e4ren oder teilstation\u00e4ren Einrichtung keine Leistungen zur h\u00e4uslichen Pflege erhalten, verfassungswidrig sei: Die Ungleichbehandlung von behinderten Menschen, die Assistenzkr\u00e4fte im Rahmen des Arbeitgebermodells besch\u00e4ftigen, gegen\u00fcber denjenigen, die Pflegeleistungen von einem Pfle\u00ad gedienst beziehen, sei sachlich nicht zu rechtfertigen.<\/p>\n<p>Das Sozialgericht kennzeichnete den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>In der Begr\u00fcndung setzt sich der Richter mit der urspr\u00fcnglichen Intention von \u00a7 63 S. 3 SGB XII und mit der Begr\u00fcndung des Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus auseinander, aus der hervorgeht,<\/p>\n<p>dass es allein Kostengr\u00fcnde, nicht aber in der Sache selbst liegende Unterschiede waren, die zur Bevorzugung des Arbeitgebermodells gef\u00fchrt haben. Inhaltlich folgte er der Argumentation der behinderten Frau und kommt zu dem Schluss, dass die Kosten f\u00fcr die notwendige Assistenz im Krankenhaus vom \u00f6rtlichen Sozialhilfetr\u00e4ger zu \u00fcbernehmen sind, bis \u00fcber die entsprechende Klage entschieden worden ist.<\/p>\n<p align=\"right\"><a href=\"#top\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" alt=\"pfeil-nach-oben\" src=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/pfeil-nach-oben.gif\" width=\"20\" height=\"20\" \/><\/a><\/p>\n<p><a id=\"p01092010\" name=\"p01092010\"><\/a>01.09.2010<br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.sozialgerichtsbarkeit.de\/sgb\/esgb\/show.php?modul=&amp;id=134120&amp;s0=&amp;s1=&amp;s2=&amp;words=&amp;sensitive=\">LSG Nordrhein-Westfalen, Az. L 12 SO 36\/09<\/a><br \/>\n<strong>R\u00fcckwirkende Zahlung von \u201eRestpflegegeld\u201c <\/strong><\/p>\n<p>Erh\u00e4lt eine Person Unterst\u00fctzung durch einen Pflege- oder Assistenzdienst, verbleibt ihr ein Drittel des Pflegegeldes, Hilfsleistungen in Notf\u00e4llen finanziell honorieren zu k\u00f6nnen, oder um die Motivation der (regul\u00e4ren) Pflege- bzw. Assistenzkr\u00e4fte zu erhalten oder zu f\u00f6rdern.<\/p>\n<p>Wurde dieses \u201eRestpflegegeld\u201c in rechtswidriger Weise nicht ausgezahlt, so muss es nachgezahlt werden.<\/p>\n<p>In dem Fall, der dem Urteil zu Grunde lag, ging es um einen an MS erkrankten Mann, bei dem das Sozialamt im M\u00e4rz 2007 feststellte, dass ihm das Restpflegegeld nicht ausbezahlt wurde. Daraufhin erkl\u00e4rte sich das Sozialamt mittels eines Bescheids bereit, ihm ohne Anerkennung einer Rechtspflicht das Restpflegegeld f\u00fcr ein Jahr nachzuzahlen. Das gen\u00fcgte dem behinderten Mann nicht. Er legte Widerspruch gegen den Bescheid ein und verlangte die Zahlung des Restpflegegelds f\u00fcr den gesamten Zeitraum, seitdem er Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII erh\u00e4lt. Dies lehnte das Sozialamt ab: Die Pflege sei in der Vergangenheit sicher gestellt worden, so dass f\u00fcr die Nachzahlung des Restpflegegelds kein Bedarf mehr gegeben sei.<\/p>\n<p>Das Sozialgericht gab dem Kl\u00e4ger Recht. Grundlage hierf\u00fcr ist \u00a7 44 SGB X, nach dem ein rechtswidriger nicht beg\u00fcnstigender Verwaltungsakt mit Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit zur\u00fcckzunehmen ist. Zwar ist es eine Besonderheit des Sozialrechts, nach der nicht mehr vorhandene Bedarfe auch nicht mehr zu decken sind, jedoch handelt es sich beim Restpflegegeld um eine Pauschale, deren (Nicht-)Vorhandensein zu entsprechendem Wirtschaften f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die Richter des Landessozialgerichts best\u00e4tigten das Urteil des Sozialgerichts. Sie begr\u00fcndeten ihre Entscheidung damit, dass der Bedarf, den das Restpflegegeld erf\u00fcllen soll, auch in der Vergangenheit bestanden hat und ggf. durch den R\u00fcckgriff auf andere Quellen gedeckt wurde. Zwar k\u00f6nne keine Person r\u00fcckwirkend motiviert werden, jedoch k\u00f6nnen die in die Vergangenheit fallenden Motivationsdefizite ausgeglichen und damit die weitere Motivation f\u00fcr die Zukunft gest\u00e4rkt werden.<\/p>\n<p align=\"right\"><a href=\"#top\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" alt=\"pfeil-nach-oben\" src=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/pfeil-nach-oben.gif\" width=\"20\" height=\"20\" \/><\/a><\/p>\n<p><a id=\"p28012010\" name=\"p28012010\"><\/a> 28.01.2010<br \/>\n<a href=\"https:\/\/sozialgerichtsbarkeit.de\/sgb\/esgb\/show.php?modul=esgb&amp;id=129860&amp;s0=&amp;s1=&amp;s2=&amp;words=&amp;sensitive=\">LSG Niedersachsen-Bremen, Az.: L 8 SO 233\/07<\/a><br \/>\n<strong>Kriterien f\u00fcr die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit einer station\u00e4ren Einrichtung<\/strong><\/p>\n<p>Diesem Beschluss liegt der Fall eines von Geburt an spastisch behinderten Mannes zu Grunde, der seit einer missgl\u00fcckten Operation im Jahre 1995 auf Assistenz rund um die Uhr angewiesen ist. Seitdem lebte der Mann in einer speziellen station\u00e4ren Einrichtung f\u00fcr schwerstbehinderte Menschen. Im Jahr 2005 beantragte er die Kosten\u00fcbernahme f\u00fcr pers\u00f6nliche Assistenz in einer eigenen Wohnung, die das zust\u00e4ndige Sozialamt wegen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Mehrkosten ablehnte. Es begr\u00fcndete die Ablehnung mit der Zumutbarkeit in der Einrichtung zu verbleiben, weil sie anders als herk\u00f6mmliche station\u00e4re Einrichtungen seinem Bedarf auf m\u00f6glichst individuelle und selbstbestimmte Hilfe Rechnung trage. Eine ambulante Versorgung sei mit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Mehrkosten verbunden.<\/p>\n<p>Der Mann klagte und argumentierte mit der Unzumutbarkeit, weiterhin in der Einrichtung zu wohnen. Er habe wegen der institutionellen Organisationsabl\u00e4ufe nahezu keinen individuellen Entfaltungsspielraum. Au\u00dferdem argumentierte er mit der unzureichenden pflegerischen Betreuung.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend das Sozialgericht die Klage abwies, hatte der behinderte Mann beim Landessozialgericht Erfolg.<\/p>\n<p>In seinem Urteil legte das Landessozialgericht den Schwerpunkt auf die Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der (Un-)Zumutbarkeit, bei der es auf individuelle Aspekte ankommt.<\/p>\n<p>Nach W\u00fcrdigung des Sachverhalts stellen die Richter fest, dass es dem Kl\u00e4ger aus pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden nicht zuzumuten ist, weiter station\u00e4r gepflegt und betreut zu werden, da<\/p>\n<ul>\n<li>die im station\u00e4ren Rahmen geleistete Pflege in einem f\u00fcr ihn nicht mehr tragbaren Umfang hinter seinem berechtigten Pflege- und Selbstbestimmungsbed\u00fcrfnis zur\u00fcckbleibt,<\/li>\n<li>er dar\u00fcber hinaus wegen seiner eingeschr\u00e4nkten Kommunikationsm\u00f6glichkeit nicht die M\u00f6glichkeit hat, auf Pflegem\u00e4ngel und -notwendigkeiten hinzuweisen,<\/li>\n<li>eine f\u00fcr die Kommunikation hilfreiche Vertrautheit des behinderten Mannes mit dem Pflegepersonal nicht entstehen kann, weil er von (zu) vielen unterschiedlichen Personen gepflegt wird, und auch die f\u00fcr eine Kommunikation erforderliche Zeit nicht vorhanden ist,<\/li>\n<li>mit dem Kl\u00e4ger und f\u00fcr ein Verstehen des Kl\u00e4gers erforderliche Aufmerksamkeit und Geduld aufbringen kann,<\/li>\n<li>er \u2013 bedingt durch den Gegensatz zwischen der schwersten k\u00f6rperlichen Beeintr\u00e4chtigung und dem klaren Verstand &#8211; die Pflege- und Betreuungsdefizite sehr bewusst leidvoll erf\u00e4hrt,<\/li>\n<li>es ihm zur \u00dcberzeugung des Gerichts nicht zumutbar ist, dass er den ihm nur noch verbliebenen kleinen Rest an Selbstbestimmungs- und Lebensentfaltungsm\u00f6glichkeiten in einer station\u00e4ren Einrichtung so gut wie nicht realisieren kann.<\/li>\n<\/ul>\n<p>(Wenn die Unzumutbarkeit einer station\u00e4ren Unterbringung festgestellt ist, darf nach \u00a7 13 SGB XII kein Kostenvergleich vorgenommen werden.)<\/p>\n<p align=\"right\"><a href=\"#top\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" alt=\"pfeil-nach-oben\" src=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/pfeil-nach-oben.gif\" width=\"20\" height=\"20\" \/><\/a><\/p>\n<p><a id=\"p30032009\" name=\"p30032009\"><\/a>30.03.2009 bzw. 19.05.2009<br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.sozialgerichtsbarkeit.de\/sgb\/esgb\/show.php?modul=esgb&amp;id=88615&amp;s0=&amp;s1=&amp;s2=&amp;words=&amp;sensitive=\">SG Darmstadt, Az.: S 17 SO 18\/09 ER<\/a><br \/>\nbzw. <a href=\"http:\/\/www.sozialgerichtsbarkeit.de\/sgb\/esgb\/show.php?modul=&amp;id=119599&amp;s0=&amp;s1=&amp;s2=&amp;words=&amp;sensitive=\">Hessisches LSG, Az.: L 9 SO 65\/09 B ER<\/a><br \/>\n<strong>Sozialhilfetr\u00e4ger muss Zumutbarkeit von station\u00e4rer Unterbringung individuell nachweisen<\/strong><\/p>\n<p>In einem Verfahren am Sozialgericht Darmstadt wurde klargestellt, dass der Leistungstr\u00e4ger bei der Anwendung von \u00a7 13 SGB XII die individuelle Zumutbarkeit einer Unterbringung in einer station\u00e4ren Einrichtung nachweisen muss.<\/p>\n<p>Der \u00a7 13 SGB XII, welcher den Grundsatz \u201eambulant vor station\u00e4r\u201c unter einen Kostenvorbehalt stellt, soweit eine station\u00e4re Unterbringung als zumutbar angesehen wird, f\u00fchrt immer wieder zu Unmut.<\/p>\n<p>Im konkreten Fall verweigerte der Sozialhilfetr\u00e4ger die \u00dcbernahme der Kosten f\u00fcr eine Demenz-WG. Dies begr\u00fcndete er mit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Mehrkosten. Dem Aspekt einer eventuellen Unzumutbarkeit wurde entgegen gesetzt, dass die hohe Fallzahl die Zumutbarkeit station\u00e4rer Einrichtungen als geeignete und zumutbare Behandlung f\u00fcr Demenzkranke belege. Gutachten und Atteste, die der Kl\u00e4gerin bescheinigen, dass eine vollstation\u00e4re Unterbringung zu gesundheitlichen Verschlechterung f\u00fchre und insofern ein Umzug in eine sogenannte station\u00e4re Einrichtung aus medizinischer und insbesondere neuropsychiatrischer Sicht unzumutbar sei, wurden als Gef\u00e4lligkeitsgutachten herabgew\u00fcrdigt.