{"id":1108,"date":"2014-03-05T11:11:42","date_gmt":"2014-03-05T11:11:42","guid":{"rendered":"http:\/\/www.adberlin.com\/neu\/?page_id=1108"},"modified":"2014-03-12T10:11:42","modified_gmt":"2014-03-12T10:11:42","slug":"entscheidungen-zum-thema-behinderung-und-lebensunterhalt","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/rechtsprechung\/entscheidungen-zum-thema-behinderung-und-lebensunterhalt","title":{"rendered":"Entscheidungen zum Thema &#8222;Behinderung und Lebensunterhalt&#8220;"},"content":{"rendered":"<h4><a name=\"top\"><\/a><\/h4>\n<h2>Zusammenfassungen einiger Urteile und Entscheidungen, die f\u00fcr behinderte Menschen interessant sind<\/h2>\n<h3>zum Thema <strong>Behinderung und Lebensunterhalt<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"#l01062010\">Keine K\u00fcrzung des Regelsatzes im Falle eines Krankenhausaufenthalts<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#l23032010\">Ausbildungsgeld wird nicht als Einkommen ber\u00fccksichtigt II <\/a><\/li>\n<li><a href=\"#l03022010\">Bezug von Grundsicherungsleistungen w\u00e4hrend eines Auslandsaufenthalts<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#l29092009\"> Grundsicherungsleistungen: F\u00fcr die Weitergew\u00e4hrung ist kein Folgeantrag erforderlich \/ Beitr\u00e4ge f\u00fcr \u201eangemessene\u201c Versicherungen sind leistungserh\u00f6hend zu ber\u00fccksichtigen <\/a><\/li>\n<li><a href=\"#l19052009\">Keine Leistungsk\u00fcrzung durch \u00c4nderung des Status der Erwerbsf\u00e4higkeit \/ \u00dcber 25j\u00e4hrige erhalten vollen Regelsatz <\/a><\/li>\n<li><a href=\"#l27042009\">Weiterleitung des Kindergelds an das Kind auch bei Sozialhilfebed\u00fcrftigkeit der Mutter zul\u00e4ssig<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#l26082008b\">Finanzierung einer Haushaltshilfe auch bei ALG II-Bezug (und ohne weiteren Hilfebedarf)<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#l26082008\">Keine Anrechnung des Kindergelds als Einkommen des Kindes ohne gestellten Abzweigungsantrag<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#l21022008\">Ausbildungsgeld ist kein anrechenbares Einkommen I <\/a><\/li>\n<li><a href=\"#l07012008\"> Beitr\u00e4ge f\u00fcr Haftpflicht- und Hausratsversicherung werden bei der Berechnung von erg\u00e4nzenden Sozialhilfeleistungen ber\u00fccksichtigt<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#l11122007a\"> \u00dcbernahme der Kosten f\u00fcr eine Haushaltshilfe bei behinderten ALG II-Empf\u00e4ngerInnen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#l11122007b\">Bei Weiterleitung des Kindergeldes wird es nicht auf Sozialleistungen des Elternteils angerechnet, der diesen Betrag \u00fcberwiesen bekommt <\/a><\/li>\n<li><a href=\"#l05122007\">ARGE als Tr\u00e4ger von ALG II muss (vor\u00fcbergehend) die kompletten Unterkunftskosten \u00fcbernehmen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#l16102007a\">Fehlerhafte Berechnung von Grundsicherungsleistungen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#l16102007b\">Bei so genannten \u201egemischten Bedarfsgemeinschaften\u201c: 90 Prozent des Regelsatzes f\u00fcr jeden <\/a><\/li>\n<li><a href=\"#l15102007\">Grundsicherung ist kein Einkommen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#l22062007\">Gesundheitsbezogene Leistungen im Rahmen der Sozialhilfe<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#l29052007\">Nachzahlung von Grundsicherungsleistungen aufgrund von fehlerhafter Beratung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#l01032007\">Zust\u00e4ndigkeitsstreit zwischen zwei Leistungstr\u00e4gern<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#l04122006\">Bestattungsvorvertrag ist Schonverm\u00f6gen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#l05022007\">Mehrbedarf bei Diabetes Mellitus f\u00fcr kostenaufw\u00e4ndige Ern\u00e4hrung <\/a><\/li>\n<li><a href=\"#l20062006\">Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit von Mittellosen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#l14032006\">Kosten f\u00fcr Gartenpflege m\u00fcssen bei schwerstbehinderten Sozialhilfeempf\u00e4ngerInnen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt ersetzt werden<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#l23022006\">Sozialhilfe muss f\u00fcr Mehrbedarf an Fahrtkosten aufkommen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#l25012006\">Prozesskostenhilfe bei Streitigkeiten um existenzsichernde Leistungen<\/a><strong><\/strong><\/li>\n<li><a href=\"#l10122004\">Keine Anrechnung des Kindergelds auf die Grundsicherung<br \/>\n<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<hr width=\"100%\" \/>\n<p><a id=\"l01062010\" name=\"l01062010\"><\/a>01.06.2010<br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.sozialgerichtsbarkeit.de\/sgb\/esgb\/show.php?modul=&amp;id=131877&amp;s0=&amp;s1=&amp;s2=&amp;words=&amp;sensitive=\">SG Detmold, Az.: S 2 SO 74\/10<\/a><br \/>\nLSG Nordrhein-Westfalen, Az. L 12 SO 321\/10 NZB (noch nicht entschieden)<br \/>\n<strong>Keine K\u00fcrzung des Regelsatzes im Falle eines Krankenhausaufenthalts <\/strong><\/p>\n<p>Das Sozialamt darf den monatlichen Regelsatz nicht k\u00fcrzen, wenn der\/die Leistungsberechtigte im Krankenhaus ist.<\/p>\n<p>Im konkreten Fall k\u00fcrzte die Sozialbeh\u00f6rde einer Frau die Grundsicherungsleistungen ohne schriftliche Begr\u00fcndung um rund ein Drittel. Ihr Widerspruch gegen diese Leistungsminderung wurde mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcckgewiesen, dass der Bedarf abweichend festgelegt werden kann, wenn dieser ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist: Da die Frau w\u00e4hrend des Krankenhausaufenthalts vollst\u00e4ndig verpflegt worden sei, habe sie Kosten f\u00fcr die Ern\u00e4hrung eingespart.<\/p>\n<p>Auf diese Begr\u00fcndung entgegnete die Frau, dass das Sozialamt nicht individuell ermittelt hat, welche Kosten durch den Krankenhausaufenthalt tats\u00e4chlich eingespart wurden. Eine pauschale K\u00fcrzung sei ihrer Meinung nach rechtswidrig.<\/p>\n<p>Das Sozialgericht gab der Frau in ihrer Forderung nach dem ungek\u00fcrzten Regelsatz Recht. In der Begr\u00fcndung hei\u00dft es sinngem\u00e4\u00df, dass der Regelsatz eine Pauschale darstellt, bei der zu ber\u00fccksichtigen ist, dass in besonderen Situationen (wie bei einem Krankenhausaufenthalt) geringeren Ausgaben in einem Bereich (hier: der Ern\u00e4hrung) h\u00f6here Ausgaben in einem anderen Bereich gegen\u00fcber stehen. Bei einem Krankenhausaufenthalt k\u00f6nnen dies Aufwendungen f\u00fcr neue Nachtw\u00e4sche, Bademantel, Hausschuhe etc. oder auch Kosen f\u00fcr die Nutzung von Telefon oder Fernseher sein.<\/p>\n<p align=\"right\"><a href=\"#top\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" alt=\"pfeil-nach-oben\" src=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/pfeil-nach-oben.gif\" width=\"20\" height=\"20\" \/><\/a><\/p>\n<p><a id=\"l23032010\" name=\"l23032010\"><\/a>23.3.2010<br \/>\n<a href=\"http:\/\/juris.bundessozialgericht.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bsg&amp;Art=en&amp;Datum=2010-3&amp;nr=11614&amp;pos=5&amp;anz=35\">BSG in Kassel, Az.: B 8 SO 17\/09<\/a><br \/>\n<strong>Ausbildungsgeld wird nicht als Einkommen ber\u00fccksichtigt <\/strong><\/p>\n<p>In einem Urteil hat das Bundessozialgericht entschieden, dass das Ausbildungsgeld, das im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt f\u00fcr beh inderte Mens chen von der Bundesanstalt f\u00fcr Arbeit gezahlt wird, nicht als Einkommen gilt. Es wird deshalb nicht auf die Sozialhilfeleistung angerechnet. Auch das kostenlos zur Verf\u00fcgung gestellte Mittagessen mindert den Sozialhilfeanspruch nicht.<\/p>\n<p>Eine Ber\u00fccksichtigung des Ausbildungsgelds als Einkommen w\u00fcrde vor diesem Hintergrund zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung gegen\u00fcber behinderten Menschen f\u00fchren, die im Arbeitsbereich einer WfbM t\u00e4tig sind und Werkstatteinkommen beziehen.