Kurzbeschreibungen von Urteilen und Entscheidungen, die für AssistenznehmerInnen interessant sind

zu sonstigen Themen

Die Texte der mit einem Stern (*) gekennzeichneten Urteile finden Sie in der Datenbank von www.sozialgerichtsbarkeit.de. Die direkten Links funktionieren erst beim zweiten Versuch. Sie können aber auch http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/ anklicken und in die Suchmaske Bezeichnung des Gerichts und Aktenzeichen (Az.) eingeben.


27.11.2007
FG Rheinland-Pfalz, Az.: 2 K 1917/06
Kosten für Wohnraumanpassung können steuerlich geltend gemacht werden

In einem Urteil hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass die Kosten für die Anpassung der Wohnung an die Bedürfnisse einer behinderten Person unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden können.

Zu der Entscheidung kam es, weil  das zuständige Finanzamt sich weigerte, die Kosten für eine Türverbreiterung und den Einbau einer Duschtrennwand anzuerkennen. Auch die nachgeschobenen Aufwendungen für den Einbau von Rampen wurden nicht als steuermindernd akzeptiert. Begründet wurde dies damit, dass die Einrichtungen nicht ausschließlich von der behinderten Person benutzt werden kann, sondern für alle Bewohner Vorteile bietet, so dass durch den Umbau ein Gegenwert entsteht.

Das Finanzgericht sah jedoch die Umbaumaßnahme zu Gunsten der behinderten Tochter im Vordergrund und konnte keinen Gegenwert der Umgestaltung für die anderen Familienmitglieder erkennen. Obwohl Aufwendungen für Türverbreiterungen grundsätzlich nicht steuerlich geltend gemacht werden können, bilde der vorliegende Fall eine Ausnahme, da es sich um eine nachträgliche Maßnahme (und nicht um einen Neubau) handele.

Pfeil nach oben / beim Anklicken: nach oben zum Seitenanfang

14.02.2007
OLG Schleswig, Az. II W 18/07
Persönliche Anhörung vor Betreurwechsel

In einem Beschluss des Oberlandesgerichts Schleswig haben die Richter deutlich gemacht, dass das Vormundschaftsgericht einer Person vor Bestellung oder Wechsel eines gesetzlichen Betreuers Gelegenheit geben muss, sich zu der konkreten Person zu äußern, welche die Betreuung übernehmen soll. Angemessene Wünsche des Betroffenen müssen dabei vom Gericht berücksichtigt werden.

Im konkreten Fall ging es um eine Frau, die einen Betreuerwechsel beantragt hatte und darum bat, eine Frau zur neuen Betreuerin auszuwählen. Ungeachtetet dieses Wunsches und ohne weitere Anhörung bestellte das Vormundschaftsgericht einen Mann zum neuen gesetzlichen Betreuer.

(Quelle: Rechtsdienst der Lebenshilfe 4/2007)

Pfeil nach oben / beim Anklicken: nach oben zum Seitenanfang

11.06.2007
SG Speyer, Az.: S 7 KR 283/06
Kosten für Medikamente der alternativen Medizin

In einem noch nicht rechtskräftigen Urteil hat das Sozialgericht entschieden, dass die gesetzliche Krankenversicherung auch Kosten für Arzneimittel der alternativen Medizin übernehmen muss.

Im konkreten Fall ging es um eine an Brustkrebs erkrankte Frau. Deren Arzt hatte ihr begleitend zu Chemo- und Strahlentherapie ein Mistelpräparat verordnet. Dieses Medikament wird in der anthroposophischen Therapierichtung verwendet und ist apothekenpflichtig, aber nicht verschreibungspflichtig. Da derartige Arzneimittel nur im Ausnahmefall von der Gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden dürfen, lehnte die zuständige Krankenkasse die Kostenübernahme ab.

Das Gericht bezog sich auf Ausnahmeregelungen in den Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 3 SGB V, der vorsieht, dass der therapeutischen Vielfalt Rechnung zu tragen ist. Es entschied deshalb zu Lasten der Krankenkasse.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wurde Berufung ausdrücklich zugelassen.

Pfeil nach oben / beim Anklicken: nach oben zum Seitenanfang

17.04.2007
SG Dessau, Az.: S 10 SO 126/05
Keine Leistungsüberprüfung bei Zuständigkeitswechsel

Wird eine Leistung „bis auf Weiteres“ gewährt, kann sie nicht alleine deshalb gekürzt oder gestrichen werden, weil die Zuständigkeit gewechselt hat und der „neue“ Leistungsträger festgestellt hat, dass angeblich kein Bedarf besteht. Durch die Änderung der Zuständigkeit entsteht nämlich keine neue Entscheidungsbefugnis.