<\/p>\n<p>Das Sozialgericht wollte zwar einer endg\u00fcltigen Entscheidung \u00fcber die Zumutbarkeit einer station\u00e4ren Unterbringung nicht vorgreifen, verurteilte den Sozialhilfetr\u00e4ger aber zu einer darlehensweise \u00dcbernahme der Kosten bis zum Ende des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>Das Hessische Landessozialgericht best\u00e4tigte diesen Beschluss und betonte noch einmal ausdr\u00fccklich, dass die Auffassung des Sozialhilfetr\u00e4gers, nach der die Unterbringung in einer station\u00e4ren Einrichtung per se zumutbar ist, mit geltendem Recht nicht zu vereinbaren ist.<\/p>\n<p align=\"right\"><a href=\"#top\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" alt=\"pfeil-nach-oben\" src=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/pfeil-nach-oben.gif\" width=\"20\" height=\"20\" \/><\/a><\/p>\n<p><a id=\"p09102008\" name=\"p09102008\"><\/a>09.10.2008<br \/>\n<a href=\"http:\/\/forsea.de\/tipps\/Urteile\/094.shtml\">SG Osnabr\u00fcck, Az. S 5 SO 64\/05 <\/a><br \/>\n<strong><span class=\"Stil3\">Krankenkasse muss pers\u00f6nliche Assistenz w\u00e4hrend eines Krankenhausaufenthalts finanzieren <\/span><\/strong><\/p>\n<p>In einer Entscheidung verurteilte das Sozialgericht Oldenburg die Krankenkasse einer Frau mit Muskeldystrophie und rund-um-die-Uhr-Assistenzbedarf dazu, die ungedeckten Kosten f\u00fcr die eigenen Pflegekr\u00e4fte w\u00e4hrend eines 4 \u00bd-w\u00f6chigen Krankenhausaufenthalts zu \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p>Um die Pflege w\u00e4hrend des Krankenhausaufenthaltes sicherzustellen, nahm die behinderte Frau ihre eigenen Pflegekr\u00e4fte in die Klinik mit. Die Kl\u00e4gerin begr\u00fcndete ihre Entscheidung in einem zwei Wochen nach der Entlassung verfassten Schreiben damit, dass das Krankenhaus die erforderliche Pflege nicht habe leisten k\u00f6nnen, da es nicht \u00fcber ausreichend Kr\u00e4fte verf\u00fcge. Aufgrund ihrer Erkrankung sei es erforderlich, dass sich st\u00e4ndig jemand um sie k\u00fcmmere, was den Krankenschwestern und -pflegern jedoch nicht m\u00f6glich sei, da sie zahlreiche andere Aufgaben zu bew\u00e4ltigen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Zum Zeitpunkt des Klinikaufenthalts war eine Vollzeitkraft bei der Frau besch\u00e4ftigt.<\/p>\n<p>Das Sozialamt zahlte einen Abschlag und das Nieders\u00e4chsische Landesamt f\u00fcr zentrale soziale Aufgaben gew\u00e4hrte einen Zuschuss. Allerdings ergab sich ein Fehlbetrag von knapp 5000 \u20ac, f\u00fcr den der Sozialhilfetr\u00e4ger nicht aufkommen wollte.<\/p>\n<p>Nach erfolglosen Antr\u00e4gen an Sozialamt und Krankenkasse (letztere lehnte die Kosten\u00fcbernahme unter Verweis auf die Pflicht des Krankenhauses ab, die Versorgung sicherzustellen) reichte die behinderte Frau Klage ein.<\/p>\n<p>In seinem Urteil entschied das Sozialgericht, dass das Sozialamt seine Zahlungspflicht insoweit erf\u00fcllt hat, in dem es die Kosten f\u00fcr die Vollzeitpflegekraft und die Kosten f\u00fcr die Aushilfen \u00fcbernommen hat, welche die behinderte Frau zu Hause gepflegt haben. F\u00fcr die Kosten, die f\u00fcr Aushilfen w\u00e4hrend der Zeit des Krankenhausaufenthalts anfielen, sei nicht das Sozialamt, sondern die Krankenkasse zust\u00e4ndig. So wurde die Krankenkasse zur Zahlung des Fehlbetrags verurteilt.<\/p>\n<p>Der Anspruch der Kl\u00e4gerin beruht auf \u00a7 13 Abs. 3 SGB V. Nach dieser Vorschrift sind die Kosten f\u00fcr eine selbstbeschaffte Leistung in der entstandenen H\u00f6he zu erstatten, wenn die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte oder diese zu Unrecht abgelehnt hat. Diese Voraussetzungen sind erf\u00fcllt, wenn die Grundpflege w\u00e4hrend einer station\u00e4ren Behandlung aufgrund einer schwerwiegenden Behinderung nicht durch das Krankenhaus sichergestellt werden kann und der Versicherte aus diesem Grund seine eigenen Pflegekr\u00e4fte mitbringt.<\/p>\n<p>Es muss beachtet werden, dass zwischen dem Krankenhausaufenthalt und dem Urteilsspruch 6 \u00bd Jahre liegen!<\/p>\n<p>[vgl. <a href=\"http:\/\/dip21.bundestag.de\/dip21\/btd\/16\/134\/1613417.pdfhttp:\/\/dip21.bundestag.de\/dip21\/btd\/16\/134\/1613417.pdf\">neue gesetzliche Regelung, g\u00fcltig seit 5.8.2009<\/a>]<\/p>\n<p align=\"right\"><a href=\"#top\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" alt=\"pfeil-nach-oben\" src=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/pfeil-nach-oben.gif\" width=\"20\" height=\"20\" \/><\/a><\/p>\n<p><a id=\"p28082008\" name=\"p28082008\"><\/a> 28.08.2008<br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.sozialgerichtsbarkeit.de\/sgb\/esgb\/show.php?modul=&amp;id=119433&amp;s0=&amp;s1=&amp;s2=&amp;words=&amp;sensitive=\">S\u00e4chsisches LSG, Az.: L 3 B 613\/07 SO-ER<\/a><br \/>\n<strong>Pers\u00f6nliche 24 Stunden-Assistenz f\u00fcr Studienanf\u00e4ngerin <\/strong><\/p>\n<p>In einem Beschluss des S\u00e4chsischen Landessozialgerichts wurden einer jungen Frau implizit die Kosten zugesprochen, um ihre pers\u00f6nliche Assistenz, die rund um die Uhr notwendig ist, im so genannten Arbeitgebermodell zu finanzieren.<\/p>\n<p>Es ging um eine 21j\u00e4hrige Frau mit Spinaler Muskelatrophie, die zu Studienbeginn von zu Hause ausziehen wollte und zur Deckung ihrer Assistenzkosten ein pers\u00f6nliches Budget beantragt hatte.<\/p>\n<p>Der Hilfebedarf war unstrittig. Bei der Berechnung des Budgets kalkulierte das Sozialamt die Assistenzkosten je nach Art der Hilfeleistung mit drei verschiedenen Stundens\u00e4tzen.<\/p>\n<p>Gegen die daraus resultierende H\u00f6he des pers\u00f6nlichen Budgets legte die Studentin Widerspruch ein und beantragte beim zust\u00e4ndigen Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung, da es mit dem daf\u00fcr vorgesehenen Betrag nicht m\u00f6glich war, drei f\u00fcr die Assistenzerbringung geeignete Vollzeitkr\u00e4fte angemessen zu entlohnen. Sie argumentierte, dass der st\u00e4ndige Wechsel von unterschiedlich qualifizierten Personal, der sich aus der vom Sozialamt vorgelegten Kalkulation ergeben w\u00fcrde, weder realisierbar noch zumutbar ist.<\/p>\n<p>Das Sozialgericht lehnte diesen Antrag ab.<\/p>\n<p>Hiergegen reichte die junge Frau Beschwerde beim Landessozialgericht ein und beantragte, das Sozialamt mit Hilfe einer einstweiligen Anordnung vorl\u00e4ufig zu verpflichten, die tats\u00e4chlich anfallenden Kosten f\u00fcr die pers\u00f6nliche Assistenz zu tragen. Die Verweigerung h\u00f6herer Mittel gef\u00e4hrde den erforderlichen Hilfebedarf zur Durchf\u00fchrung des Studiums.<\/p>\n<p>Das Sozialamt begr\u00fcndete seine Position, die Beschwerde abzuweisen, damit, dass die Studentin aufgrund ihrer intellektuellen F\u00e4higkeiten auch angelernte und ungelern te Hilfskr\u00e4fte konkret und detailliert anleiten k\u00f6nne. Auch sei eine Unterbringung in einer Behinderteneinrichtung oder eine Versorgung durch einen kosteng\u00fcnstigeren Pflegedienst m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Das Landessozialgericht hielt die Beschwerde gegen die Entscheidung, keine Anordnung zu erlassen, f\u00fcr begr\u00fcndet, und stellte in seinem Beschluss unter anderem folgendes klar:<\/p>\n<ol>\n<li>Die junge Frau muss sich nicht auf eine Unterbringung in einer Behinderteneinrichtung oder eine Versorgung durch einen kosteng\u00fcnstigeren Pflegedienst verweisen lassen \u2013 insbesondere deshalb nicht, weil keine konkreten kosteng\u00fcnstigeren Versorgungsangebote benannt worden sind.Eine station\u00e4re Unterbringung ist schon deshalb f\u00fcr die junge Frau unzumutbar, weil eine solche mit Einschr\u00e4nkungen in den r\u00e4umlichen Kapazit\u00e4ten, im Tagesablauf und in den Kontaktm\u00f6glichkeiten verbunden w\u00e4re, die einer selbstbestimmten und diskriminierungsfreien Bew\u00e4ltigung des Studienalltags und einer der pers\u00f6nlichen und sozialen Entwicklung f\u00f6rderlichen Beteiligung am studentischen Leben entgegenstehen.<\/li>\n<li>Im Rahmen des Assistenzmodells kann die junge Frau weder zur Besch\u00e4ftigung von Absolventinnen des Freien Sozialen Jahres (FSJ) noch zum Einsatz von Zivildienstleistenden (ZDL) gezwungen werden: FSJlerinnen scheiden aus, weil es sich bei der Stelle um keine gemeinwohlorientierte Einrichtung handelt, ZDLs scheiden wegen des <a href=\"http:\/\/www.diesozialgerichtsbarkeit.de\/aid\/sgb_20081204\/inhalt.html\">Anspruchs auf gleichgeschlechtliche Pflege<\/a> aus: Da bei Toiletteng\u00e4ngen oder der K\u00f6rperpflege Pflegeleistungen im Intimbereich notwendig werden, hat der Leistungstr\u00e4ger dem durch den grundgesetzlichen Anspruch der Antragstellerin auf Wahrung ihrer pers\u00f6nlichen W\u00fcrde gesch\u00fctzten berechtigten Wunsch nach dem Einsatz weiblicher Pflegekr\u00e4fte Rechnung zu tragen.<\/li>\n<li>Der jungen Frau droht ohne die begehrten Leistungen eine Verletzung ihres grundrechtlich gesch\u00fctzten Rechts auf F\u00fchrung eines menschenw\u00fcrdigen und benachteiligungsfreien Lebens, da sie auf die Besch\u00e4ftigung pers\u00f6nlicher Assistentinnen verzichten und entweder die Unterbringung in einer die pers\u00f6nliche Freiheit beschr\u00e4nkenden station\u00e4ren Einrichtung oder die Gefahr unzureichender Pflege in Kauf nehmen m\u00fcsste.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Allerdings bzw. leider l\u00e4sst das Landessozialgericht offen, ob der von der Studentin zur Entlohnung ihrer Assistenzkr\u00e4fte geltend gemachte Stundenlohn von 9,73 EUR\/Std. (brutto) als angemessen zu bezeichnen ist.