<\/p>\n<p align=\"right\"><a href=\"#top\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" alt=\"pfeil-nach-oben\" src=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/pfeil-nach-oben.gif\" width=\"20\" height=\"20\" \/><\/a><\/p>\n<p><a id=\"l03022010\" name=\"l03022010\"><\/a>03.02.2010<br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.sozialgerichtsbarkeit.de\/sgb\/esgb\/show.php?modul=&amp;id=127447&amp;s0=&amp;s1=&amp;s2=&amp;words=&amp;sensitive=\">LSG Nordrhein-Westfalen, Az.: L 12 (20) SO 3\/09<\/a><br \/>\n<strong>Bezug von Grundsicherungsleistungen w\u00e4hrend eines Auslandsaufenthalts<\/strong><\/p>\n<p>Auch bei einem l\u00e4ngeren, aber zeitlich befristeten Auslandsaufenthalt m\u00fcssen die Grundsicherungsleistungen weiter bezahlt werden. Bedingung hierf\u00fcr ist, dass der sog. Lebensmittelpunkt bzw. der gew\u00f6hnliche Aufenthaltsort in Deutschland verbleibt.<\/p>\n<p>Im konkreten Fall ging es um einen Mann, der Grundsicherungsleistungen im Alter bezog. Nachdem er dem Sozialamt mitteilte, dass er eine ca. 6w\u00f6chige Reise zu Verwandten nach Australien vorhabe, wurde ihm f\u00fcr diesen Zeitraum der Regelsatz zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwehrt. (Die Unterkunftskosten kann der Mann mit seinem Renteneinkommen selbstst\u00e4ndig finanzieren.)<\/p>\n<p>Der Mann legte Widerspruch ein und begr\u00fcndete diesen damit, dass sein gew\u00f6hnlicher Aufenthaltsort im Bundesgebiet verbleibe. Da der Widerspruch mit Hinweis auf das Territorialit\u00e4tsprinzip abgelehnt wurde, erhob der Mann Klage vor dem Sozialgericht. Er begr\u00fcndete diese damit, dass er seiner Ansicht nach auch w\u00e4hrend eines Auslandsaufenthalts Anspruch auf Deckung seines Lebensunterhalts habe. Der zust\u00e4ndige Richter gab der Klage statt und verurteilte das Sozialamt zur Zahlung des Regelsatzes w\u00e4hrend der Reise. Er lie\u00df eine Revision nicht zu.<\/p>\n<p>Mit einer Nichtzulassungsbeschwerde erzwang das Sozialamt ein Urteil des Landessozialgericht. Diese h\u00f6here Instanz best\u00e4tigte das Urteil des Sozialgerichts: Die Richter best\u00e4tigten, dass der vor\u00fcbergehende Auslandsaufenthalt nichts daran \u00e4ndert, dass der gew\u00f6hnliche Aufenthaltsort bzw. der Lebensmittelpunkt in Deutschland liegt. Anders als im bis zum 31.12.2004 geltenden Bundessozialhilfegesetz f\u00fcr den Bereich der Sozialhilfe ist der Anspruch auf Grundsicherung nicht an den tats\u00e4chlichen, sondern an den gew\u00f6hnlichen Aufenthalt des Leistungsempf\u00e4ngers gekn\u00fcpft und besteht w\u00e4hrend einer Reise fort. Zust\u00e4ndig hierf\u00fcr ist der Tr\u00e4ger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der gew\u00f6hnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt.<\/p>\n<p align=\"right\"><a href=\"#top\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" alt=\"pfeil-nach-oben\" src=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/pfeil-nach-oben.gif\" width=\"20\" height=\"20\" \/><\/a><\/p>\n<p><a id=\"l29092009\" name=\"l29092009\"><\/a>29.09.2009<br \/>\n<a href=\"http:\/\/juris.bundessozialgericht.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bsg&amp;Art=en&amp;Datum=2009-9-29&amp;nr=11279&amp;pos=1&amp;anz=6\">BSG in Kassel, Az. B 8 SO 13\/08<\/a><br \/>\n<strong>Grundsicherungsleistungen: F\u00fcr die Weitergew\u00e4hrung ist kein Folgeantrag erforderlich<br \/>\n\/ Beitr\u00e4ge f\u00fcr \u201eangemessene\u201c Versicherungen sind leistungserh\u00f6hend zu ber\u00fccksichtigen <\/strong><\/p>\n<p>Das Bundessozialgericht entschied, dass die Weitergew\u00e4hrung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Ablauf eines Bewilligungszeitraums keinen Folgeantrag voraussetzt.<\/p>\n<p>Im konkreten Fall ging es um einen knapp 60j\u00e4hrigen schwerbehinderten Mann, der ab 1.1.2003 Grundsicherungsleistungen erhielt und erst im Oktober 2004 ausdr\u00fccklich einen (Folge-)Antrag auf Weiterzahlung der Leistung gestellt hat. Er klagte auf Grundsicherungsleistungen zwischen dem Ende des ersten Bewilligungszeitraums am 30.6.2003 und der erneuten Antragsstellung.<\/p>\n<p>Das Gericht entschied, dass die Grundsicherungsleistungen im strittigen Zeitraum prinzipiell weiter zu gew\u00e4hren sind, konnte jedoch im konkreten Fall wegen Unklarheiten bei der zu ber\u00fccksichtigenden Miete und den zu ber\u00fccksichtigenden Versicherungsbeitr\u00e4gen die H\u00f6he nicht ermitteln.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrten die Richter aus, dass weder der Erstantrag auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt war, noch der befristete Bewilligungsbescheid eine Weiterbewilligung ausschlie\u00dft. Auch sei die Bewilligung nicht aufgehoben worden.<\/p>\n<p>Aus den Vorschriften, deren Systematik und Entstehungsgeschichte sowie insbesondere der Sinn und Zweck der Regelungen zur Antragstellung im Grundsicherungsgesetz als Vorl\u00e4ufer der heutigen gesetzlichen Grundlage ergebe sich, dass die Grundsicherung im Unterschied zur Sozialhilfe eine nicht nur vor\u00fcbergehende Form zur Sicherung des Lebensunterhalts darstellt und davon ausgeht, dass die Einkommens- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse bei dem Grundsicherungsberechtigten in der Regel f\u00fcr l\u00e4ngere Zeit unver\u00e4ndert bleiben. Deshalb gilt der einmal gestellte Antrag auf Grundsicherungsleistungen auch \u00fcber den Bewilligungszeitraum hinaus fort. Der Bewilligungszeitraum sei nur deshalb jeweils bis zum 30.6. begrenzt, um bei dem neuen Bescheid die j\u00e4hrlichen Rentenanpassungen ber\u00fccksichtigen zu k\u00f6nnen. Eine Mitwirkungspflicht des Hilfeempf\u00e4ngers war nach der Intention des Grundsicherungsgesetzes nur bei der Meldung von Ver\u00e4nderungen seiner Einkommens- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse vorgesehen.<\/p>\n<p>Zur Frage der Ber\u00fccksichtigbarkeit von Versicherungsbeitr\u00e4gen bei der H\u00f6he der zu bewilligenden Grundsicherungsleistungen hei\u00dft es im vorliegenden Urteil, dass Beitr\u00e4ge dann als leistungserh\u00f6hend ber\u00fccksichtigt werden, wenn mehr als 50 % der Haushalte mit einem Einkommen knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze eine entsprechende Versicherung abgeschlossen haben. Es k\u00f6nnen aber auch besondere Umst\u00e4nde des Einzelfalls vorliegen, aufgrund derer auch andere Beitr\u00e4ge f\u00fcr private Versicherungen zu \u00fcbernehmen sind: So k\u00f6nnen spezifische gesundheitliche Verh\u00e4ltnisse auch eine private Krankenversicherung angemessen erscheinen lassen.<\/p>\n<p align=\"right\"><a href=\"#top\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" alt=\"pfeil-nach-oben\" src=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/pfeil-nach-oben.gif\" width=\"20\" height=\"20\" \/><\/a><\/p>\n<p><a id=\"l19052009\" name=\"l19052009\"><\/a> 19.05.2009<br \/>\n<a href=\"http:\/\/juris.bundessozialgericht.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bsg&amp;Art=en&amp;Datum=2009-5-19&amp;nr=11075&amp;pos=7&amp;anz=8\">BSG in Kassel, Az. B 8 SO 8\/08 R<br \/>\n<\/a><strong>Keine Leistungsk\u00fcrzung durch \u00c4nderung des Status der Erwerbsf\u00e4higkeit<\/strong><\/p>\n<p>Leben zwei Personen zusammen, die gem\u00e4\u00df dem SGB II keine Bedarfsgemeinschaft bildeten und jeweils den vollen Regelsatz erhielten, darf sich an der Leistungsh\u00f6he nichts \u00e4ndern, wenn eine der beiden Personen zur Empf\u00e4ngerin von Grundsicherungsleistungen wird.<\/p>\n<p>Im konkreten Fall ging es um eine Frau, die mit ihrem erwachsenen Sohn zusammenlebt. Beide bekamen als Arbeitssuchende den vollen Regelsatz nach SGB II. Nach Vollendung des 65. Lebensjahrs k\u00fcrzte das Sozialamt die ihr ab diesem Zeitpunkt zustehende Grundsicherungsleistung im Alter und bei Erwerbsunf\u00e4higkeit auf 80 % des Regelsatzes mit der Begr\u00fcndung, sie f\u00fchre mit ihrem Sohn einen gemeinsamen Haushalt.<\/p>\n<p>Die Richter argumentierten, dass die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB\u00a0II bzw. einer Einsatzgemeinschaft im Sinne des SGB\u00a0XII mit einer Ersparnis auf Grundlage des gemeinsamen Wirtschaftens zusammenh\u00e4nge, nicht jedoch mit der Tatsache, ob eine Person erwerbsf\u00e4hig oder erwerbsunf\u00e4hig sei. Unter Gleichheitsgesichtspunkten (Art\u00a03 GG) ist es deshalb nicht gerechtfertigt, die Rentnerin sozialhilferechtlich schlechter zu stellen als zuvor im Rahmen der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende nach dem SGB\u00a0II. Nach beiden Gesetzen ist sie als Alleinstehende und im SGB\u00a0XII als Haushaltsvorstand zu behandeln. Eine Reduzierung des Regelsatzes auf 80 % ist nicht gerechtfertigt.