Im konkreten Fall ging es um Kosten für einen Familienentlastenden Dienst, der einem geistig behinderten Mann „bis auf Weiteres“ gewährt wurde. Nachdem am 1.1.2005 der überörtliche (und nicht mehr der örtliche) Leistungsträger zuständig wurde, stellte dieser die Zahlungen ein. Er begründete dies damit, dass der Bedarf an Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben bereits durch die gewährten Leistungen in der Werkstatt für behinderte Menschen im angemessenen Umfang gedeckt würde.

Die Aufhebung eines so genannten Dauerverwaltungsaktes ist nach Auffassung des Gerichts nur bei einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse möglich.

(Quelle: Rechtsdienst der Lebenshilfe 2/2007)

Pfeil nach oben / beim Anklicken: nach oben zum Seitenanfang

17.01.2007
BVerfG in Karlsruhe, Az.: 2 BvR 1059/03
Keine Pflicht zur Anhebung der Behindertenpauschbeträge

Der Betrag, den Menschen mit einer Behinderung bzw. deren Eltern steuerlich ohne weitere Nachweise absetzen können, ist seit vielen Jahren unverändert. Auf dem Klageweg sollte erreicht werden, dass die je nach Grad der Behinderung verschiedenen Pauschbeträge angehoben und den gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat eine diesbezügliche Verfassungsbeschwerde jedoch abgelehnt. In der Begründung heißt es, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet sei, mit derartigen Pauschbeträgen Ausnahmen vom das Einkommensteuerrecht prägenden Grundsatz des Einzelnachweises zuzulassen. In Folge dessen gibt es auch keine Pflicht, diese zu erhöhen.

(Quelle: Rechtsdienst der Lebenshilfe 2/2007)

Pfeil nach oben / beim Anklicken: nach oben zum Seitenanfang

20.12.2005
LSG Nordrhein-Westfalen, Az.: L 16 B 82/05 KR
Rücknahme eines Widerspruchs hindert nicht am erneuten Einlegen eines Widerspruchs

Wurde ein Widerspruch gegen einen Bescheid zurückgenommen, kann gegen den (selben) Bescheid innerhalb der Widerspruchsfrist erneut wirksam vorgegangen werden.

Im konkreten Fall ging es um einen Bescheid der Krankenkasse, mit dem häusliche Krankenpflege abgelehnt wurde. Die Rechtsmittelbelehrung fehlte, so dass sich die Einspruchsfrist auf ein Jahr verlängert. Ein umgehend von der Klägerin eingelegter Widerspruch wurde von ihr wieder zurückgenommen.
Ein halbes Jahr nach Erteilung des Bescheids reichten die Prozessbevollmächtigten die Begründung für den (mittlerweile zurückgenommenen) Widerspruch ein. Nachdem die Krankenkasse erklärte, sie sehe die Angelegenheit wegen der Rücknahme des Widerspruchs als erledigt an, legten die Prozessbevollmächtigten erneut Widerspruch ein. Daraufhin teilte die Krankenkasse mit, dass das Vorverfahren durch Rücknahme des Widerspruchs rechtskräftig abgeschlossen sei.
Dem widersprach das Landessozialgericht: Eine Rücknahme des Widerspruchs ohne weitergehende Erklärung bedeute keinen Verzicht auf das Rechtsmittel. Die Rücknahme eines Widerspruchs bewirkt lediglich, dass der (ursprüngliche) Widerspruch als nicht eingelegt gilt. Er kann also, wenn dies noch fristgerecht möglich ist, - jederzeit - neu eingelegt werden.

(Quelle: Rechtsdienst der Lebenshilfe 1/2006)

Pfeil nach oben / beim Anklicken: nach oben zum Seitenanfang

17.03.2005
BSG Kassel, Az.: B 3 KR 35/04 R
Tägliche Bewegungsübungen können Leistungen der häuslichen Krankenpflege sein

Benötigt eine pflegebedürftige Person zusätzlich zu Krankengymnastik und passiver Mobilisation, wie sie im Rahmen der Grundpflege geleistet wird, weitere Bewegungsübungen, um eine angemessene Krankenbehandlung zu erhalten, muss die Krankenkasse für die entstehenden Kosten im Rahmen der Häuslichen Krankenpflege (HKP) aufkommen. Zwar seien Bewegungsübungen im Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen der HKP-Richtlinien nicht erwähnt, aber die dort zu findende Aufzählung sei nicht abschließend.