<\/p>\n<p align=\"right\"><a href=\"#top\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" alt=\"pfeil-nach-oben\" src=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/pfeil-nach-oben.gif\" width=\"20\" height=\"20\" \/><\/a><\/p>\n<p><a id=\"p26082008\" name=\"p26082008\"><\/a>26.08.2008<br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.sozialgerichtsbarkeit.de\/sgb\/esgb\/show.php?modul=esgb&amp;id=88927&amp;s0=&amp;s1=&amp;s2=&amp;words=&amp;sensitive=\">Th\u00fcringer LSG, Az.: L 6 P 463\/05<\/a><br \/>\n<strong>Bestandsschutz f\u00fcr Pflegestufe<\/strong><\/p>\n<p>Hat eine Person vor dem 31.3.1995 (also vor Inkrafttreten der Pflegeversicherung) Leistungen der Krankenversicherung wegen Schwerpflegebed\u00fcrftigkeit bezogen und wurde ihr nach Einf\u00fchrung der Pflegeversicherung Pflegestufe II zuerkannt, so darf diese Einstufung nicht nach unten korrigiert werden, sofern sich der k\u00f6rperliche Zustand nicht wesentlich verbessert hat. Dies gilt auch bzw. gerade dann, wenn die Person nach den heute g\u00fcltigen Begutachtungsrichtlinien die Kriterien f\u00fcr Pflegestufe II nicht erf\u00fcllen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>vgl. auch <a href=\"#p13032001\">Urteil des Bundessozialgerichts vom 13.03.2001<\/a><\/p>\n<p align=\"right\"><a href=\"#top\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" alt=\"pfeil-nach-oben\" src=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/pfeil-nach-oben.gif\" width=\"20\" height=\"20\" \/><\/a><\/p>\n<p><a id=\"p04062008\" name=\"p04062008\"><\/a>04.06.2008<br \/>\n<strong><a href=\"http:\/\/www.sozialgerichtsbarkeit.de\/sgb\/esgb\/show.php?modul=esgb&amp;id=79984&amp;s0=&amp;s1=&amp;s2=&amp;words=&amp;sensitive=\">Hessisches LSG, Az.: L 7 SO 131\/07 ER<\/a><\/strong><br \/>\n<strong>Kosten f\u00fcr eine Haushaltshilfe<\/strong><\/p>\n<p>Die Kosten f\u00fcr eine Haushaltshilfe m\u00fcssen anteilig mit Leistungen aus der Pflegeversicherung finanziert werden. Bei der Berechnung dieses Anteils ist von der Pflegesachleistung auszugehen.<\/p>\n<p>Im entschiedenen Fall ging es um einen AIDS-kranken Mann, dem vom Sozialhilfetr\u00e4ger die Kosten f\u00fcr eine Haushaltshilfe erstattet wurden. Zus\u00e4tzlich erhielt er das (volle) Pflegegeld als Leistung der Pflegeversicherung.<\/p>\n<p>Im Zusammenhang mit der H\u00f6herstufung des Mannes k\u00fcrzte der Sozialhilfetr\u00e4ger die Leistungen und begr\u00fcndete dies damit, dass die hauswirtschaftlichen Verrichtungen ein Teil dessen ist, was die Pflegeversicherung abzudecken hat. Auf dem Hintergrund der Regelung, dass das Pflegegeld beim Bezug von Sachleistungen um bis zu 2\/3 gek\u00fcrzt werden kann, argumentierte der Sozialhilfetr\u00e4ger, dass 1\/3 des Pflegegelds f\u00fcr die Haushaltshilfe einzusetzen sei, und zahlte nur noch den dar\u00fcber hinausgehenden Teil der Kosten.<\/p>\n<p>In der Vergangenheit seien die strittigen Kosten f\u00e4lschlicherweise gesamt \u00fcbernommen worden.<\/p>\n<p>Das Landessozialgericht traf in seinem Beschluss eine ziemlich komplizierte, aber nachvollziehbare Entscheidung:<\/p>\n<p>Abgesehen davon, dass die vom Kl\u00e4ger gew\u00fcnschten Leistungen nicht unter \u00a7 70 SGB XII (\u201eHilfe zur Weiterf\u00fchrung des Haushalts\u201c) fallen, weil es hierf\u00fcr Voraussetzung ist, dass mehrere Personen im Haushalt leben, sondern unter \u00a7 65 SGB XII (\u201eAndere Leistungen\u201c), k\u00f6nnen Bed\u00fcrftige zur Reduzierung der Kosten f\u00fcr den Sozialhilfetr\u00e4ger zwar nicht verpflichtet werden, die Sachleistung der Pflegeversicherung anstelle der Geldleistung in Anspruch zu nehmen, aber das Pflegegeld ist anzurechnen.<\/p>\n<p>Die Anrechnung von 1\/3 des Pflegegelds ist jedoch nicht rechtens, weil es sich bei den Kosten f\u00fcr eine Haushaltshilfe um andersartige Leistungen handelt.<\/p>\n<p>Nach dem MDK-Gutachten machen die hauswirtschaftlichen Verrichtungen im vorliegenden Fall einen Anteil von 22 % des von der Pflegeversicherung zu ber\u00fccksichtigenden Bedarfs aus. Wenn der Mann Pflegesachleistungen beziehen w\u00fcrde, st\u00e4nden 22 % der Leistungen der entsprechenden Pflegestufe (III) zur Verf\u00fcgung. Da der Kl\u00e4ger auf die h\u00f6heren Pflegesachleistungen zugunsten des geringeren Pflegegeldes (freiwillig) verzichtet, ist der Sozialhilfetr\u00e4ger nur verpflichtet, den Anteil der Kosten f\u00fcr die Haushaltshilfe zu \u00fcbernehmen, die 22 % der Differenz zwischen Pflegesachleistung und Pflegegeldleistung \u00fcbersteigt. Das bedeutet, dass die behinderte Person 22 % von 767 EUR (= 1432 &#8211; 665), bzw. 168,75 EUR seines Pflegegelds zur Finanzierung der Haushaltshilfe einsetzen muss. (Dies sind 52,91 EUR weniger, als er nach Auffassung des Sozialamts selber zahlen sollte.)<\/p>\n<p style=\"text-align: right;\"><a href=\"#top\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" alt=\"pfeil-nach-oben\" src=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/pfeil-nach-oben.gif\" width=\"20\" height=\"20\" \/><\/a><\/p>\n<p><a id=\"p15112007\" name=\"p15112007\"><\/a> 15.11.2007<br \/>\nOVG Nordrhein-Westfalen, Az.: 12 A 1468\/06<br \/>\n<strong>Anspruch auf Besitzstandspflegegeld<\/strong><\/p>\n<p>Nach Art. 51 des Pflegeversicherungsgesetzes (nicht zu verwechseln mit dem SGB XI!) erhalten diejenigen, die bis 31.3.1995 nach den damaligen Bestimmungen des BSHG ein h\u00f6heres Pflegegeld bekommen haben als nach den Bestimmungen des SGB XI, den Differenzbetrag als so genanntes Besitzstandspflegegeld weiterhin vom Sozialamt.<\/p>\n<p>In einem Urteil hat das Oberverwaltungsgericht M\u00fcnster entschieden, dass der Anspruch auf dieses Besitzstandspflegegeld nicht erlischt, wenn dieser Aufstockungsbetrag l\u00e4ngere Zeit nicht gezahlt wurde, weil keine sozialhilferechtliche Bed\u00fcrftigkeit bestanden hat.<\/p>\n<p>Das Urteil kam zustande, weil der Antrag einer Frau auf Wiederaufnahme der Zahlungen abgelehnt wurde, die drei Jahre lang aufgrund ihrer Einkommensh\u00f6he keinen Anspruch auf Besitzstandspflegegeld hatte.<\/p>\n<p>Das Gericht stellte klar, dass der Anspruch nach Art. 51, Abs. 5 PflegeVG nur dann erlischt, wenn sich der Gesundheitszustand so verbessert, dass die Leistungsvoraussetzungen nach \u00a7 69 BSHG in der damaligen Fassung nicht mehr erf\u00fcllt sind, oder sich die pflegebed\u00fcrftige Person l\u00e4nger als zw\u00f6lf Monate in einer vollstation\u00e4rer Einrichtung befindet. Der Absatz ist abschlie\u00dfend formuliert. Eine Bezugsunterbrechung durch Wegfall Sozialhilfebed\u00fcrfigkeit wird dort nicht genannt und ist in Folge dessen kein Grund f\u00fcr einen Wegfall des Besitzstandanspruchs.<\/p>\n<p align=\"right\"><a href=\"#top\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" alt=\"pfeil-nach-oben\" src=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/pfeil-nach-oben.gif\" width=\"20\" height=\"20\" \/><\/a><\/p>\n<p><a id=\"p09112007\" name=\"p09112007\"><\/a>09.11.2007<br \/>\n<a href=\"http:\/\/forsea.de\/tipps\/Urteile\/085.shtml\">SG Hannover, Az.: S 53 SO 57\/05<\/a><br \/>\n<strong>Sozialhilfetr\u00e4ger muss Steuerberaterkosten \u00fcbernehmen<\/strong><\/p>\n<p>Das Sozialamt muss im Rahmen der Hilfe zur Pflege die Kosten f\u00fcr einen Steuerberater \u00fcbernehmen, der von einer assistenzbed\u00fcrftigen Person beauftragt wurde, um die Lohnabrechnung f\u00fcr ihre bei sich besch\u00e4ftigten Assistenten zu erstellen.<\/p>\n<p>Im konkreten Fall ging es um einen behinderten Mann, der argumentierte, es sei ihm nicht mehr m\u00f6glich und zumutbar, die Lohnabrechnung f\u00fcr die bei sich selbst angestellten Pflegekr\u00e4fte selbst durchzuf\u00fchren. Diese Abrechnung sei derartig schwierig, dass er sich Regressen aussetze, wenn er bei den Lohnabrechnungen Fehler mache. Es sei deshalb notwendig, diese Abrechnungen professionell durch ein Steuerberatungsb\u00fcro durchf\u00fchren zu lassen. Die \u00dcbernahme der daf\u00fcr anfallenden Kosten beantragte er beim Sozialamt. Dieses lehnte mit der Begr\u00fcndung ab, die Pflegekosten insgesamt so gering wie m\u00f6glich halten zu m\u00fcssen. Au\u00dferdem fehle eine gesetzliche Grundlage.<\/p>\n<p>Das Sozialgericht sah dies anders: Es stellte fest, dass die Hilfe zur Pflege den Pflegebed\u00fcrftigen in die Lage versetzen soll, seine Pflege sicher zu stellen. Dies bedeutet, dass grunds\u00e4tzlich die hierf\u00fcr erforderlichen Kosten aus Mitteln des Sozialhilfetr\u00e4gers zu \u00fcbernehmen sind, die nur dann begrenzt sind, wenn die Kosten im Vergleich zu g\u00fcnstigeren Versorgungsm\u00f6glichkeiten unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hoch sind. Auf Grund der Schwierigkeit f\u00fcr einen Laien, korrekte Lohnabrechnungen zu erstellen, sei der Anspruch des Kl\u00e4gers auf \u00dcbernahme der Kosten f\u00fcr einen Steuerberater sachlich begr\u00fcndet. Da die Kosten f\u00fcr die Steuerberatung zwar nicht unerheblich, aber auch nicht unangemessen hoch sind, bejahte das Sozialgericht den Anspruch auf Erstattung der f\u00fcr das Steuerberatungsb\u00fcro anfallenden Kosten.<\/p>\n<p align=\"right\"><a href=\"#top\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" alt=\"pfeil-nach-oben\" src=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/pfeil-nach-oben.gif\" width=\"20\" height=\"20\" \/><\/a><\/p>\n<p><a id=\"p12102007\" name=\"p12102007\"><\/a>12.10.2007<br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.sozialticker.com\/forum\/viewtopic.php?p=19022\" target=\"_blank\">SG Hamburg, Az.: S 56 SO 350\/06<\/a><br \/>\n<strong>Anspruch auf Pflege- bzw. Assistenzleistungen auch bei vor\u00fcbergehendem Auslandsaufenthalt<\/strong><\/p>\n<p>Das Sozialgericht Hamburg entschied, dass der Tr\u00e4ger der Sozialhilfe die Kosten f\u00fcr die Pflege bzw. Assistenz unter bestimmten Umst\u00e4nden auch dann weiterhin \u00fcbernehmen muss, wenn sich die behinderte Person vor\u00fcbergehend im Ausland aufh\u00e4lt. (Im vorliegenden Fall handelte sich um ein das Studium erg\u00e4nzendes dreimonatiges Praktikum in Madagaskar.) Wichtig ist unter anderem, dass der gew\u00f6hnliche Aufenthaltsort im Inland verbleibt.