<\/p>\n<p><strong> \u00dcber 25j\u00e4hrige erhalten vollen Regelsatz <\/strong><\/p>\n<p>Da ein erwerbsf\u00e4higes Kind \u00fcber 25 Jahre den vollen Regelsatz auch dann erh\u00e4lt, wenn es im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebt, steht dieser Betrag auch Erwerbsgeminderten bzw. Erwerbsunf\u00e4higen in dieser Situation zu.<\/p>\n<p align=\"right\"><a href=\"#top\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" alt=\"pfeil-nach-oben\" src=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/pfeil-nach-oben.gif\" width=\"20\" height=\"20\" \/><\/a><\/p>\n<p><a id=\"l27042009\" name=\"l27042009\"><\/a>27.04.2009<br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.sozialgerichtsbarkeit.de\/sgb\/esgb\/show.php?modul=&amp;id=119513&amp;s0=&amp;s1=&amp;s2=&amp;words=&amp;sensitive=\">LSG Nordrhein-Westfalen, Az.: L 20 SO 99\/07<\/a><br \/>\n<strong>Weiterleitung des Kindergelds an das Kind auch bei Sozialhilfebed\u00fcrftigkeit der Mutter zul\u00e4ssig<\/strong><\/p>\n<p>Eine Person, die zum Bezug von Kindergeld f\u00fcr ihr vollj\u00e4hriges Kind berechtigt ist, kann\u00a0 bzw. muss diese Leistung in bestimmten F\u00e4llen auch dann an ihr Kind weiterleiten, wenn sich dadurch ihr Sozialhilfeanspruch erh\u00f6ht.<\/p>\n<p>Zu der Entscheidung kam es, weil der Sozialhilfetr\u00e4ger das Kindergeld, das eine Frau an ihren vollj\u00e4hrigen Sohn weiterleitete, trotzdem als Einnahme der Mutter ansah und deren Grundsicherungsleistungen entsprechend k\u00fcrzte. Der Leistungstr\u00e4ger vertrat die Auffassung, eine Weiterleitung des f\u00fcr den vollj\u00e4hrigen Sohn geleisteten Kindergeldes sei grunds\u00e4tzlich nicht zul\u00e4ssig, solange bei ihr ein sozialhilferechtlicher Bedarf bestehe.<\/p>\n<p>Auf die Klage der Frau vor dem Sozialgericht hin schloss sich der dortige Richter der Argumentation des Sozialhilfetr\u00e4gers an und wies ihren Widerspruch gegen die K\u00fcrzung der\u00a0Grundsicherungsleistungen ab.<\/p>\n<p>Anders das Landessozialgericht: Es verurteilte den Sozialhilfetr\u00e4ger zur Zahlung der ungek\u00fcrzten Grundsicherungsleistungen und argumentierte mit der Einkommenssituation des Sohnes und der Unterhaltsverpflichtung seiner Mutter: Auf Grund seiner prek\u00e4ren finanziellen Situation h\u00e4tte der Sohn das Recht gehabt, einen Abzweigungsantrag zu stellen, d. h. zu verlangen, dass das Kindergeld direkt an ihn ausgezahlt wird. Da der Grundsatz gilt, dass das Kindergeld immer als Einkommen der Person gilt, an die es ausgezahlt wird, w\u00e4re in diesem Fall klar gewesen, dass das Kindergeld nicht als Einkommen der Mutter zu werten ist (obwohl sie die anspruchsberechtigte Person ist). Zu einem (offiziellen) Abzweigungsantrag hat der Sohn aber keine Veranlassung gesehen, da er das Geld zeitnah weitergeleitet bekommen hat. Es w\u00e4re nach Auffassung des Gerichts sinnwidrig, das Kindergeld nur deshalb als Einkommen der Mutter zu ber\u00fccksichtigen, weil der formale Antrag nicht gestellt wurde.<\/p>\n<p>Bei all dem spielt es keine Rolle, ob das Kind einen eigenen Haushalt f\u00fchrt, oder \u2013 wie im vorliegenden Fall \u2013 mit dem kindergeldberechtigten Elternteil gemeinsam in einem Haushalt lebt.<\/p>\n<p align=\"right\"><a href=\"#top\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" alt=\"pfeil-nach-oben\" src=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/pfeil-nach-oben.gif\" width=\"20\" height=\"20\" \/><\/a><\/p>\n<p><a id=\"l26082008b\" name=\"l26082008b\"><\/a>26.08.2008<br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.sozialgerichtsbarkeit.de\/sgb\/esgb\/show.php?modul=esgb&amp;id=84464&amp;s0=&amp;s1=&amp;s2=&amp;words=&amp;sensitive=\">BSG in Kassel, Az.: B 8\/9b SO 18\/07 R<\/a><br \/>\n<strong>Finanzierung einer Haushaltshilfe auch bei ALG II-Bezug (und ohne weiteren Hilfebedarf)<\/strong><\/p>\n<p>Auch eine Person, die Arbeitslosengeld II auf der Grundlage von \u00a7\u00a7 19 ff. SGB II erh\u00e4lt, hat Anspruch auf Leistungen nach SGB XII; ausgeschlossen ist nur die Hilfe zum Lebensunterhalt. Im vorliegenden Fall ging es um die \u00dcbernahme der Kosten f\u00fcr eine erforderliche Haushaltshilfe durch den \u00f6rtlichen Sozialhilfetr\u00e4ger.<\/p>\n<p>Zu der h\u00f6chstrichterlichen Entscheidung kam es, weil die betreffende Kommunalverwaltung den Standpunkt vertrat, Leistungen nach dem SGB II und Leistungen nach dem SGB XII schl\u00f6ssen sich gegenseitig aus.<\/p>\n<p>Schon das zun\u00e4chst angerufene Sozialgericht verurteilte das Sozialamt dazu, die strittigen Kosten f\u00fcr die Haushaltshilfe nach \u00a7 61 SGB XII zu \u00fcbernehmen. In diesem Zusammenhang spiele es weder eine Rolle, dass die Kl\u00e4gerin Leistungen nach dem SGB II bezieht, noch tue es etwas zur Sache, dass neben dem Hilfebedarf im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung kein Bedarf im Bereich der Grundpflege besteht.<\/p>\n<p>Die Kommunalverwaltung begr\u00fcndete ihre Revision mit Letztgenannten, d. h. damit, dass ein messbarer Grundpflegebedarf Voraussetzung f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Leistungen zur hauswirtschaftlichen Versorgung sei.<\/p>\n<p>Das im Wege einer Sprungrevision direkt angerufene Bundesgericht st\u00fctzte das Urteil des Sozialgerichts und stellte klar, dass mit Vorliegen eines Hilfebedarfs in Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung bereits die Anspruchsgrundlage f\u00fcr Hilfe zur Pflege gegeben ist.<\/p>\n<p>Eine weitere Klarstellung betrifft die Tatsache, dass ein Antrag ab dem Datum als gestellt gilt, zu dem er irgendeinen Leistungstr\u00e4ger erreicht \u2013 sei er zust\u00e4ndig oder nicht.<\/p>\n<p align=\"right\"><a href=\"#top\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" alt=\"pfeil-nach-oben\" src=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/pfeil-nach-oben.gif\" width=\"20\" height=\"20\" \/><\/a><\/p>\n<p><a id=\"l26082008\" name=\"l26082008\"><\/a>26.08.2008<br \/>\n<a href=\"http:\/\/juris.bundessozialgericht.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bsg&amp;Art=en&amp;Datum=2008-8&amp;nr=10630&amp;pos=1&amp;anz=8\">BSG in Kassel, Az.: B 8\/9b SO 16\/07 R<\/a><br \/>\n<strong>Keine Anrechnung des Kindergelds als Einkommen des Kindes ohne gestellten Abzweigungsantrag <\/strong><\/p>\n<p>Bei vollj\u00e4hrigen Kindern z\u00e4hlt das Kindergeld als Einkommen des Elternteils, der diese Leistung bezieht. Wenn das Kind keinen Abzweigungsantrag gestellt hat, d. h. beantragt hat, dass das Kindergeld an sich weitergeleitet wird, darf es bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs des Kindes nicht angerechnet werden.<\/p>\n<p>Im Fall, welcher der Entscheidung zu Grunde lag, ging es um einen erwachsenen Mann, der im Rahmen des betreuten Wohnens in einer eigenen Wohnung lebt und in einer Werkstatt f\u00fcr behinderte Menschen arbeitet. Bei der Berechnung seiner Grundsicherungsleistung wurde das f\u00fcr ihn gezahlte Kindergeld als leistungsmindernd angerechnet.<\/p>\n<p>Schon das Sozialgericht Duisburg als erste Instanz hatte den Sozialhilfetr\u00e4ger dazu verurteilt, die Grundsicherungsleistung um 154 Euro (= H\u00f6he des Kindergelds) aufzustocken. Das Landessozialgericht NRW kam zu dem gleichen Ergebnis, und begr\u00fcndete dies damit, dass das Kindergeld kein Einkommen des Kindes ist, sondern dem Familienlastenausgleich diene. Ob dies im Falle eines Abzweigungsantrags anders sei, brauche nicht entschieden zu werden, da ein solcher Fall nicht vorliege.<\/p>\n<p>Der Sozialhilfetr\u00e4ger beantragte eine Revision des Urteils und begr\u00fcndete dies mit der Nachrangigkeit der Sozialhilfe. Sinngem\u00e4\u00df argumentierte die Beh\u00f6rde, dass die gesetzliche M\u00f6glichkeit, dass das Kind einen Abzweigungsantrag stellt, wahrgenommen werden m\u00fcsse, um die Sozialhilfekosten zu senken. Zudem bestehe kein Grund, das Kindergeld als Familienlastenausgleich anzusehen, da das Kind in einer eigenen Wohnung lebt und den Eltern jeglicher Aufwand f\u00fcr das Kind fehle.