<\/p>\n<p>Eine weitere bedeutsame Feststellung in der Urteilsbegr\u00fcndung ist die Aussage, dass ein Darlehen einer Verwandten, das unter Vorbehalt geleistet wurde, um die akute Notlage zu beseitigen, den Anspruch gegen\u00fcber dem Sozialhilfetr\u00e4ger nicht zunichte macht.<\/p>\n<p>siehe auch: <a href=\"http:\/\/www.anwalt24.de\/profil\/64409\/dr._oliver_tolmein\/blog\/15\/2244\/sozialgericht_hamburg_staerkt_rechtsposition_von_menschen_mit\">http:\/\/www.anwalt24.de\/profil\/64409\/dr._oliver_<br \/>\ntolmein\/blog\/15\/2244\/sozialgericht_hamburg_staerkt_<br \/>\nrechtsposition_von_menschen_mit<\/a><\/p>\n<p>Ausf\u00fchrlicher Bericht:<br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.kobinet-nachrichten.org\/cipp\/kobinet\/custom\/pub\/content,lang,1\/oid,16307\/ticket,g_a_s_t\">http:\/\/www.kobinet-nachrichten.org\/cipp\/kobinet<br \/>\n\/custom\/pub\/content,lang,1\/oid,16307\/ticket,g_a_s_t<\/a><\/p>\n<p align=\"right\"><a href=\"#top\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" alt=\"pfeil-nach-oben\" src=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/pfeil-nach-oben.gif\" width=\"20\" height=\"20\" \/><\/a><\/p>\n<p><a id=\"p21062007\" name=\"p21062007\"><\/a>21.06.2007<br \/>\n<a href=\"http:\/\/web2.justiz.hessen.de\/migration\/rechtsp.nsf\/39936C7A482ABF38C125731E00311945\/$file\/2007-06-21-L-8-P-0010-05.pdf\" target=\"_blank\">Hess. LSG, Az.: L 8 P 10\/05<\/a><br \/>\n<strong>Pflegebed\u00fcrftige Menschen haben ein Recht auf freie Wahl der Pflegeperson<\/strong><\/p>\n<p>Wer sich seine Pflegehilfen selbst organisiert, ist bei der Wahl der Pflegeperson frei, wenn die Qualit\u00e4t der h\u00e4uslichen Pflege sichergestellt ist. Das entschied das Hessische Landessozialgericht.<\/p>\n<p>Ein heute 60j\u00e4hriger Pflegebed\u00fcrftiger aus Kassel hatte Pflegegeld beantragt. Dass er die Voraussetzungen f\u00fcr die Pflegestufe I erf\u00fcllte, war unstreitig. Die AOK wollte ihn jedoch auf Pflege-Sachleistungen verweisen, weil sie durch die vom Kl\u00e4ger ausgesuchte Pflegeperson die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung nicht in geeigneter Weise sichergestellt sah. Eine Sachverst\u00e4ndige hatte gewisse Pflegedefizite festgestellt. Der Kl\u00e4ger hatte als Pflegeperson seines Vertrauens einen Bekannten ausgesucht, der Fr\u00fchrentner ist und ihn t\u00e4glich beim Waschen, Kleiden und im Haushalt unterst\u00fctzt.<\/p>\n<p>Die Darmst\u00e4dter Richter hoben das Urteil der Vorinstanz auf und verurteilten die AOK zur Zahlung von Pflegegeld. Nach dem Grundsatz der Selbstbestimmung des Pflegebed\u00fcrftigen bleibe es ihm \u00fcberlassen, seine Pflege selbst zu organisieren und eine Pflegeperson auszuw\u00e4hlen, der er vertraue. Da die vom Gesetz geforderte Sicherstellung der Pflege &#8222;in geeigneter Weise&#8220; schwer zu konkretisieren sei, k\u00f6nnten auch vereinzelt auftretende Pflegem\u00e4ngel nicht automatisch zur Ablehnung selbstorganisierter Pflegehilfe f\u00fchren. Die Revision wurde nicht zugelassen.<\/p>\n<p>(\u00dcbernahme einer Meldung des Kompetenzzentrums pers\u00f6nliches Budget [<a href=\"http:\/\/www.budget.paritaet.org\" target=\"_blank\">www.budget.paritaet.org<\/a>] vom 1.7.2007)<\/p>\n<p align=\"right\"><a href=\"#top\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" alt=\"pfeil-nach-oben\" src=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/pfeil-nach-oben.gif\" width=\"20\" height=\"20\" \/><\/a><\/p>\n<p><a id=\"p27042007\" name=\"p27042007\"><\/a>27.04.2007<br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.forsea.de\/tipps\/Urteile\/079.shtml\">LSG Sachsen-Anhalt in Halle, Az: L 8 B 40\/06 SO<\/a><br \/>\n<strong>Sozialagentur muss Pflegekosten komplett \u00fcbernehmen<\/strong><\/p>\n<p>In einem Beschwerdeverfahren hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt den Landkreis Jerichower Land dazu verpflichtet, die ambulanten Pflegekosten f\u00fcr einen schwerstbehinderten Kl\u00e4ger komplett und vor allem in angemessener H\u00f6he zu \u00fcbernehmen. Entweder muss die Sozialagentur die Leistungen eines ambulanten Dienstes zahlen, den es selbst beauftragt oder es kommt f\u00fcr die Kosten des &#8222;Arbeitgebermodells&#8220; auf.<\/p>\n<p>Der schwerstbehinderte Antragsteller hat Pflegestufe III und bedarf einer Rund-um-die-Uhr-Assistenz. Diese organisierte er in der Vergangenheit im so genannten &#8222;Arbeitgebermodell&#8220;. Trotz der vom Sozialgericht Stendal bereits im September 2006 angeordneten kompletten Kosten\u00fcbernahme f\u00fcr die Rund-um-die-Uhr-Assistenz wollte die Sozialagentur die Leistungen k\u00fcrzen, indem sie ab 1. Mai 2007 nur noch einen Stundensatz von 6,55 Euro als Arbeitnehmerbrutto (mit Arbeitgeberanteil von 8,02 Euro) bezahlen wollte. Da der Assistenzbed\u00fcrftige aber keinen Pflegedienst finden konnte, der f\u00fcr diesen Stundenlohn arbeitet, hat der Rechtsanwalt des Kl\u00e4gers daraufhin Beschwerde eingereicht. Der Beschwerde hat das Landessozialgericht stattgegeben.<\/p>\n<p>(Quelle: <a href=\"http:\/\/www.vincentz.net\/haeuslichepflege\/\">H\u00c4USLICHE PFLEGE 07\/2007<\/a>, Rubrik: Nachrichten)<\/p>\n<p align=\"right\"><a href=\"#top\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" alt=\"pfeil-nach-oben\" src=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/pfeil-nach-oben.gif\" width=\"20\" height=\"20\" \/><\/a><\/p>\n<p><a id=\"p01032007\" name=\"p01032007\"><\/a>01.03.2007<br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.sozialgerichtsbarkeit.de\/sgb\/esgb\/show.php?modul=esgb&amp;id=67918&amp;s0=&amp;s1=&amp;s2=&amp;words=&amp;sensitive=\">Bayer. LSG, Az.: L 11 B 50\/07 SO ER<\/a><br \/>\n<strong>Zust\u00e4ndigkeitsstreit zwischen zwei Leistungstr\u00e4gern <\/strong><\/p>\n<p>(Kurzbeschreibung siehe <a href=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/rechtssprechung\/entscheidungen-zum-thema-behinderung-und-lebensunterhalt#l01032007\">hier<\/a>)<\/p>\n<p align=\"right\"><a href=\"#top\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" alt=\"pfeil-nach-oben\" src=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/pfeil-nach-oben.gif\" width=\"20\" height=\"20\" \/><\/a><\/p>\n<p>04.12.2006<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.sozialgerichtsbarkeit.de\/sgb\/esgb\/show.php?modul=esgb&amp;id=65392&amp;s0=&amp;s1=&amp;s2=&amp;words=&amp;sensitive=\">Schleswig-Holsteinisches LSG, Az.: L 9 SO 3\/06<\/a><\/p>\n<p><strong>Bestattungsvorvertrag ist Schonverm\u00f6gen<\/strong><\/p>\n<p>(Zusammenfassung <a href=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/rechtssprechung\/entscheidungen-zum-thema-behinderung-und-lebensunterhalt#l04122006\">hier<\/a>)<\/p>\n<p align=\"right\"><a href=\"#top\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" alt=\"pfeil-nach-oben\" src=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/pfeil-nach-oben.gif\" width=\"20\" height=\"20\" \/><\/a><\/p>\n<p><a id=\"300320064\" name=\"p30032006\"><\/a>30.03.2006 bzw. 04.07.2006<br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.sozialgerichtsbarkeit.de\/sgb\/esgb\/show.php?modul=esgb&amp;id=56224&amp;s0=&amp;s1=&amp;s2=&amp;words=&amp;sensitive=\" target=\"_blank\">LSG Berlin-Brandenburg, Az.: L 15 B 45\/06 SO ER<\/a><br \/>\nbzw. <a href=\"http:\/\/www.sozialgerichtsbarkeit.de\/sgb\/esgb\/show.php?modul=esgb&amp;id=57602&amp;s0=&amp;s1=&amp;s2=&amp;words=&amp;sensitive=\" target=\"_blank\">Hess. LSG, Az.: L 9 SO 24\/06 ER<\/a><br \/>\n<strong>Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe auch ohne Grundpflegebedarf <\/strong><\/p>\n<p><strong> <\/strong>In zwei Beschl\u00fcssen von Landessozialgerichten wurde ein Anspruch der Betroffenen auf Hilfe zur Pflege auch ohne Bedarf in der Grundpflege festgestellt. Sowohl im Fall, welcher vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg verhandelt wurde, als auch bei dem Beschluss des hessischen Landessozialgerichts lag ein Sachverhalt zu Grunde, bei dem die jeweiligen Betroffenen ALG II bekommen hatten und hauswirtschaftliche Hilfe ben\u00f6tigten. Dabei war bei beiden kein Grundpflegebedarf feststellbar. Beide Gerichte begr\u00fcndeten ihre Entscheidungen damit, dass \u00a7 61 Absatz Nr. 4 SGB XII nicht nur die m\u00f6glichen Leistungen der Hilfe zur Pflege, sondern auch den Kreis der Pflegebed\u00fcrftigen umschreibt.<\/p>\n<p>In der einschl\u00e4gigen Bestimmung hei\u00dft es, dass zur Hilfe zur Pflege auch gew\u00f6hnliche und regelm\u00e4\u00dfig wiederkehrende Verrichtungen im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung wie das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Sp\u00fclen, Wechseln und Waschen der W\u00e4sche und Kleidung und das Beheizen geh\u00f6ren.<\/p>\n<p align=\"right\"><a href=\"#top\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" alt=\"pfeil-nach-oben\" src=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/pfeil-nach-oben.gif\" width=\"20\" height=\"20\" \/><\/a><\/p>\n<p><a id=\"pfl09012006\" name=\"p09012006\"><\/a>09.01.2006<br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.sozialgerichtsbarkeit.de\/sgb\/esgb\/show.php?modul=esgb&amp;id=25623&amp;s0=&amp;s1=&amp;s2=&amp;words=&amp;sensitive=\" target=\"_blank\">LSG Berlin-Brandenburg, Az. L 23 B 1009\/05 SO ER<\/a><br \/>\n<strong>Noch einmal: Pflegegeld trotz Sachleistung bei Hilfe zur Pflege<\/strong><\/p>\n<p>Mit Beschluss vom 09.01.06 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erneut best\u00e4tigt, dass zus\u00e4tzlich zu der Pflege durch einem Assistenzdienst ein Drittel des Pflegegelds nach \u00a7 64 SGB XII gezahlt werden muss.<\/p>\n<p>In dem zu entscheidenden Fall ging es um einen Pflegebed\u00fcrftigen, dem zusammen mit seiner ebenfalls pflegebed\u00fcrftigen Ehefrau 17 Stunden und 40 Minuten Pflege durch eine Pflegekraft bewilligt wurden. Daneben machte er seinen Anspruch auf Pflegegeld geltend mit der Begr\u00fcndung, dass er bei allen Aktivit\u00e4ten seiner Frau, die au\u00dfer Haus ohne ihn stattf\u00e4nden, allein sei. In diesen F\u00e4llen sei er auf Hilfe von Freunden und Bekannten angewiesen, die er sich selber organisiere m\u00fcsse. Auch wenn er ins Kino gehe oder andere kulturelle Veranstaltungen besuche, w\u00e4hrend seine Frau die Assistenz ben\u00f6tige, m\u00fcsse er die Hilfe von Freunden wahrnehmen.<\/p>\n<p>Die Beh\u00f6rde hielt dem entgegen, dass keine substantiierten Angaben dazu gemacht wurden, inwiefern er das Pflegegeld als Motivationshilfe zur Erhaltung der Pflegebereitschaft der in Betracht kommenden Pflegepersonen in Form von Geschenken usw. ben\u00f6tige. An der Motivationshilfe fehle es, wenn zum Ausdruck gebracht wurde, dass das Pflegegeld f\u00fcr Aktivit\u00e4ten wie Kino-, Konzertbesuche sowie kulturelle Veranstaltungen ben\u00f6tigt w\u00fcrden, w\u00e4hrend diese bereits von den Assistenzleistungen abgedeckt seien. Die blo\u00dfe pauschale Behauptung, das Pflegegeld f\u00fcr zahlreiche Hilfen zu ben\u00f6tigen, reiche angesichts der Tatsache, dass die Assistenzpflege umf\u00e4nglich von den Pflegekr\u00e4ften der Sozialstation erbracht werde und diese zur Entgegennahme von Geschenken und Aufmerksamkeiten nicht befugt seien, nicht aus.<\/p>\n<p>Diese Auffassung lehnt das Gericht mit der Begr\u00fcndung ab, dass es nicht darauf ankomme, dass der Pflegebed\u00fcrftige den gesamten pflegerischen Bedarf mit dem Pflegegeld abdecken muss. Vielmehr ist das Pflegegeld ist nicht zur Entlohnung von Pflegepersonen oder Pflegekr\u00e4ften gedacht, sondern in erster Linie zur F\u00f6rderung bzw. Erhaltung der Pflegebereitschaft bestimmt. Au\u00dferdem soll der mit der Pflegebed\u00fcrftigkeit zusammenh\u00e4ngende Aufwand f\u00fcr Kosten f\u00fcr Geschenke, mit denen sich der Pflegebed\u00fcrftige gegen\u00fcber pflegenden Besuchern erkenntlich zeigen will, f\u00fcr vermehrte Telefonate in Folge fehlender Mobilit\u00e4t usw. abgedeckt werden k\u00f6nnen. Dabei m\u00fcssen keine messbaren wirtschaftlichen Belastungen vorliegen, auf die (in gleicher H\u00f6he) mit dem Pflegegeld zu reagieren w\u00e4re; es kommt auch nicht darauf an, ob tats\u00e4chlich Pflege durch Verwandte oder Nachbarn in Anspruch genommen wird. Es kommt vielmehr lediglich darauf an, ob eine M\u00f6glichkeit besteht, dass der Pflegebedarf selbst sichergestellt werden kann und ggf. muss.<\/p>\n<p align=\"right\"><a href=\"#top\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" alt=\"pfeil-nach-oben\" src=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/pfeil-nach-oben.gif\" width=\"20\" height=\"20\" \/><\/a><\/p>\n<p><a id=\"p10112005\" name=\"p10112005\"><\/a>10.11.2005<br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.sozialgerichtsbarkeit.de\/sgb\/esgb\/show.php?modul=esgb&amp;id=25439&amp;s0=&amp;s1=&amp;s2=&amp;words=&amp;sensitive=\" target=\"_blank\">BSG Kassel, Az.: B 3 KR 38\/04 R<\/a><br \/>\n<strong>Finanzierung von Rund-um-die-Uhr-Beobachtung durch Krankenkasse <\/strong><\/p>\n<p>Das Bundessozialgericht entschied k\u00fcrzlich in einem Urteil, dass die Krankenkasse im Rahmen der h\u00e4uslichen Krankenpflege auch eine ununterbrochene so genannte \u201eInterventionsbegutachtung\u201c bezahlen muss.<\/p>\n<p>Im konkreten Fall ging es um einen 23j\u00e4hrigen Mann, der sich nicht bewegen und nicht sprechen kann. Er bekommt t\u00e4glich unvorhersehbare Krampfanf\u00e4lle, die aufgrund seiner eingeschr\u00e4nkten Schluckmotorik lebensbedrohlich werden k\u00f6nnen. Weil seine Mutter, eine examinierte Krankenschwester, eine \u00dcberwachung rund um die Uhr nicht leisten kann, beantragte der Versicherte t\u00e4glich 9,5 Stunden h\u00e4usliche Krankenpflege.<\/p>\n<p>Dies lehnte die Krankenkasse ab und wollte nur f\u00fcr die bei Anf\u00e4llen erforderliche Behandlungspflege aufkommen.<\/p>\n<p>Die zust\u00e4ndigen Richter entschieden, dass sich die h\u00e4usliche Krankenpflege im vorliegenden Fall nicht in reine Beobachtungszeiten und akut notwendige Behandlungspflege auseinander dividieren l\u00e4sst. Damit widersprach das Gericht gleichzeitig entsprechenden Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses der \u00c4rzte und Krankenkassen.<\/p>\n<p>Somit muss die Krankenkasse auch f\u00fcr eine st\u00e4ndige Beobachtung von gesundheitlich gef\u00e4hrdeten Personen aufkommen.<\/p>\n<p>(Quelle: VDAB-Newsletter 24)<\/p>\n<p align=\"right\"><a href=\"#top\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" alt=\"pfeil-nach-oben\" src=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/pfeil-nach-oben.gif\" width=\"20\" height=\"20\" \/><\/a><\/p>\n<p><a id=\"p06062005\" name=\"p06062005\"><\/a>06.06.2005<br \/>\nVG Sigmaringen, Az. <a href=\"http:\/\/www.forsea.de\/tipps\/Urteile\/076.shtml#B\" target=\"_blank\">1 K 851\/04<\/a> bzw. <a href=\"http:\/\/www.forsea.de\/tipps\/Urteile\/076.shtml#A\" target=\"_blank\">1 K 2268\/04<\/a><strong><\/strong><br \/>\n<strong>Kosten\u00fcbernahme des Sozialhilfetr\u00e4gers im Rahmen des Arbeitgebermodells bei gestiegenen Kosten des alternativlosen ambulanten Dienstes <\/strong><\/p>\n<p>Mit Urteil vom 06.06.2005 hat das VG Sigmaringen entschieden, dass der Sozialhilfetr\u00e4ger die gestiegenen Kosten eines ambulanten Dienstes f\u00fcr einen schwer behinderten Mann im Rahmen des Arbeitgebermodells zu tragen hat. Voraussetzung ist aber, dass der Tr\u00e4ger keinen anderen, kosteng\u00fcnstigeren Dienst benennen kann, der die notwendigen Leistungen in der gleichen Art und im gleichen Umfang erbringen kann, da ansonsten die Versorgung des behinderten Mannes nicht mehr gew\u00e4hrt w\u00e4re. Wichtig in der Begr\u00fcndung ist ferner die Ansicht des Gerichtes, dass es dem behinderten Kl\u00e4ger nicht zuzumuten ist (\u00fcberwiegend) auf die (kosteng\u00fcnstigere) Versorgung durch Zivildienstleistende verwiesen zu werden. Er ben\u00f6tige vielmehr eine verl\u00e4ssliche Versorgung, die durch den permanenten Wechsel der Zivildienstleistenden nicht gegeben sei.<\/p>\n<p align=\"right\"><a href=\"#top\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" alt=\"pfeil-nach-oben\" src=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/pfeil-nach-oben.gif\" width=\"20\" height=\"20\" \/><\/a><\/p>\n<p><a id=\"pfl10\" name=\"pfl10\"><\/a>17.3.2005 bzw. 4.4.2005<br \/>\nSG Bayreuth, <a href=\"http:\/\/www.sozialgerichtsbarkeit.de\/sgb\/esgb\/show.php?modul=esgb&amp;id=23717&amp;s0=&amp;s1=&amp;s2=&amp;words=&amp;sensitive=\" target=\"_blank\">Az.: S 9 KR 62\/05 ER<\/a>* bzw. <a href=\"hhttp:\/\/www.forsea.de\/tipps\/Urteile\/066.shtml\">Az.: S 6 KR 67\/05 ER<\/a><br \/>\n<strong>Beatmete bekommen weiterhin 24 Stunden Behandlungspflege <\/strong><\/p>\n<p>Oft wollen Leistungstr\u00e4ger Kosten auf andere Stellen abw\u00e4lzen. Im vorliegenden Fall ging es darum, dass die Krankenkasse, die f\u00fcr die \u00dcbernahme der Kosten Behandlungspflege eines Mannes zust\u00e4ndig ist, nicht mehr f\u00fcr 24 Stunden zahlen wollte. Sie verwies darauf, dass ja auch Grundpflege n\u00f6tig ist, f\u00fcr deren Finanzierung die Pflegekasse zust\u00e4ndig sei.<\/p>\n<p>In zwei Beschl\u00fcssen hat das Sozialgericht Bayreuth im Verfahren einer einstweiligen Anordnung entschieden, dass einem beatmungspflichtigen gesetzlich Krankenversicherten bei entsprechender \u00e4rztlicher Verordnung 24 Stunden t\u00e4glich Behandlungspflege als Sachleistung zu gew\u00e4hren sind.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall begr\u00fcndete das Gericht seine Entscheidung damit, dass die Behandlungspflege dann nicht hinter die Grundpflege zur\u00fccktritt, wenn die pflegende Angeh\u00f6rige erstere aufgrund fehlender Qualifikation nicht erbringen kann.<\/p>\n<p>Quelle: CAREkonkret, 22.04.2005<\/p>\n<p align=\"right\"><a href=\"#top\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" alt=\"pfeil-nach-oben\" src=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/pfeil-nach-oben.gif\" width=\"20\" height=\"20\" \/><\/a><\/p>\n<p><a id=\"p17032005b\" name=\"p17032005b\"><\/a>17.03.2005<br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.sozialgerichtsbarkeit.de\/sgb\/esgb\/show.php?modul=esgb&amp;id=23455&amp;s0=&amp;s1=&amp;s2=&amp;words=&amp;sensitive=\" target=\"_blank\">BSG Kassel, Az.: B 3 KR 9\/04 R<\/a><br \/>\n<strong>Grund- oder Behandlungspflege: Wahlrecht bei verrichtungsbezogener Behandlungspflege<\/strong><\/p>\n<p>Mit Urteil vom 17. M\u00e4rz 2005 hat der 3. Senat des Bundessozialgerichts dem Versicherten ein Wahlrecht bei Ma\u00dfnahmen der so genannten verrichtungsbezogener Behandlungspflege einger\u00e4umt und gleichzeitig die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, alle verrichtungsbezogenen Behandlungsma\u00dfnahmen der Behandlungspflege zuzuordnen. Nach dem Gesetzeswortlaut des \u00a7 37 Absatz 2 Satz 2 SGB V war dies nur f\u00fcr das An- und Ausziehen vom Kompressionsstr\u00fcmpfen der Kompressionsklasse 2 m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Das Wahlrecht wird durch die\/den Versicherte\/n beim Antrag auf Pflegegeld, Sachleistungen oder Kombinationsleistungen ausge\u00fcbt, da sie\/er gleichzeitig festlegt, ob verrichtungsbezogener Behandlungspflege der Grund- oder Behandlungspflege zuzuordnen ist. Ist Pflegegeld (\u00a7 37 SGB XI) beantragt, wird bei der Gesamtbetrachtung des Pflegebedarfs im Rahmen des Pflegegutachtens durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen der Zeitaufwand f\u00fcr die verrichtungsbezogenen Behandlungspflegema\u00dfnahmen miteinbezogen und ist damit Grundpflege. Sind Pflegesachleistungen (\u00a7\u00a036 SGB XI) beantragt, ist von der Addition abzusehen \u2013 die Ma\u00dfnahme wird der Behandlungspflege zugerechnet und muss von der Krankenversicherung erbracht werden. Wird die Kombinationsleistung (\u00a7 38 SGB XI) gew\u00fcnscht, h\u00e4ngt die Ber\u00fccksichtigung des Pflegeumfangs f\u00fcr die verrichtungsbezogene Behandlungspflege davon ab, ob der Antragsteller diese Pflegema\u00dfnahmen ehrenamtlich oder professionell durchf\u00fchren lassen m\u00f6chte. Im ersteren Fall wird der zeitliche Aufwand im MDK-Gutachten ber\u00fccksichtigt, im zweiterem Fall nicht. Dabei besteht nach \u00a7 38 Satz 3 SGB XI grunds\u00e4tzlich eine Bindung des Pflegebed\u00fcrftigen f\u00fcr sechs Monate an seine Entscheidung, in welchem Verh\u00e4ltnis er Geld- und Sachleistungen in Anspruch nehmen will.