<\/p>\n<p>Das Bundessozialgericht best\u00e4tigte jedoch die Urteile der Vorinstanzen, dass das Kindergeld nicht als Einkommen des Kindes ber\u00fccksichtigt werden darf. Es wies den Fall jedoch an das Landessozialgericht zur\u00fcck, da die Anspruchsvoraussetzungen f\u00fcr die Grundsicherungsleistungen nicht hinreichend festgestellt worden waren.<\/p>\n<p>In der Begr\u00fcndung hei\u00dft es u. a., dass die Person, f\u00fcr die Kindergeld gezahlt wird, rechtlich nicht verpflichtet ist, einen Abzweigungsantrag zu stellen \u2013 selbst wenn dadurch die H\u00f6he des Sozialhilfeanspruchs gesenkt w\u00fcrde (was im vorliegenden Fall sowieso nicht so w\u00e4re).<\/p>\n<p style=\"text-align: right;\"><a href=\"#top\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" alt=\"pfeil-nach-oben\" src=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/pfeil-nach-oben.gif\" width=\"20\" height=\"20\" \/><\/a><\/p>\n<p><strong><a id=\"l21022008\" name=\"l21022008\"><\/a><\/strong>21.02.2008<br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.sozialgerichtsbarkeit.de\/sgb\/esgb\/show.php?modul=esgb&amp;id=81342&amp;s0=&amp;s1=&amp;s2=&amp;words=&amp;sensitive=\">LSG Berlin-Brandenburg, Az.: L 23 SO 269\/06<\/a><br \/>\n<strong>Ausbildungsgeld ist kein anrechenbares Einkommen <\/strong><\/p>\n<p>Das Ausbildungsgeld, das ein behinderter Mensch w\u00e4hrend der Berufserprobungsphase in einer Werkstatt f\u00fcr behinderte Menschen erh\u00e4lt, z\u00e4hlt nicht als Einkommen und darf nicht auf die Grundsicherungsleistung angerechnet werden.<\/p>\n<p>Geklagt hatte ein Mann dagegen, dass der Sozialhilfetr\u00e4ger ihm sowohl das Kindergeld als auch sein Ausbildungsentgelt als leistungsmindernd auf die Grundsicherungsleistung anrechnete. Er legte jedoch erst gegen den Bescheid Widerspruch ein, der erging, als das Ausbildungsentgelt erh\u00f6ht und somit die Grundsicherungsleistung gesenkt wurde.<\/p>\n<p>Das Sozialgericht entschied bez\u00fcglich des Ausbildungsgelds zu Gunsten des behinderten Mannes und begr\u00fcndete dies damit, dass diesem Betrag zweckgerichtet die Funktion einer Pr\u00e4mie f\u00fcr die Teilnahme an einem in einer Werkstatt f\u00fcr Behinderte durchgef\u00fchrten Arbeitstraining zukomme bzw. einem anderen Zweck diene als die Sozialhilfe und somit nicht auf die Grundsicherungsleistung angerechnet werden darf. Gegen dieses Urteil legte der Sozialhilfetr\u00e4ger Berufung ein: Das Ausbildungsgeld werde nur dann zu 50% nicht angerechnet, wenn es um die Kosten zur dauerhaften Unterbringung geht.<\/p>\n<p>Die Richter am Landessozialgericht konstatierte, dass eine Einkunft dann sozialhilferechtlich nicht angerechnet wird, wenn sie aufgrund \u00f6ffentlich-rechtlicher Vorschriften gew\u00e4hrt wird, und der Zweck dieser Leistung, der ausdr\u00fccklich genannt sein muss, nicht identisch ist mit dem, wof\u00fcr andere Leistungen bezogen werden. Da das erste Kriterium beim Ausbildungsgeld nicht in Frage steht, besch\u00e4ftigte sich das Gericht mit seiner Zweckbestimmung: Diesbez\u00fcglich wurde klargestellt, dass es sich beim Ausbildungsgeld der gesetzlichen Konzeption nach um eine zus\u00e4tzliche Leistung, die auf eine Erh\u00f6hung der f\u00fcr den pers\u00f6nlichen Bedarf tats\u00e4chlich zur Verf\u00fcgung stehenden Finanzmittel gerichtet ist, um die besonderen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Ma\u00dfnahme im Eingangs- oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt f\u00fcr behinderte Menschen zu decken und hierdurch die Durchf\u00fchrung dieser Ma\u00dfnahme zu f\u00f6rdern. Somit darf es nicht auf die Grundsicherungsleistung angerechnet werden.<\/p>\n<p>Eine Nachzahlung der zu wenig bezahlten Grundsicherungsleistungen f\u00fcr den Zeitraum, bevor der \u201eFehler\u201c \u201ebeanstandet\u201c wurde, lehnte das Gericht allerdings ab.<\/p>\n<p align=\"right\"><a href=\"#top\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" alt=\"pfeil-nach-oben\" src=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/pfeil-nach-oben.gif\" width=\"20\" height=\"20\" \/><\/a><\/p>\n<p><a id=\"l07012008\" name=\"l07012008\"><\/a> 07.01.2008<br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.sozialgerichtsbarkeit.de\/sgb\/esgb\/show.php?modul=esgb&amp;id=74948&amp;s0=&amp;s1=&amp;s2=&amp;words=&amp;sensitive=\">SG D\u00fcsseldorf, Az.: S 29 SO 49\/06<\/a><br \/>\n<strong>Beitr\u00e4ge f\u00fcr Haftpflicht- und Hausratsversicherung werden bei der Berechnung von erg\u00e4nzenden Sozialhilfeleistungen ber\u00fccksichtigt <\/strong><\/p>\n<p>Ist eine Person darauf angewiesen, erg\u00e4nzend zum eigenen Einkommen Sozialhilfeleistungen zu beziehen, so m\u00fcssen bei der Berechnung der staatlichen Transferleistungen Beitr\u00e4ge f\u00fcr Hausrats- und Haftpflichtversicherung in einem angemessenen Umfang ber\u00fccksichtigt werden. Das hei\u00dft, dass die Sozialhilfeleistung um bis zu 6,67 EUR monatlich erh\u00f6ht wird, wenn die betroffene Person \u00fcber eine Hausratsversicherung verf\u00fcgt (das entspricht einem Jahresversicherungsbeitrag von 80 EUR), bzw. um bis zu 4,58 EUR monatlich (dies entspricht 55 EUR j\u00e4hrlich) wenn eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde.<\/p>\n<p>Die angegebenen H\u00f6chstbetr\u00e4ge f\u00fcr die Absetzbarkeit ergeben sich durch aktuelle Preisvergleiche.<\/p>\n<p>Im konkreten Fall geht es um eine Rentnerin, die mit ihrem schwerbehinderten Ehemann zusammenlebt und erg\u00e4nzend zu ihrer Altersrente auf Leistungen der Grundsicherung erh\u00e4lt. Sie klagte, weil weder Haftpflicht- noch Hausratsversicherung bei der Berechnung der Leistung ber\u00fccksichtigt wurde.<\/p>\n<p>Der Richter begr\u00fcndete seine Entscheidung damit, dass auch Bezieher geringer Einkommen Risiken abzusichern pflegen, bei deren Eintritt ihre Lebensf\u00fchrung au\u00dferordentlich belastet w\u00e4re. Diese Versicherungen seien \u201eangemessen\u201c, weil sie im \u00e4hnlichen Ma\u00dfe notwendig wie gesetzlich vorgeschriebene Sozialversicherungen, weit verbreitet und allgemein \u00fcblich sind \u2013 insbesondere die Haftpflichtversicherung als am h\u00e4ufigsten von Privathaushalten in Deutschland abgeschlossene Versicherung \u2013 und von fast allen Vollj\u00e4hrigen mit eigenem Haushalt sowie eigenem Einkommen abgeschlossen wird, selbst wenn ihr Einkommen nur knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze liegt.<\/p>\n<p>Es wird betont, dass es im vorliegenden Fall nicht um die \u00dcbernahme der Versicherungsbeitr\u00e4ge als Bedarf bei der Leistungsgew\u00e4hrung geht, \u201e sondern um die Frage, ob es den Leistungsbeziehern zugestanden wird, aus ihrem eigenen Einkommen (hier: Renteneinkommen) gewisse Ausgaben eigenverantwortlich und aufgrund freier Entscheidung unabh\u00e4ngig von den Einschr\u00e4nkungen ihrer Entscheidungsfreiheit, die sich aus dem Bezug von Sozialleistungen ergeben, zu t\u00e4tigen.\u201c Hierbei spiele der Begriff der &#8222;Angemessenheit&#8220; (s. o.) eine Rolle, der auf den wirtschaftlich sinnvollen Umgang mit finanziellen Ressourcen Bezug nimmt.<\/p>\n<p align=\"right\"><a href=\"#top\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" alt=\"pfeil-nach-oben\" src=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/pfeil-nach-oben.gif\" width=\"20\" height=\"20\" \/><\/a><\/p>\n<p><a id=\"l11122007a\" name=\"l11122007a\"><\/a>11.12.2007<br \/>\n<a href=\"http:\/\/juris.bundessozialgericht.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bsg&amp;Art=en&amp;Datum=2007-12-11&amp;nr=10338&amp;pos=0&amp;anz=6\">BSG in Kassel, Az.: B 8\/9b SO 12\/06 R<\/a><br \/>\n<strong>\u00dcbernahme der Kosten f\u00fcr eine Haushaltshilfe bei behinderten ALG II-Empf\u00e4ngerInnen<\/strong><\/p>\n<p>Die Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (f\u00fcr Erwerbsf\u00e4hige) und dem SGB XII (f\u00fcr Erwerbsunf\u00e4hige) decken sich weitgehend. Bei der Konstruktion des SGB II wurden jedoch Erwerbsf\u00e4hige mit einem behinderungsbedingten Mehrbedarf \u201evergessen\u201c.<\/p>\n<p>Trotz eines anderslautenden erstinstanzlichen Urteils lehnten die obersten Richter die beantragte Kosten\u00fcbernahme f\u00fcr eine Haushaltshilfe ab. Geklagt hatte eine erwerbsf\u00e4hige behinderte Frau \u00fcbernommen werden, die nicht pflegebed\u00fcrftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes ist, und vor Einf\u00fchrung von SGB II und XII als Sozialhilfeempf\u00e4ngerin eine Haushaltshilfe finanziert bekam.