<\/p>\n<p>Quelle: CAREkonkret vom 13.04.2006<\/p>\n<p align=\"right\"><a href=\"#top\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" alt=\"pfeil-nach-oben\" src=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/pfeil-nach-oben.gif\" width=\"20\" height=\"20\" \/><\/a><\/p>\n<p><a id=\"p17032005a\" name=\"p17032005a\"><\/a>17.03.2005<br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.sozialgerichtsbarkeit.de\/sgb\/esgb\/show.php?modul=esgb&amp;id=23100&amp;s0=&amp;s1=&amp;s2=&amp;words=&amp;sensitive=\" target=\"_blank\">BSG Kassel, Az.: B 3 P 2\/04 R<\/a><br \/>\n<strong>Pflegeversicherung: Ma\u00dfgeblicher Zeitpunkt der Einstufung festgelegt <\/strong><\/p>\n<p>Oft vergehen von der Antragsstellung bez\u00fcglich einer erstmaligen Einstufung oder einer H\u00f6herstufung im Rahmen der Pflegeversicherung bis zum Bewilligungsbescheid mehrere Monate. Dabei kommt auch vor, dass sich der Pflegebedarf w\u00e4hrend des Antragsverfahrens wieder \u00e4ndert.<\/p>\n<p>Das Bundessozialgericht hatte jetzt in einem Fall zu entscheiden, in dem sich die gr\u00f6\u00dfere Pflegebed\u00fcrftigkeit im Nachhinein als nur vor\u00fcbergehend herausstellte, d. h. vor Abschluss des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens wieder zur\u00fcckgegangen war. In ihrem Urteil stellten die Richter klar, dass es f\u00fcr die Entscheidung der Pflegekasse auf den Zeitpunkt der Antragsstellung ankommt und dass der pflegebed\u00fcrftigen Person ab diesem Zeitpunkt r\u00fcckwirkend die Leistungen der h\u00f6heren Pflegestufe gew\u00e4hrt werden m\u00fcssen. Dem bzw. der AntragsstellerIn d\u00fcrfen wegen der Dauer des Verfahrens keine Nachteile entstehen.<\/p>\n<p>Quelle: CAREkonkret, 8.4.2005<\/p>\n<p align=\"right\"><a href=\"#top\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" alt=\"pfeil-nach-oben\" src=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/pfeil-nach-oben.gif\" width=\"20\" height=\"20\" \/><\/a><\/p>\n<p><a id=\"p30092004\" name=\"p30092004\"><\/a>30.09.2004<br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.sozialgerichtsbarkeit.de\/sgb\/esgb\/show.php?modul=esgb&amp;id=21110&amp;s0=&amp;s1=&amp;s2=&amp;words=&amp;sensitive=\" target=\"_blank\">Bayer. LSG, Az.: L 4 KR 231\/03<\/a><br \/>\n<strong>Blutzuckermessung ist Behandlungspflege <\/strong><\/p>\n<p>Die Blutzuckermessung ist der Behandlungspflege zuzuordnen und nicht der Grundpflege. Dies entschied das bayerische Landessozialgericht in einem Urteil vom 30.September 2004. Das Gericht stellt klar, dass zur Grundpflege pflegerische Leistungen nicht medizinischer Art f\u00fcr den menschlichen Grundbedarf z\u00e4hlen, bei denen im Gegensatz zu den Ma\u00dfnahmen der Behandlungspflege nicht der Behandlungs- und Heilzweck im Vordergrund steht und deren Ausf\u00fchrung nicht vom medizinischer Kunstfertigkeit und medizinischen Kenntnissen gepr\u00e4gt ist. Dagegen handelt es sich bei der Behandlungspflege um Ma\u00dfnahmen, die durch eine bestimmte Erkrankung verursacht werden, spezielle auf den Gesundheitszustand des Versicherten ausgerichtet sind, und dazu beitragen sollen, die Behandlungsziele, insbesondere das Erkennen und Heilen einer Krankheit, Verh\u00fctung ihrer Verschlimmerung oder Linderung der Krankheitsbeschwerden, zu erreichen.<\/p>\n<p>An der Zust\u00e4ndigkeit der Krankenkassen bez\u00fcglich der Blutzuckermessung \u00e4ndert auch der Eintritt der Pflegebed\u00fcrftigkeit des Versicherten nichts. Die Behandlungspflege in Form der so genannten Sicherungspflege wird durch gleichzeitige Gew\u00e4hrung von Grundpflege als Leistung der sozialen Pflegeversicherung nicht ausgeschlossen. Auch ist ein zeitlicher oder \u00f6rtlicher Zusammenhang mit einer Verrichtung der Grundpflege nicht gegeben.<\/p>\n<p>Quelle: CAREkonkret vom 03.02.2006, S. 10<\/p>\n<p align=\"right\"><a href=\"#top\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" alt=\"pfeil-nach-oben\" src=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/pfeil-nach-oben.gif\" width=\"20\" height=\"20\" \/><\/a><\/p>\n<p><a id=\"p15072004\" name=\"p15072004\"><\/a>15.07.2004<br \/>\nSG Dortmund, Az. S 39 P 137\/03<br \/>\n<strong>Kein Pflegegeld im Krankenhaus <\/strong><\/p>\n<p>Das Sozialgericht in Dortmund hat die Klage einer Mutter abgewiesen, die ihre Tochter w\u00e4hrend eines Klinikaufenthaltes sechs Monate lang betreut hatte und vergeblich die (Weiter-)Zahlung des Pflegegelds angemahnt hatte.<\/p>\n<p>Die Richter entschieden, dass w\u00e4hrend der Dauer eines station\u00e4ren Krankenhausaufenthaltes das dortige Personal f\u00fcr die Versorgung zust\u00e4ndig sei und von der Krankenkasse bezahlt werde. Auch wenn wegen Personalengp\u00e4ssen umfangreiche Pflegearbeiten von Angeh\u00f6rigen \u00fcbernommen w\u00fcrden, sei eine Doppelzahlung nicht mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot vereinbar.<\/p>\n<p>(Quelle: CAREkonkret, 10.9.2004)<\/p>\n<p align=\"right\"><a href=\"#top\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" alt=\"pfeil-nach-oben\" src=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/pfeil-nach-oben.gif\" width=\"20\" height=\"20\" \/><\/a><\/p>\n<p><a id=\"p25052004\" name=\"p25052004\"><\/a>25.05.2004<br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.sozialgerichtsbarkeit.de\/sgb\/esgb\/show.php?modul=esgb&amp;id=21653&amp;s0=&amp;s1=&amp;s2=&amp;words=&amp;sensitive=\" target=\"_blank\">LSG Niedersachsen-Bremen,\u00a0 Az. L 7 AL 231\/02<\/a><br \/>\n<strong>Pflegegeld nicht nur f\u00fcr Angeh\u00f6rige<\/strong><\/p>\n<p>Die Geldleistung der Pflegeversicherung ist zu gering, als dass damit pflegerische Leistungen finanziert werden k\u00f6nnten. Sie dient lediglich als kleine steuerfreie Aufwandsentsch\u00e4digung und ist f\u00fcr pflegende Angeh\u00f6rige bestimmt.<\/p>\n<p>Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle hat am 25.05.2004 in einem Urteil klargestellt, dass das Pflegegeld auch dann noch anrechnungs- und steuerfrei ist, wenn es an eine ehrenamtliche pflegende Person weitergegeben wird, die nicht zur Familie geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>Im konkreten Fall ging es um eine Bezieherin von Arbeitslosengeld, die ihre alte Freundin pflegt und von ihr das Pflegegeld erh\u00e4lt. Sie hatte geklagt, weil das Arbeitsamt ihr das Geld auf die zu beziehende Leistung anrechnen wollte. Die Richter argumentierten, dass die Pflegehelferin der Pflegebed\u00fcrftigen ausreichend nahe steht, so dass nicht von einer erwerbsm\u00e4\u00dfigen pflegerischen T\u00e4tigkeit auszugehen ist. Auch verneinten sie, dass die Hilfe der Verf\u00fcgbarkeit der Frau f\u00fcr die Arbeitsagentur im Weg st\u00fcnde.<\/p>\n<p>Quelle: CAREkonkret, 4.3.2005<\/p>\n<p align=\"right\"><a href=\"#top\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" alt=\"pfeil-nach-oben\" src=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/pfeil-nach-oben.gif\" width=\"20\" height=\"20\" \/><\/a><\/p>\n<p><a id=\"p28042004b\" name=\"p28042004b\"><\/a>28.4.2004<br \/>\nVG K\u00f6ln, Az.: 21 L 518\/04<br \/>\n<strong>Positives Urteil zu pers\u00f6nlicher Assistenz <\/strong><\/p>\n<p>Der \u00a7 3a BSHG stellte die ambulante Versorgung unter einen Kostenvorbehalt. So galt der Grundsatz \u201eambulant vor station\u00e4r\u201c nicht, wenn eine geeignete station\u00e4re Hilfe zumutbar und eine ambulante Hilfe mit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Mehrkosten verbunden ist.<\/p>\n<p>Im \u00a7 13 des seit 1. Januar 2005 g\u00fcltigen SGB XII steht im Prinzip das Gleiche, jedoch darf bei Unzumutbarkeit einer station\u00e4ren Unterbringung kein Kostenvergleich vorgenommen werden. Die Frage ist jedoch, was \u201eunzumutbar\u201c ist.<\/p>\n<p>Im April 2004 entschied dazu das Verwaltungsgericht K\u00f6ln, dass es einer 24j\u00e4hrigen schwer behinderten Studentin, die aus dem Elternhaus ausziehen wollte und deshalb die \u00dcbernahme der Assistenzkosten beantragte, nicht zumutbar ist, in ein Wohn- und Pflegeheim zu ziehen. In der Urteilsbegr\u00fcndung hei\u00dft es, dass dem Bestreben eines jungen erwachsenen Menschen, erstmals eine eigene Wohnung zu beziehen und sein Leben selbstst\u00e4ndig bzw. eigenverantwortlich zu bestimmen und zu gestalten, besondere Bedeutung beizumessen ist.<\/p>\n<p>Quelle: CAREkonkret, 3.12.2004<\/p>\n<p align=\"right\"><a href=\"#top\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" alt=\"pfeil-nach-oben\" src=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/pfeil-nach-oben.gif\" width=\"20\" height=\"20\" \/><\/a><\/p>\n<p><a id=\"p28042004a\" name=\"p28042004a\"><\/a>28.04.2004<br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.forsea.de\/tipps\/Urteile\/056.shtml\" target=\"_blank\">SG Freiburg, Az. S 5 P 3179\/03<\/a><br \/>\n<strong>Vertrag mit einzelnen geeigneten Pflegekr\u00e4ften <\/strong><\/p>\n<p>Das Sozialgericht Freiburg hat eine Pflegekasse dazu verurteilt, einen Vertrag mit einer einzelnen geeigneten Pflegekraft nach \u00a7 77 Abs. 1 SGB XI abzuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Im konkreten Fall ging es um eine an Parkinson erkrankte Pflegebed\u00fcrftige, die von einem examinierten Altenpfleger gepflegt wird.<\/p>\n<p>Die Richter begr\u00fcndeten ihre Entscheidung mit dem individuellen Versorgungsbedarf der Frau, die den Wunsch hat, m\u00f6glichst lange in h\u00e4uslicher Umgebung gepflegt zu werden. Es gebe zwar Pflegedienste, welche die Versorgung \u00fcbernehmen k\u00f6nnten, aber auf die Bed\u00fcrfnisse einer schwer parkinsonkranken Person nicht ausreichend R\u00fccksicht nehmen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Quelle: H\u00e4usliche Pflege, Dezember 2004<\/p>\n<p align=\"right\"><a href=\"#top\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" alt=\"pfeil-nach-oben\" src=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/pfeil-nach-oben.gif\" width=\"20\" height=\"20\" \/><\/a><\/p>\n<p><a id=\"p03022004\" name=\"p03022004\"><\/a>3.2.2004<br \/>\n<a href=\"http:\/\/web2.justiz.hessen.de\/migration\/rechtsp.nsf\/bynoteid\/D209BDCE57C2F9B4C1256E4A003CCAC2?Opendocument\" target=\"_blank\">Hess. VGH, Az. 10 UZ 2985\/02 <\/a><br \/>\n<strong>noch einmal: Pflegegeld darf nicht vollst\u00e4ndig gestrichen werden \u2013 auch bei Inanspruchnahme eines ambulanten Dienstes<\/strong><\/p>\n<p>Das BGH-Urteil vom 3.7.2003, dass das Pflegegeld selbst bei Rund-um-die-Uhr-Versorgung um maximal zwei Drittel gek\u00fcrzt werden darf nahm in der Begr\u00fcndung Bezug auf die spezifische Situation behinderter ArbeitgeberInnen.<\/p>\n<p>Am 3.2.2004 hat der Hessische VGH beschlossen, dass der Anspruch auf das restliche Drittel des Pflegegelds nach dem BSHG nicht davon abh\u00e4ngig ist, dass die pflegebed\u00fcrftige Person mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderliche Pflege in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Auch spiele kein Rolle, ob es erforderlich ist, mit den finanziellen Mittel die Pflegebereitschaft dritter Personen zu f\u00f6rdern oder zu erhalten.<\/p>\n<p>Die Richter begr\u00fcndeten ihre Entscheidung mit dem Charakter des Pflegegelds: Es sei nicht f\u00fcr die Entlohnung von Pflegepersonen vorgesehen und solle auch nicht dazu dienen, unmittelbar den Pflegebedarf zu decken.<\/p>\n<p>M. E. nicht ganz schl\u00fcssig argumentierte der VGH, das pauschalierte Pflegegeld diene dazu, dem Pflegebed\u00fcrftigen zu erm\u00f6glichen, sich die unentgeltlich Pflegebereitschaft einer nahestehenden Person durch \u00dcbernahme von deren Aufwendungen oder auch durch kleinere Zuwendungen zu erhalten. Die tats\u00e4chliche Inanspruchnahme der Pflege durch nahestehende Personen sei jedoch nicht Voraussetzung.<\/p>\n<p align=\"right\"><a href=\"#top\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" alt=\"pfeil-nach-oben\" src=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/pfeil-nach-oben.gif\" width=\"20\" height=\"20\" \/><\/a><\/p>\n<p><a id=\"p03072003\" name=\"p03072003\"><\/a>03.07.2003<br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.bundesverwaltungsgericht.de\/enid\/629542b8f0af1d63ac2b0e127b386099,af6b467365617263685f646973706c6179436f6e7461696e6572092d0933363932093a095f7472636964092d09353733\/Entscheidungssuche\/Entscheidungssuche_8o.html\" target=\"_blank\">BVG Leipzig, Az. 5 C 7.02<\/a><br \/>\n<strong>Pflegegeld darf nicht ganz gestrichen werden <\/strong><\/p>\n<p>Wird vom Sozialamt Hilfe zur Pflege beantragt, weil die Kosten f\u00fcr die notwendige Assistenz die H\u00f6he des BSHG-Pflegegelds \u00fcbersteigen, wird dieses in der Regel um (bis zu) zwei Drittel gek\u00fcrzt. Erh\u00e4lt eine Person Rund-um-die-Uhr-Assistenz wird immer wieder versucht, diese Leistung vollst\u00e4ndig zu streichen. Die Sozial\u00e4mter begr\u00fcnden dies damit, dass kein zus\u00e4tzlicher Bedarf da sei, der mit dem verbleibenden Drittel des Pflegegelds gedeckt werden m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Nach mehreren niedrigeren Instanzen hat jetzt auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil am 3.7.2003 klar gestellt, dass eine vollst\u00e4ndige Entziehung des Pflegegeldes auch nicht unter Berufung auf einen vermeintlich fehlenden weiteren Pflege- bzw. Pflegebereitstellungsbedarf gerechtfertigt ist.<\/p>\n<p>Im konkreten Fall ging es um einen behinderten Mann, der seine Assistenz im Rahmen des Arbeitgeber-Modells sicher stellt. Die Richter begr\u00fcndeten den Pflegegeld-Bedarf damit, dass der behinderte Arbeitgeber nicht darauf beschr\u00e4nkt werden darf, seinen ArbeitnehmerInnen stets nur den tariflichen Lohn zu zahlen, und konstatierte, dass es immer wieder Situationen gibt, in denen es angemessen ist, eine dar\u00fcber hinausgehende materielle Anerkennung f\u00fcr die Hilfe zu leisten. Des Weiteren k\u00f6nnten auch bei zeitlich l\u00fcckenlos gew\u00e4hrter Assistenz Unterbrechungen entstehen, in denen z. B. Nachbarn um akut notwendige Hilfestellung gebeten werden m\u00fcssen. In diesen Situationen sei es der behinderten Person nicht zuzumuten, mit &#8222;leeren H\u00e4nden&#8220; dazustehen.<\/p>\n<p align=\"right\"><a href=\"#top\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" alt=\"pfeil-nach-oben\" src=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/pfeil-nach-oben.gif\" width=\"20\" height=\"20\" \/><\/a><\/p>\n<p><a id=\"p28052003\" name=\"p28052003\"><\/a>28.05.2003<br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.sozialgerichtsbarkeit.de\/sgb\/esgb\/show.php?modul=esgb&amp;id=15153&amp;s0=&amp;s1=&amp;s2=&amp;words=&amp;sensitive=\">BSG Kassel, Az. B 3 P 6\/02 R<br \/>\n<\/a><strong>Pflegetagebuch als ausschlaggebendes Beweismittel f\u00fcr die Einstufung<br \/>\n\/ Einbeziehung von Fahrten in den zeitlichen Hilfebedarf <\/strong><\/p>\n<p>Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 28.05.2003 Aussagen zu drei wichtigen Sachverhalten getroffen, die Auswirkungen f\u00fcr Personen haben k\u00f6nnten, die Leistungen nach dem SGB XI (Pflegeversicherung) beantragen oder bereits erhalten.<\/p>\n<p>1. Bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) zur Ermittlung der Pflegebed\u00fcrftigkeit wird h\u00e4ufig kritisiert, dass der Arzt anhand einer Momentaufnahme auf das allt\u00e4gliche Geschehen schlie\u00dft bzw. zwangsl\u00e4ufig schlie\u00dfen muss. Des Weiteren werden bei der Berechnung des Gesamtpflegeaufwands die in den d ie Begutachtungsrichtlinien festgelegten Minutenwerte f\u00fcr die einzelnen nach der Pflegeversicherung relevanten Verrichtungen aufaddiert, die weit unter dem realen Zeitbedarf liegen.<\/p>\n<p>Schon das Bundessozialgericht hat in einem <a href=\"https:\/\/sozialgerichtsbarkeit.de\/sgb\/esgb\/show.php?modul=esgb&amp;id=2748\">Urteil vom 31.8.2000 (Az. B 3 P 14\/99 R)<\/a> festgestellt hatte, dass die Begutachtungsrichtlinien lediglich &#8222;Orientierungswerte&#8220; zur Pflegezeitbemessung enthalten und Besonderheiten des Einzelfalls, die zu einer \u00dcberschreitung des jeweiligen Zeitrahmens f\u00fchren, stets zu ber\u00fccksichtigen sind. Nun hat das BSG in dem o. g. Urteil festgestellt, dass die Angaben der Pflegeperson \u00fcber Umfang und Zeitaufwand des Pflegebedarfs mittels eines Pflegetagebuchs ein grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssiger Weg ist, diesen zu ermitteln. Es m\u00fcsse jedoch begr\u00fcndet werden, warum so verfahren werde und keine Fachkr\u00e4fte einbezogen wurden. Bevor die f\u00fcr die einzelnen Verrichtungen notwendigen Zeiten gesch\u00e4tzt w\u00fcrden, sei zu versuchen, diese m\u00f6glichst genau zu messen und in einem Pflegetagebuch festzuhalten.<\/p>\n<p>(Im vorliegenden Fall ging es um stark voneinander abweichende Minutenwerte \u2013 festgestellt einerseits durch den MDK, andererseits von der Mutter \u2013, die ausschlaggebend dar\u00fcber waren, ob Pflegestufe I zuerkannt wird.)<\/p>\n<p>2. Des Weiteren war strittig, ob die f\u00fcr den Besuch einer Ergotherapie notwendige Begleitung als Hilfebedarf zum Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung im Sinne der Pflegeversicherung zu werten ist. Dies bejahten die Richter mit der spitzfindigen Begr\u00fcndung, dass dieser Hilfebedarf immer dann zu ber\u00fccksichtigen sei, wenn \u201edas Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung f\u00fcr die Aufrechterhaltung der Lebensf\u00fchrung zu Hause unerl\u00e4sslich ist. Dazu z\u00e4hlen Arztbesuche, aber auch Wege zur Krankengymnastik oder zum Logop\u00e4den, soweit sie der Behandlung einer Krankheit dienen und nicht die St\u00e4rkung oder Verbesserung der F\u00e4higkeit zu eigenst\u00e4ndiger Lebensf\u00fchrung im Vordergrund steht.\u201c<\/p>\n<p>Obwohl mensch m. E. bei dieser Begr\u00fcndung kr\u00e4ftig schlucken muss, kann es gerade im l\u00e4ndlichen Raum sinnvoll sein, f\u00fcr die Anerkennung der Wegezeiten als Pflegezeiten zu streiten.<\/p>\n<p>3. Zum dritten ging es um die Abgrenzung zwischen Leistungen der Pflegeversicherung und der Behandlungspflege. Diesbez\u00fcglich entschied das Bundessozialgericht, dass Blutzucker- und Urinwertmessungen, entsprechende Tagebucheintragungen und Insulininjektionen grunds\u00e4tzlich nicht als Pflegebedarf anzuerkennen sind.