<\/p>\n<p>Weder Hilfe zur Pflege (\u00a7\u00a7 61ff. SGB XII), noch Hilfe zur Weiterf\u00fchrung des Haushalts (\u00a7 70 SGB XII) oder Hilfe in sonstigen Lebenslagen (\u00a7 73 SGB XII) kommen als Finanzierungsgrundlage im betreffenden Fall in Frage. Eine individuell notwendige Aufstockung des ALG II-Regelsatzes sei gesetzlich nicht vorgesehen, so das Urteil.<\/p>\n<p align=\"right\"><a href=\"#top\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" alt=\"pfeil-nach-oben\" src=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/pfeil-nach-oben.gif\" width=\"20\" height=\"20\" \/><\/a><\/p>\n<p><a id=\"l11122007b\" name=\"l11122007b\"><\/a>11.12.2007<br \/>\n<a href=\"http:\/\/juris.bundessozialgericht.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bsg&amp;Art=en&amp;Datum=2007-12&amp;nr=10368&amp;pos=14&amp;anz=24\">BSG in Kassel, Az.: B 8\/9b SO 23\/06 R<\/a><br \/>\n<strong>Bei Weiterleitung des Kindergeldes wird es nicht auf Sozialleistungen des Elternteils angerechnet, der diesen Betrag \u00fcberwiesen bekommt <\/strong><\/p>\n<p>In der Regel gilt das Kindergeld, dass die Eltern f\u00fcr \u00fcber 18j\u00e4hrige Kinder erhalten, als Einkommen der Eltern und wird ihnen beim Bezug von Sozialleistungen als solches angerechnet.<\/p>\n<p>Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom Dezember 2007 entschieden, dass das Kindergeld jedoch dann nicht als Einkommen der Eltern bzw. des Elternteils, an den es \u00fcberwiesen wird, anzurechnen ist, wenn es vollst\u00e4ndig und zeitnah an das betreffende vollj\u00e4hrige Kind weitergegeben wird und damit die gesetzliche Unterhaltspflicht erf\u00fcllt wird. Eine weitere Bedingung ist, dass das Kind nicht (mehr) im gleichen Haushalt mit dem Elternteil lebt, an den die Leistung ausgezahlt wird.<\/p>\n<p>In dem Fall, der zu entscheiden war, ging es um eine Frau, die Grundsicherungsleistungen bezieht. Bei der Berechnung der H\u00f6he zog das Sozialamt das Kindergeld ab, das sie f\u00fcr ihren Sohn erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Abgesehen davon, dass nicht ganz klar war, ob das Kindergeld tats\u00e4chlich in voller H\u00f6he an ihr vollj\u00e4hriges und nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit ihr lebendes Kind weitergeleitet wird, entschied das Gericht, dass das an die Kl\u00e4gerin ausgezahlte Kindergeld nicht als Einkommen zu ber\u00fccksichtigen ist, wenn die oben genannte Bedingung erf\u00fcllt ist. Der Betrag muss das Kind \u201ezeitnah\u201c erreichen, was definiert wird als \u201einnerhalb eines Monats nach Auszahlung bzw. \u00dcberweisung des Kindergeldes\u201c.<\/p>\n<p>Bei dieser Weiterleitung spielt es keine Rolle, ob sie freiwillig erfolgt oder gerichtlich angeordnet wurde.<\/p>\n<p align=\"right\"><a href=\"#top\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" alt=\"pfeil-nach-oben\" src=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/pfeil-nach-oben.gif\" width=\"20\" height=\"20\" \/><\/a><\/p>\n<p><a id=\"l05122007\" name=\"l05122007\"><\/a>05.12.2007<br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.sozialgerichtsbarkeit.de\/sgb\/esgb\/show.php?modul=esgb&amp;id=74554&amp;s0=&amp;s1=&amp;s2=&amp;words=&amp;sensitive=\">LSG Berlin-Brandenburg, Az.: L 28 B 2089\/07 AS ER<\/a><br \/>\n<strong>ARGE als Tr\u00e4ger von ALG II muss (vor\u00fcbergehend) die kompletten Unterkunftskosten \u00fcbernehmen <\/strong><\/p>\n<p><strong> <\/strong>Im Rahmen der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitssuchende m\u00fcssen \u2013 zumindest vor\u00fcbergehend \u2013 die tats\u00e4chlichen Miet- und Heizkosten \u00fcbernommen werden, auch wenn diese \u00fcberh\u00f6ht sind.<\/p>\n<p>Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg f\u00e4llte diesen Beschluss im Falle eines 3-Personen-Haushalts, dem als Unterkunftskosten nur der Betrag bewilligt wurde, welcher f\u00fcr diese Haushaltsgr\u00f6\u00dfe als angemessen gilt. Konkret ging es dabei um eine Differenz von \u00fcber 200 EUR pro Monat.<\/p>\n<p>Wie lange die tats\u00e4chlichen Mietkosten \u00fcbernommen werden, ist von umgehenden und nachzuweisenden Kostensenkungsbem\u00fchungen abh\u00e4ngig bzw. davon, ob ein Wohnungswechsel individuell m\u00f6glich und zumutbar ist. Zur Kl\u00e4rung gesundheitsbedingter bzw. behinderungsbedingter Umzugshindernisse k\u00f6nnen ggf. amts\u00e4rztliche oder gutachterliche Stellungnahmen herangezogen werden.<\/p>\n<p align=\"right\"><a href=\"#top\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" alt=\"pfeil-nach-oben\" src=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/pfeil-nach-oben.gif\" width=\"20\" height=\"20\" \/><\/a><\/p>\n<p><a id=\"l16102007a\" name=\"l16102007a\"><\/a>16.10.2007<br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.sozialgerichtsbarkeit.de\/sgb\/esgb\/show.php?modul=esgb&amp;id=75043&amp;s0=&amp;s1=&amp;s2=&amp;words=&amp;sensitive=\">BSG in Kassel, Az.: B8\/9b SO 8\/06 R<\/a><br \/>\n<strong>Fehlerhafte Berechnung von Grundsicherungsleistungen <\/strong><\/p>\n<p>Wurde die H\u00f6he der Leistung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung fehlerhaft berechnet, weil ein Betrag f\u00e4lschlicherweise angerechnet wurde, so muss die Differenz zwischen gezahlter Leistung und Leistungsanspruch r\u00fcckwirkend beglichen werden.<\/p>\n<p>In einer Sprungrevision entschied das Bundessozialgericht im Fall zweier erwerbsunf\u00e4higer Br\u00fcder, die Leistungen der Grundsicherung erhalten. Bei der Berechnung dieser Leistung wurde f\u00e4lschlicherweise das Kindergeld ber\u00fccksichtigt. (Das Kindergeld f\u00fcr Vollj\u00e4hrige z\u00e4hlt jedoch als Einkommen der Eltern.)<\/p>\n<p>Trotz des Grundsatzes \u201eKeine Sozialhilfe f\u00fcr die Vergangenheit\u201c entschieden die Richter, dass \u00a7 44 SGB X \u2013 er besagt, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt zuungunsten der betroffenen Person zur\u00fcckgenommen werden muss und die zu wenig erbrachten Leistungen f\u00fcr bis zu vier Jahre nachgezahlt werden m\u00fcssen \u2013 f\u00fcr alle Sozialleistungsbereiche der Sozialgesetzb\u00fccher gilt. Hiervon ist das SGB XII nicht ausgeschlossen, dass das ehemalige BSHG und das ehemalige Grundsicherungsgesetz beinhaltet.<\/p>\n<p>Den konkreten Fall verwies das Bundessozialgericht zur genauen Abkl\u00e4rung der Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse zur\u00fcck an das zust\u00e4ndige Sozialgericht.<\/p>\n<p align=\"right\"><a href=\"#top\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" alt=\"pfeil-nach-oben\" src=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/pfeil-nach-oben.gif\" width=\"20\" height=\"20\" \/><\/a><\/p>\n<p><a id=\"l16102007b\" name=\"l16102007b\"><\/a>16.10.2007<br \/>\n<a href=\"http:\/\/juris.bundessozialgericht.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bsg&amp;Art=en&amp;Datum=2007-10-16&amp;nr=10190&amp;pos=3&amp;anz=5\">BSG in Kassel, Az. B 8\/9b SO 2\/06 R<\/a><br \/>\n<strong>Bei so genannten \u201egemischten Bedarfsgemeinschaften\u201c: 90 Prozent des Regelsatzes f\u00fcr jeden <\/strong><\/p>\n<p>Leben zwei Partner in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen, hat jede Person einen Unterhaltsanspruch von jeweils 90 Prozent des Eckregelsatzes von ihrem jeweiligen Leistungstr\u00e4ger.<\/p>\n<p>Das Bundessozialgericht entschied im Fall einer so genannten gemischten Bedarfsgemeinschaft, bei welcher der Mann Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII und die Frau Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach dem SGB II hat.<a href=\"#anm_regelsaetze\">*<\/a><\/p>\n<p><a id=\"rs_anm_regelsaetze\" name=\"rs_anm_regelsaetze\"><\/a>Der Tr\u00e4ger des Alg II bewilligte der Frau als Haushaltsangeh\u00f6rige 90 Prozent der Regelleistung, das Sozialamt dem Mann nur 80 Prozent der Regelleistung. Daraufhin klagte der Mann auf eine zehnprozentige h\u00f6here Leistung.<\/p>\n<p>Das Sozialamt rechtfertigte die H\u00f6he der Leistung damit, dass der Mann Angeh\u00f6riger einer Bedarfsgemeinschaft ist, bei der die Frau Anspruch auf den vollen Eckregelsatz hat. Alternativ dazu habe der Mann einen Anspruch auf Sozialgeld in H\u00f6he von 10% des Regelsatzes von der ArGe als Tr\u00e4ger des ALG II.<\/p>\n<p>Das Bundessozialgericht stellte eine Regelungsl\u00fccke fest. Beim Ausschluss m\u00f6glicher Anspruchsgrundlagen, um die Ungerechtigkeit gegen\u00fcber einer \u201ereinen Bedarfsgemeinschaft\u201c auszugleichen und um im Ergebnis dazu zu kommen, dass beide Personen zusammen 180% des Regelsatzes erhalten, verwarf das Gericht einen Anspruch auf Sozialgeld. Es entschied, dass im vorliegenden Fall der Sozialhilfetr\u00e4ger als Tr\u00e4ger der Grundsicherungsleistung der richtige Ansprechpartner ist. Vorbehaltlich einer Kl\u00e4rung der Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse m\u00fcsse er f\u00fcr die fehlenden 10% des Regelsatzes aufkommen.<\/p>\n<p>Ohne Bedeutung sei dabei, wer Haushaltsvorstand und wer Haushaltsangeh\u00f6riger ist.<br \/>\n<a id=\"anm_regelsaetze\" name=\"anm_regelsaetze\"><\/a>*) Leben zwei Personen zusammen, die beide Anspruch auf Alg II haben, so erhalten beide Personen 90% des Regelsatzes; haben beide Anspruch auf Grundsicherungsleistungen, so erh\u00e4lt die eine Person als Haushaltsvorstand 100%, die andere als Haushaltsangeh\u00f6rige 80% des Regelsatzes. <span class=\"Stil1\">[<a href=\"#rs_anm_regelsaetze\">zur\u00fcck<\/a>]<\/span><\/p>\n<p align=\"right\"><a href=\"#top\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" alt=\"pfeil-nach-oben\" src=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/pfeil-nach-oben.gif\" width=\"20\" height=\"20\" \/><\/a><\/p>\n<p><a id=\"l15102007\" name=\"l15102007\"><\/a>15.10.2007<br \/>\nOLG Koblenz, Az: 7 WF 888\/079<br \/>\n<strong>Grundsicherung ist kein Einkommen <\/strong><\/p>\n<p>In einer grundlegenden Entscheidung hat das Oberlandesgericht Koblenz klargestellt, dass die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunf\u00e4higkeit als staatliche Transferleistung nicht als Einkommen gilt.<\/p>\n<p>Im Fall, welcher der Entscheidung zu Grunde lag, ging es um einen Antrag auf Prozesskostenhilfe: Das Amtsgericht hatte diese abgelehnt und den Antragssteller verpflichtet, die Prozesskosten aus eigenem Verm\u00f6gen oder Einkommen aufzubringen, wobei die Leistungen der Grundsicherung als Einkommen gewertet wurden. Das Oberlandesgericht stellte jedoch fest, dass es widersinnig sei, zwei staatliche Transferleistungen \u2013 die Prozesskostenhilfe als eine Art Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege und die Grundsicherung \u2013 gegeneinander aufzurechnen. Darum habe der Mann Anspruch auf eine ratenfreie Bewilligung von Prozeskostenhilfe.<\/p>\n<p align=\"right\"><a href=\"#top\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" alt=\"pfeil-nach-oben\" src=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/pfeil-nach-oben.gif\" width=\"20\" height=\"20\" \/><\/a><\/p>\n<p><a id=\"l22062007\" name=\"l22062007\"><\/a>22.06.2007<br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.sozialgerichtsbarkeit.de\/sgb\/esgb\/show.php?modul=esgb&amp;id=69094&amp;s0=&amp;s1=&amp;s2=&amp;words=&amp;sensitive=\">LSG Nordrhein-Westfalen, Az.: L 1 B 7\/07 AS ER<\/a><br \/>\n<strong>Gesundheitsbezogene Leistungen im Rahmen der Sozialhilfe <\/strong><\/p>\n<p>In atypischen Bedarfslagen k\u00f6nnen gesundheitlich notwendige Mehraufwendungen als Hilfe in besonderen Lebenslagen (\u00a7 73 SGB XII) bewilligt werden.<\/p>\n<p>Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hatte \u00fcber die Klage einer erwerbslosen Frau zu entscheiden, die sich seit vielen Jahren wegen eines schweren Atopie-Syndromes mit Asthma bronchiale und generalisierter Neurodermitis in st\u00e4ndiger \u00e4rztlicher Behandlung befindet und krankheitsbedingte Ausgaben hat f\u00fcr medizinisch notwendige Medikamente und Hautpflegeprodukte, die nicht von der Krankenkasse \u00fcbernommen werden (Salben und B\u00e4der) sowie einen erh\u00f6hten Strom- und Waschmittelverbrauch. Bis zum 31.12.2004 bekam sie deshalb einen Betrag von monatlich 150 Euro als Mehrbedarf zus\u00e4tzlich zum Sozialhilferegelsatz nach dem BSHG.<\/p>\n<p>Als erwerbsf\u00e4hige Person bezieht die Kl\u00e4gerin seit 2005 Leistungen nach dem SGB II, das \u2013 anders als das SGB XII \u2013 keine Regelungen f\u00fcr eine Erh\u00f6hung des Regelsatzes bzw. f\u00fcr einen Mehrbedarf enth\u00e4lt. Auch \u00a7 48 SGB XII (Hilfe bei Krankheit) scheidet als Rechtsgrundlage zur Erstattung dieser Ausgaben aus, weil die Leistungen, die auf Grundlage dieses Paragrafen erbracht werden, den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen.<\/p>\n<p>Als \u201eAusweg\u201c verwiesen die Richter in dieser besonderen Bedarfslage auf den oben erw\u00e4hnten \u00a7 73 SGB XII, um der Notlage der erkrankten Frau abzuhelfen. Sie machten aber deutlich, dass dieser Paragraf nicht zur allgemeinen Auffangnorm f\u00fcr SGB II-Leistungsempf\u00e4nger werden soll.<\/p>\n<p align=\"right\"><a href=\"#top\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" alt=\"pfeil-nach-oben\" src=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/pfeil-nach-oben.gif\" width=\"20\" height=\"20\" \/><\/a><\/p>\n<p><a id=\"l29052007\" name=\"l29052007\"><\/a>29.05.2007<br \/>\nSG K\u00f6ln, Az.: S 21 SO 271\/06<br \/>\n<strong>Nachzahlung von Grundsicherungsleistungen aufgrund von fehlerhafter Beratung <\/strong><\/p>\n<p>Erh\u00e4lt eine grundsicherungsberechtigte Person \u201enur\u201c Hilfe zum Lebensunterhalt und ist die daraus resultierende Leistung aufgrund von angerechneten Geldbetr\u00e4gen geringer als es die Grundsicherung w\u00e4re, so kann ihr der Differenzbetrag nachgezahlt werden.<\/p>\n<p>Im konkreten Fall ging es um eine k\u00f6rperlich und geistig behinderte Frau, die in einer Werkstatt f\u00fcr behinderte Menschen besch\u00e4ftigt ist und demnach zum Bezug der Grundsicherungsleistung berechtigt ist.<\/p>\n<p>Seit 1980 bezog sie Hilfe zum Lebensunterhalt, auf die das Kindergeld angerechnet wurde.<\/p>\n<p>Im Dezember 2002 beauftragte sie ihre Betreuerin einen schriftlichen \u201eAntrag auf Sozialhilfe\u201c gestellt (und nicht, wie intendiert, einen Antrag auf Grundsicherung). Die Frau bekam weiterhin die um die H\u00f6he des Kindergelds gek\u00fcrzte Hilfe zum Lebensunterhalt und nicht die Grundsicherung, auf die das Kindergeld nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht angerechnet wird. Erst ab 1. September 2005 wurde die Leistung umgestellt.<\/p>\n<p>Auf die Klage der behinderten Frau hin verurteilten die Richter den Sozialhilfetr\u00e4ger, ihr einen Betrag in H\u00f6he des Kindergeldes f\u00fcr den Zeitraum von 1.1.2003 bis 31.8.2005 nachzuzahlen. Begr\u00fcndet wurde das Urteil folgenderma\u00dfen: Da die dauerhafte Erwerbsminderung der Kl\u00e4gerin bekannt war, h\u00e4tte der im Dezember 2002 gestellte Antrag auf Sozialhilfe auch als Antrag auf Grundsicherung gedeutet werden k\u00f6nnen. In Anbetracht der Tatsache, dass Grundsicherungsleistungen h\u00e4tten beantragt werden m\u00fcssen, sei das Sozialamt seinen umfassenden Beratungs- und Informationspflichten unzureichend nachgekommen \u2013 es sei gehalten gewesen, der Kl\u00e4gerin das richtige Antragsformular zur Unterschrift vorzulegen.<\/p>\n<p>Wichtig ist auch, dass es sich um eine Nachzahlung von Grundsicherungsleistungen handele, da aufgrund von Bedarfsdeckungsgrundsatz und Gegenw\u00e4rtigkeitsprinzip eine Nachzahlung von Sozialhilfe ausgeschlossen ist.<\/p>\n<p>(Quelle: Rechtsdienst der Lebenshilfe 4\/2007)<\/p>\n<p align=\"right\"><a href=\"#top\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" alt=\"pfeil-nach-oben\" src=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/pfeil-nach-oben.gif\" width=\"20\" height=\"20\" \/><\/a><\/p>\n<p><a id=\"l01032007\" name=\"l01032007\"><\/a>01.03.2007<br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.sozialgerichtsbarkeit.de\/sgb\/esgb\/show.php?modul=esgb&amp;id=67918&amp;s0=&amp;s1=&amp;s2=&amp;words=&amp;sensitive=\" target=\"_blank\">Bayer. LSG, Az.: L 11 B 50\/07 SO ER<\/a><br \/>\n<strong>Zust\u00e4ndigkeitsstreit zwischen zwei Leistungstr\u00e4gern <\/strong><\/p>\n<p>Bei Umzug eines sozialhilfeabh\u00e4ngigen bzw. assistenzbed\u00fcrftigen Menschen gibt es in der \u00dcbergangszeit oft Probleme mit dem Bezug der Leistungen: Entweder werden die Unterlagen nicht rechtzeitig von einem zum anderen Leistungstr\u00e4ger weitergeleitet oder der Leistungstr\u00e4ger am neuen Wohnort weigert sich zu zahlen.