<\/p>\n<p align=\"right\"><a href=\"#top\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" alt=\"pfeil-nach-oben\" src=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/pfeil-nach-oben.gif\" width=\"20\" height=\"20\" \/><\/a><\/p>\n<p><a id=\"p20052003\" name=\"p20052003\"><\/a>20.05.2003<br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.sozialgerichtsbarkeit.de\/sgb\/esgb\/show.php?modul=esgb&amp;id=16182&amp;s0=&amp;s1=&amp;s2=&amp;words=&amp;sensitive=\">BSG Kassel, Az. B 1 KR 23\/01 R<br \/>\n<\/a><strong>Assistenz beim Umziehen geh\u00f6rt nicht zur Behandlungspflege <\/strong><\/p>\n<p>Oft ist Assistenz notwendig, damit Behandlungspflege m\u00f6glich wird. So ist es auch bei einer Rollstuhlfahrerin, die Hilfe beim Umziehen vor und nach den \u00e4rztlich verordneten B\u00e4dern und Massagen ben\u00f6tigt. Da sie der Auffassung war, dass diese Assistenz zur Behandlungspflege dazu geh\u00f6rt, beantragte sie die \u00dcbernahme der Kosten von der Krankenkasse nach SGB V.<\/p>\n<p>Es kam zu einem Verfahren, an dessen Ende die Frau vor dem Bundessozialgericht verlor. So entschied es am 20.5.2003, dass das Aus- und Umziehen zum Leistungskatalog der Pflegeversicherung geh\u00f6rt und die dazu notwendige Assistenz von der Pflegekasse zu \u00fcbernehmen ist.<\/p>\n<p>Meiner Meinung nach ist das Urteil schwer nachvollziehbar: Vergleichbare Assistenzleistungen wie die \u00dcbernahme der Fahrtkosten zu einer medizinisch notwendigen Behandlung (\u00a7 60 SGB V), die Mitaufnahme einer Begleitperson in eine Kurklinik (\u00a7 11 Abs. 3 SGB V) oder die Kosten f\u00fcr Soziotherapie (d. h. therapeutische Hilfe, wenn Versicherte auf Grund einer schweren psychischen Erkrankung nicht in der Lage sind, \u00e4rztliche oder \u00e4rztlich verordnete Leistungen selbst\u00e4ndig in Anspruch zu nehmen, geregelt in \u00a7 37a SGB V) werden sehr wohl von der Krankenkasse \u00fcbernommen. Hier wird eine Leistung ausgeklammert, nur weil es in irgend einem anderen Gesetz eine Anspruchsgrundlage f\u00fcr eine Finanzierung gibt. &#8230;<\/p>\n<p>(Quelle: Jur\u00a7Ass [Juristische Zeitschrift f\u00fcr Assistenz und Selbstbestimmung], Juli 2004)<\/p>\n<p align=\"right\"><a href=\"#top\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" alt=\"pfeil-nach-oben\" src=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/pfeil-nach-oben.gif\" width=\"20\" height=\"20\" \/><\/a><\/p>\n<p><a id=\"pxxxx2003\" name=\"pxxxx2003\"><\/a>???<br \/>\nLSG Rheinland- Pfalz, Az: L 5 P 3\/03<br \/>\n<strong>Keine H\u00e4rtefallregelung bei Pflegegeld <\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr so genannte \u201eSchwerstpflegebed\u00fcrftige\u201c gibt es im SGB XI bei einer station\u00e4ren Unterbringung bzw. bei Versorgung durch einen anerkannten Pflegedienst eine H\u00e4rtefallregelung, wonach diese Personen Pflegesachleistungen erhalten, die h\u00f6her sind als diejenigen f\u00fcr Pflegestufe III. Beim Pflegegeld, d. h. wenn eine Person von Angeh\u00f6rigen gepflegt wird bzw. die ben\u00f6tigte Hilfe selbst organisiert, gibt es eine entsprechende Regelung nicht.<\/p>\n<p>Auf Grund dieser Tatsache klagte ein pflegebed\u00fcrftiger Mann, der die Geldleistungen der Pflegeversicherung erh\u00e4lt, gegen seine Pflegekasse mit der Begr\u00fcndung, er d\u00fcrfe gegen\u00fcber station\u00e4r untergebrachten Personen nicht benachteiligt werden \u2013 die Pflege durch Angeh\u00f6rige sei kein sachlicher Grund, ihn nicht als H\u00e4rtefall anzuerkennen. Das Gericht solle daher die gesetzliche Regelung dem Bundesverfassungsgericht zur Pr\u00fcfung vorlegen.<\/p>\n<p>Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz folgte diesem Anliegen nicht. Die Richter hatten gegen die unterschiedliche Behandlung keine verfassungsrechtlichen Bedenken und begr\u00fcndeten dies damit, dass der Gesetzgeber habe davon ausgehen d\u00fcrfen, dass die Pflege durch Angeh\u00f6rige in der Regel kosteng\u00fcnstiger sei als etwa eine station\u00e4re Aufnahme. Daher sei es zul\u00e4ssig, dass eine pflegebed\u00fcrftige Person nur dann als \u201eH\u00e4rtefall\u201c eingestuft wird, wenn sie von fremden Personen gepflegt werde.<\/p>\n<p>Quelle: <a href=\"http:\/\/www.sozialportal.de\/\"> www.sozialportal.de<\/a>, Leben und Weg 6\/2004<\/p>\n<p align=\"right\"><a href=\"#top\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" alt=\"pfeil-nach-oben\" src=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/pfeil-nach-oben.gif\" width=\"20\" height=\"20\" \/><\/a><\/p>\n<p><a id=\"p27032001\" name=\"p27032001\"><\/a>27.03.2001<br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.forsea.de\/tipps\/Urteile\/080.shtml\" target=\"_blank\">SG Mannheim, Az.: S 5 KR 2468\/00<\/a><br \/>\n<strong>Finanzierung von Assistenz im Krankenhaus<\/strong><\/p>\n<p>In diesem Urteil verurteilte das Sozialgericht Mannheim eine Krankenkasse dazu, die Kosten f\u00fcr Assistenz zu \u00fcbernehmen, die ein Mann mit Muskelatrophie w\u00e4hrend seines Krankenhausaufenthalts ben\u00f6tigte. Er hatte die Personen, die ihn im Alltag unterst\u00fctzen, ins Krankenhaus \u201emitgenommen\u201c.<\/p>\n<p>Ausschlaggebend f\u00fcr diese Entscheidung war die glaubw\u00fcrdige Bekundung des behandelnden Oberarztes der Klinik, dass die f\u00fcr den behinderten Patienten individuell notwendigen Pflegeleistungen aufgrund der personellen Situation auf der betreffenden Station nicht in der erforderlichen H\u00e4ufigkeit h\u00e4tten erbracht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Es kann ungekl\u00e4rt bleiben, ob eine umfassendere Versorgung auf der Intensivstation m\u00f6glich gewesen w\u00e4re bzw. ob der Kl\u00e4ger mehr Hilfe vom Krankenhaus h\u00e4tte verlangen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p align=\"right\"><a href=\"#top\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" alt=\"pfeil-nach-oben\" src=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/pfeil-nach-oben.gif\" width=\"20\" height=\"20\" \/><\/a><\/p>\n<p><a id=\"p13032001\" name=\"p13032001\"><\/a>13.03.2001<br \/>\n<a href=\"https:\/\/sozialgerichtsbarkeit.de\/sgb\/esgb\/show.php?modul=esgb&amp;id=2756\">BSG Kassel, Az.: B 3 P 20\/00 R<\/a><br \/>\n<strong>Bestandsschutz, wenn vor Einf\u00fchrung der Pflegeversicherung Pflegegeld der Krankenversicherung bezogen wurde<\/strong><\/p>\n<p>Wer vor Leistungsbeginn der Pflegeversicherung am 1.4.1995 Pflegegeld der Krankenversicherung erhalten hat, wurde ohne Begutachtung durch den MDK der Pflegestufe II zugeordnet und bekam bzw. bekommt die Leistungen in entsprechender H\u00f6he.<\/p>\n<p>Auf diesem Hintergrund entschied das Bundessozialgericht zum einen, dass ein\/e Versicherte\/r nur dann in die Pflegestufe I herabgestuft werden darf, wenn sich der Pflegebedarf aufgrund seit dem 1.4.1995 eingetretener Umst\u00e4nde verringert hat.<\/p>\n<p>Zum anderen urteilte das h\u00f6chste Sozialgericht, dass eine erneute Untersuchung einer pflegebed\u00fcrftigen Person in ihrem Wohnbereich zur \u00dcberpr\u00fcfung des Pflegebedarfs nicht angeordnet werden darf, wenn auszuschlie\u00dfen ist, dass sich der Pflegebedarf in einem f\u00fcr die getroffene Einstufung relevanten Ma\u00dfe ver\u00e4ndert hat.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin, die schon vor der Einf\u00fchrung der Pflegeversicherung Pflegegeld nach SGB V (in der damaligen Fassung) bezogen hatte, wurde vom damaligen Gutachter eine Dauerbehinderung ohne Aussicht auf Verbesserung bescheinigt. Mit dem Inkrafttreten der Pflegeversicherung wurde sie automatisch in Pflegestufe II eingestuft. Trotzdem wollte der medizinische Dienst der Krankenkassen die Kl\u00e4gerin von Neuem begutachten. Dies wurde mit der Tatsache begr\u00fcndet, dass die Betroffene berufst\u00e4tig ist. Als diese sich weigerte, sich noch einmal begutachten zu lassen, wurden die Leistungen von der Krankenkasse eingestellt.<\/p>\n<p>Dieses Vorgehen wurde von den beiden vorgehenden Instanzen best\u00e4tigt. Dem wurde vom Bundessozialgericht widersprochen: Wenn, wie im vorliegenden Fall, bereits festgestellt wurde, dass sich der Gesundheitszustand nicht mehr zum Positiven ver\u00e4ndert, dann ist eine neue Begutachtung im h\u00e4uslichen Bereich nicht rechtm\u00e4\u00dfig, da dies einen unzul\u00e4ssigen Eingriff in die Privatsph\u00e4re darstellt.<\/p>\n<p align=\"right\"><a href=\"#top\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" alt=\"pfeil-nach-oben\" src=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/pfeil-nach-oben.gif\" width=\"20\" height=\"20\" \/><\/a><\/p>\n<hr width=\"100%\" \/>\n<p>Text: <a href=\"mailto:seidler@adberlin.com\">Martin Seidler, Referent f\u00fcr \u00d6ffentlichkeitsarbeit<\/a><\/p>\n<p>inhaltliche Betreuung: <a href=\"mailto:lippe@adberlin.com\">Justitiar Marcus Lippe<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zusammenfassungen einiger Urteile und Entscheidungen, die f\u00fcr behinderte Menschen interessant sind zum Thema Hilfe zur Pflege \/ Kosten f\u00fcr Assistenz &nbsp; Befristung der Bewilligung von Leistungen der Hilfe zur Pflege unzul\u00e4ssig Die Einstufung in eine Pflegestufe darf nicht an wenigen &#8230;<br \/> <a href=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/rechtsprechung\/entscheidungen-zum-thema-kosten-fuer-pflege-bzw-assistenz\" class=\"readmore_link\">weiterlesen<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"parent":612,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1113"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1113"}],"version-history":[{"count":11,"href":"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1113\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1150,"href":"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1113\/revisions\/1150"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/612"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1113"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}