<\/p>\n<p>In einem Beschluss vom 01.03.2007 hat das Bayerischen Landessozialgericht entschieden, dass der bisherige Leistungstr\u00e4ger bis zur endg\u00fcltigen Kl\u00e4rung der Zust\u00e4ndigkeit (als erstangegangener Leistungstr\u00e4ger) weiter zahlen muss und sich ggf. die Kosten vom letztendlich zust\u00e4ndigen Tr\u00e4ger erstatten lassen kann. Einer auf Sozialhilfeleistungen angewiesenen Person sei es nicht zuzumuten zu warten, bis die endg\u00fcltige Zust\u00e4ndigkeit gekl\u00e4rt ist.<\/p>\n<p align=\"right\"><a href=\"#top\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" alt=\"pfeil-nach-oben\" src=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/pfeil-nach-oben.gif\" width=\"20\" height=\"20\" \/><\/a><\/p>\n<p><a id=\"l04122006\" name=\"l04122006\"><\/a>04.12.2006<br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.sozialgerichtsbarkeit.de\/sgb\/esgb\/show.php?modul=esgb&amp;id=65392&amp;s0=&amp;s1=&amp;s2=&amp;words=&amp;sensitive=\">Schleswig-Holsteinisches LSG, Az.: L 9 SO 3\/06<\/a><br \/>\n<strong>Bestattungsvorvertrag ist Schonverm\u00f6gen<\/strong><\/p>\n<p>In einem Rechtsstreit vor dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht ging es um die Frage, ob das Geld, welches zweckgebunden f\u00fcr einen Bestattungsvorvertrag angelegt wurde, zum Verm\u00f6gen z\u00e4hlt und im Falle der Pflegebed\u00fcrftigkeit aufgebraucht werden muss, bevor ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht.<\/p>\n<p>Die Richter entschieden in einem Urteil vom 04.12.2006, dass das angesparte Geld, mit dem im Falle des Todes alle anfallenden Kosten gedeckt werden sollen, dem Bezug von Sozialhilfeleistungen unter zwei Bedingungen nicht entgegensteht: Es darf keine M\u00f6glichkeit bestehen, auf das Geld zuzugreifen (was bei einem Bestattungsvorvertrag der Fall ist) und der Betrag muss angemessen sein. Im konkreten Fall hielt die Kammer einen Bestattungsvorvertrag in H\u00f6he von 9.019,00 DM (= 4.611,34 Euro) f\u00fcr (noch) angemessen.<\/p>\n<p align=\"right\"><a href=\"#top\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" alt=\"pfeil-nach-oben\" src=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/pfeil-nach-oben.gif\" width=\"20\" height=\"20\" \/><\/a><\/p>\n<p><a id=\"l05022007\" name=\"l05022007\"><\/a>14.11.2006 \/ 05.02.2007<br \/>\nHessisches LSG, Az.: <a href=\"http:\/\/www.sozialgerichtsbarkeit.de\/sgb\/esgb\/show.php?modul=esgb&amp;id=61977&amp;s0=&amp;s1=&amp;s2=&amp;words=&amp;sensitive=\" target=\"_blank\">L 9 SO 62\/06 ER<\/a> bzw. Az.: <a href=\"http:\/\/www.sozialgerichtsbarkeit.de\/sgb\/esgb\/show.php?modul=esgb&amp;id=64803&amp;s0=&amp;s1=&amp;s2=&amp;words=&amp;sensitive=\" target=\"_blank\">L 7 AS 241\/06 ER<br \/>\n<\/a><strong>Mehrbedarf bei Diabetes Mellitus f\u00fcr kostenaufw\u00e4ndige Ern\u00e4hrung <\/strong><\/p>\n<p>In zwei Verfahren setzte sich das Hessische Landessozialgericht mit der Frage auseinander, ob bei Diabetes Mellitus eine Erh\u00f6hung des Sozialhilfe-Regelsatzes geboten ist.<\/p>\n<p>Die Richter kamen zu einem sehr differenzierten Ergebnis:<\/p>\n<ul>\n<li>Im Falle von Diabetes Mellitus Typ 2a (Alterszuckerkrankheit bei nicht \u00fcbergewichtigen Personen) sahen sie die Notwendigkeit eines Mehrbedarfs f\u00fcr gegeben an, da diese Art eine spezielle \u201eDiabetes-Kost\u201c erfordert.<\/li>\n<li>Im Falle von Diabetes Mellitus Typ 2b (Alterszuckerkrankheit bei eher \u00fcbergewichtigen Personen) verneinten die Richter einen Anspruch auf einen zus\u00e4tzlichen Betrag zur Finanzierung einer speziellen Ern\u00e4hrung \u2013 in diesem Falle reiche Reduktionskost, die keinen erh\u00f6hten Kostenaufwand zur Folge habe.<\/li>\n<\/ul>\n<p>(Quelle: Rechtsdienst der Lebenshilfe 2\/2007)<\/p>\n<p align=\"right\"><a href=\"#top\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" alt=\"pfeil-nach-oben\" src=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/pfeil-nach-oben.gif\" width=\"20\" height=\"20\" border=\"0\" \/><\/a><\/p>\n<p><a id=\"l20062006\" name=\"l20062006\"><\/a>20.06.2006<br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/entscheidungen\/rk20060620_1bvr267305.html\">BVerfG in Karlsruhe, Az: 1 BvR 2673\/05<\/a><br \/>\n<strong>Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit von Mittellosen<\/strong><\/p>\n<p>Prozesskostenhilfe ist \u2013 vereinfacht definiert \u2013 daf\u00fcr da, dass auch diejenigen ihr Recht einklagen k\u00f6nnen, welche die Prozesskosten und ggf. die Anwaltskosten nicht finanzieren k\u00f6nnen. Ein Kriterium, an dem die Gew\u00e4hrung von Prozesskostenhilfe festgemacht wird, ist die Erfolgsaussicht des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>Dieses Kriterium kritisierte das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 20.06.2006 als Verletzung der Rechtsschutzgleichheit: Hier werde eine inhaltliche Wertung des Sachverhalts, die bei finanziell Bemittelten erst im eigentlichen Verfahren vorgenommen wird, bei Minderbemittelten in die Entscheidung \u00fcber die Gew\u00e4hrung von Prozesskostenhilfe vorverlagert. Dies sei eine \u00dcberlastung und Zweckentfremdung des Prozesskostenhilfeverfahrens. Stattdessen muss das Gericht die Gew\u00e4hrung von Prozesskostenhilfe von Schwierigkeit und Umfang der Angelegenheit abh\u00e4ngig machen und erw\u00e4gen, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vern\u00fcnftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Im konkreten Fall ging es um einen Mann, der sich \u2013 entgegen der vorherrschenden Meinung \u2013 einen Mehrbedarfszuschlag bei Diabetes mellitus erstreiten wollte. Er ben\u00f6tigte Prozesskostenhilfe zur Finanzierung eins Sachverst\u00e4ndigen.<\/p>\n<p>(Quelle: Rechtsdienst der Lebenshilfe 2\/2007)<\/p>\n<p align=\"right\"><a href=\"#top\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" alt=\"pfeil-nach-oben\" src=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/pfeil-nach-oben.gif\" width=\"20\" height=\"20\" \/><\/a><\/p>\n<p><a id=\"l14032006\" name=\"l14032006\"><\/a>14.03.2006<br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.sozialgerichtsbarkeit.de\/sgb\/esgb\/show.php?modul=esgb&amp;id=26213&amp;s0=&amp;s1=&amp;s2=&amp;words=&amp;sensitive=\" target=\"_blank\">Hess. LSG, Az.: L 7 SO 4\/06 ER<\/a><br \/>\n<strong>Kosten f\u00fcr Gartenpflege m\u00fcssen bei schwerstbehinderten Sozialhilfeempf\u00e4ngerInnen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt ersetzt werden<\/strong><\/p>\n<p>In dem vom hessischen Landessozialgericht zu entscheidenden Fall vom 14.03.06 war eine Empf\u00e4ngerin von Hilfe zum Lebensunterhalt durch eine Vereinbarung im Mietvertrag f\u00fcr die Gartenpflege verantwortlich. Da sie auf Grund ihrer Behinderung hierzu nicht selbst in der Lage war, hatte sie eine Firma mit den Gartenarbeiten beauftragt und verlangte jetzt die Erstattung der dadurch entstandenen Kosten. Das Landessozialgericht ordnete die Verpflichtung der Gartenpflege den Unterkunftskosten zu, da es sich um Nebenkosten handelt \u2013 dies ergibt daraus, dass es sich bei Kosten der Gartenpflege um umlagef\u00e4hige Betriebskosten handelt, die \u00fcblicherweise auf alle Mieter umgelegt werden k\u00f6nnen. Daran \u00e4ndere auch die Tatsache nichts, dass die Vermieterin der Wohnung die Kosten der Gartenpflege nicht unmittelbar auf die Antragstellerin umgelegt hat, sondern dieser im Mietvertrag auferlegt hat, selbst die Pflege des Gartens vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.<\/p>\n<p align=\"right\"><a href=\"#top\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" alt=\"pfeil-nach-oben\" src=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/pfeil-nach-oben.gif\" width=\"20\" height=\"20\" \/><\/a><\/p>\n<p><a id=\"l23022006\" name=\"l23022006\"><\/a>23.02.2006<br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.sozialgerichtsbarkeit.de\/sgb\/esgb\/show.php?modul=esgb&amp;id=55597&amp;s0=&amp;s1=&amp;s2=&amp;words=&amp;sensitive=\">SG Reutlingen, Az.: S 3 KR 3033\/04<\/a><br \/>\n<strong>Sozialhilfe muss f\u00fcr Mehrbedarf an Fahrtkosten aufkommen<\/strong><\/p>\n<p>Da die Krankenkasse nur dann f\u00fcr die Finanzierung von Fahrten zu ambulanten Behandlungen zust\u00e4ndig ist, wenn selbst die Bew\u00e4ltigung k\u00fcrzester Strecken nicht mehr m\u00f6glich ist, hat das Sozialgericht Reutlingen einen Sozialhilfetr\u00e4ger dazu verurteilt, den Regelsatz entsprechend zu erh\u00f6hen.<\/p>\n<p>Im konkreten Fall ging es um einen Mann, dem das Versorgungsamt aufgrund seiner HIV-Infektion, von Hepatitis C und von Beeintr\u00e4chtigungen an der Lendenwirbels\u00e4ule einem Grad der Behinderung von 90 zuerkannt hat. Er macht eine Substitutions-Behandlung und muss daf\u00fcr fast t\u00e4glich die sehr steigungsreiche Strecke von seiner Wohnung ins einige Kilometer entfernte Stadtzentrum \u00fcberwinden. Obwohl der Patient trotz seiner R\u00fcckenbeschwerden ohne Hilfsmittel gehen kann, k\u00f6nne es von ihm nicht erwartet werden, die \u00c4rzte zu Fu\u00df aufzusuchen, und sei in Folge dessen auf \u00f6ffentliche Verkehrsmittel angewiesen. Im Sozialhilfesatz sei zwar ein Betrag von 19,20 Euro f\u00fcr den Bereich Verkehr enthalten; die ungew\u00f6hnlich hohe Behandlungsfrequenz mache es aber erforderlich, diesen so aufzustocken, dass sich der Kl\u00e4ger von der Summe der Betr\u00e4ge eine Monatsfahrkarte f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Personennahverkehr kaufen kann.<\/p>\n<p>(Quelle: Rechtsdienst der Lebenshilfe 2\/2007)<\/p>\n<p align=\"right\"><a href=\"#top\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" alt=\"pfeil-nach-oben\" src=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/pfeil-nach-oben.gif\" width=\"20\" height=\"20\" \/><\/a><\/p>\n<p><a id=\"l25012006\" name=\"l25012006\"><\/a>25.01.2006<br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.sozialgerichtsbarkeit.de\/sgb\/esgb\/show.php?modul=esgb&amp;id=25623&amp;s0=&amp;s1=&amp;s2=&amp;words=&amp;sensitive=\" target=\"_blank\">LSG Berlin-Brandenburg, Az.: L 23 B 1090\/05 SO PKH<\/a><br \/>\n<strong>Prozesskostenhilfe bei Streitigkeiten um existenzsichernde Leistungen <\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Prozesskostenhilfe ist es notwendig, dass der\/die AntragsstellerIn finanziell bed\u00fcrftig ist, und dass die betreffende Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Des Weiteren muss der Beistand eines Rechtsanwalts \/ einer Rechtsanw\u00e4ltin erforderlich sein.<\/p>\n<p>Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied in einem noch nicht rechtskr\u00e4ftigen Urteil, dass die Erforderlichkeit, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen (unabh\u00e4ngig von der Komplexit\u00e4t des Verhandlungsgegenstands) immer dann bejaht werden muss, wenn in einem Eilverfahren um existenzsichernde Leistungen gestritten wird.<\/p>\n<p>Im konkreten Fall ging es um eine Frau, welche um die Weitergew\u00e4hrung ihres Unterhalts f\u00fcrchtete: Das Sozialamt hatte ihr einen Einstellungsbescheid der Leistungen nach dem SGB XII zugestellt und sie an das Jobcenter verwiesen; das Jobcenter als Leistungstr\u00e4ger f\u00fcr das Arbeitslosengeld II sah sich wegen fehlender Erwerbsf\u00e4higkeit der Frau f\u00fcr nicht zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Zur Kl\u00e4rung der Frage, wer zuk\u00fcnftig f\u00fcr ihren Lebensunterhalt aufkommen muss, beantragte die Frau mit Hilfe eines Anwalts im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes beim Sozialgericht Prozesskostenhilfe. Dies lehnte das Sozialgericht ab mit der Begr\u00fcndung, es handele sich um einen rechtlich und tats\u00e4chlich \u00fcberschaubaren Sachverhalt, so dass die Antragsstellerin den Rechtsstreit h\u00e4tte auch alleine f\u00fchren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Dieser Auffassung widersprach das Landessozialgericht und f\u00fchrte aus, dass die Hinzuziehung eines Prozessbevollm\u00e4chtigten wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage doch erforderlich war: \u201eIm Sozialhilferecht erscheint es angesichts der Bedeutung der Angelegenheiten f\u00fcr die Betroffenen bedenklich, die Erforderlichkeit einer Beiordnung und damit auch einer Beratung durch einen Rechtskundigen zu verneinen\u201c, so der zentrale Satz des Beschlusses. Ein Ma\u00dfstab f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Prozesskostenhilfe sei auch, ob ein Beteiligter, der nicht auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist, einen Rechtsanwalt hinzuziehen w\u00fcrde.<\/p>\n<p align=\"right\"><a href=\"#top\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" alt=\"pfeil-nach-oben\" src=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/pfeil-nach-oben.gif\" width=\"20\" height=\"20\" \/><\/a><\/p>\n<p><a id=\"l10122004\" name=\"l10122004\"><\/a>10.12.2004<br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.bverwg.de\/entscheidungen\/entscheidung.php?ent=101204B5B47.04.0\" target=\"_blank\">BVerwG in Leipzig, Az. 5 B 47.04 <\/a><br \/>\n<strong>Keine Anrechnung des Kindergelds auf die Grundsicherung<\/strong><\/p>\n<p>In seinem Beschluss vom 10.12.2004 hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass das Kindergeld grunds\u00e4tzlich Einkommen des Kindergeldberechtigten, d. h. der Person, an die es ausbezahlt wird, ist und nicht auf den Grundsicherungsanspruch eines vollj\u00e4hrigen Kindes angerechnet werden darf. Begr\u00fcndet wurde die Entscheidung damit, dass das Kindergeld in der Regel in die allgemeine Haushaltskasse flie\u00dft und daher nicht nachvollziehbar ist, dass der Betrag bzw. welcher Teil der Zuwendung explizit f\u00fcr das Kind ausgegeben wird. Anders verh\u00e4lt es sich nur, wenn das Kindergeld z. B. durch \u00dcberweisung in voller H\u00f6he an das Kind weitergegeben wird.<\/p>\n<p>Seit In-Kraft-Treten des SGB XII am 1.1.2005 gibt es bez\u00fcglich dieser Frage keine Interpretationsm\u00f6glichkeit mehr: So hei\u00dft es in \u00a7 82 Abs. 1 SGB XII, dass \u201ebei Minderj\u00e4hrigen &#8230; das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen [ist], soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes ben\u00f6tigt wird.\u201c \u2013 und dies hei\u00dft im Umkehrschluss, dass dieser Grundsatz nicht f\u00fcr Vollj\u00e4hrige gilt, f\u00fcr die Kindergeld bezahlt wird.<\/p>\n<p>Quelle: Rechtsdienst der Lebenshilfe 1\/2005<\/p>\n<p align=\"right\"><a href=\"#top\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" alt=\"pfeil-nach-oben\" src=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/pfeil-nach-oben.gif\" width=\"20\" height=\"20\" \/><\/a><\/p>\n<hr width=\"100%\" \/>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Text: <a href=\"mailto:seidler@adberlin.com\">Martin Seidler, Referent f\u00fcr \u00d6ffentlichkeitsarbeit<\/a><\/p>\n<p>inhaltliche Betreuung: <a href=\"mailto:lippe@adberlin.com\">Justitiar Marcus Lippe<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zusammenfassungen einiger Urteile und Entscheidungen, die f\u00fcr behinderte Menschen interessant sind zum Thema Behinderung und Lebensunterhalt &nbsp; Keine K\u00fcrzung des Regelsatzes im Falle eines Krankenhausaufenthalts Ausbildungsgeld wird nicht als Einkommen ber\u00fccksichtigt II Bezug von Grundsicherungsleistungen w\u00e4hrend eines Auslandsaufenthalts Grundsicherungsleistungen: F\u00fcr &#8230;<br \/> <a href=\"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/rechtsprechung\/entscheidungen-zum-thema-behinderung-und-lebensunterhalt\" class=\"readmore_link\">weiterlesen<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"parent":612,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1108"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1108"}],"version-history":[{"count":10,"href":"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1108\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1110,"href":"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1108\/revisions\/1110"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/612"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.adberlin.com\/neu\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1108"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}