(Quelle: Rechsdienst der Lebenshilfe 4/2005)

Pfeil nach oben / beim Anklicken: nach oben zum Seitenanfang

06.05.2004
OVG Niedersachsen, Az. 4 ME 88/04
Härten der Gesundheitsreform abgemildert

Bekanntlich gibt es seit In-Kraft-Treten des Gesundheitsmodernisierungsgesetz am 1.1.2004 keine generellen Zuzahlungsbefreiungen mehr. Das bedeutet, dass auch SozialhilfeempfängerInnen 2% (chronisch Kranke: 1%) ihres "Jahresbruttoeinkommens" (monatlicher Regelsatz x 12) für Gesundheitsleistungen verwenden müssen, bis sie für das restliche Kalenderjahr befreit werden. Dies führte zu unzumutbaren Belastungen, da sich diese Personengruppe die rund 71 EUR (35,50 EUR) in den ersten Monaten des Jahres schlimmstenfalls vom Munde absparen musste.

Nun hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht beschlossen, dass die Kosten für die anfallenden Zuzahlungen vom Sozialamt vorgestreckt werden müssen, sodass den LeistungsempfängerInnen lediglich eine maximale monatliche Belastung von 5,92 EUR bzw. 2,96 EUR verbleibt. Der darüber hinaus gehend angefallene Betrag, der als Darlehen gewährt wurde, muss dann in diesen Raten an die Behörde zurückgezahlt werden.

Gleichzeitig stellte das Gericht jedoch fest, dass SozialhilfeempfängerInnen weder einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Zuzahlungen noch auf einen höheren Regelsatz haben.

Der Wuppertaler Arbeitslosen- und Sozialhilfeverein Tacheles e.V. wertet diesen Beschluss als erfolgreiche Nachbesserung des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes.

Pfeil nach oben / beim Anklicken: nach oben zum Seitenanfang

18.01.2004
BVG Karlsruhe, Az.: 1 BvR 2315/04
Schriftliche Diagnose für schwerhörige Menschen

Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.11.2004 können Schwerhörige von ihrem Arzt eine schriftliche Diagnose verlangen.

Im konkreten Fall hatte eine 88jährige Frau das Gericht angerufen, deren Augenarzt sich geweigert hatte, ihr bzw. ihrem Hausarzt schriftlich zu erläutern, welches Ergebnis die durchgeführte Untersuchung hatte und ob eine weitere Behandlung nötig ist. Die Patientin hatte die mündlichen Erläuterungen des Arztes wegen ihrer Hörschwäche nicht verstanden – ebenso wenig ihre ebenfalls schwerhörige Tochter, die sie in die Praxis begleitet hatte. Trotz wiederholter Nachfragen lehnte der Mediziner eine genauere Auskunft ab.
Wegen des Alters und des Gesundheitszustands war es der Frau nicht zuzumuten, die gleiche Untersuchung nochmals von einem anderen Arzt durchführen zu lassen.

Das Gericht leitete einen Anspruch auf Mitteilung des Untersuchungsergebnisses aus dem zwischen Arzt und Patienten geschlossenen Behandlungsvertrag ab.

Wenn eine mündliche Erläuterung von Untersuchung und Diagnose nicht oder nur erschwert möglich ist, konnte dies deshalb nicht dazu führen, dass der Arzt von seiner Pflicht entbunden ist, die jeweiligen Patienten über die Diagnose in Kenntnis zu setzen. Vielmehr gehört es in diesen Fällen zu den vertraglich geschuldeten Pflichten eines Arztes, die Ergebnisse der Untersuchung der Beschwerdeführerin schriftlich zugänglich zu machen.

Das Selbstbestimmungsrecht und die personale Würde des Patienten verbieten es, ihm im Rahmen der Behandlung die Rolle eines bloßen Objekts zuzuweisen.

Pfeil nach oben / beim Anklicken: nach oben zum Seitenanfang

OVG Rheinland-Pfalz, Az. 1 U 7/02
Anspruch auf Tagegeld in einer Reha-Klinik

Eine Ausschlussklausel besagt, dass in Sanatorien, Erholungsheimen und Kurkliniken - anders als im Krankenhaus – kein Anspruch auf Krankenhaustagegeld besteht.

Da seine private Unfallversicherung einem Mann, der im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt in einer Reha-Klinik weiterbehandelt wurde, die Weiterzahlung des Krankenhaustagegeldes verweigert wurde, klagte er.

Das rheinland-pfälzische Oberlandesgericht gab ihm Recht und verurteilte die Unfallversicherung zur Zahlung: Reha-Kliniken seien schon begrifflich eine eigenständige Art von Einrichtungen zur Behandlung von Kranken und fielen daher nicht unter die Ausschlussklausel.

(Quelle: CAREkonkret, 26.11.2004)

Pfeil nach oben / beim Anklicken: nach oben zum Seitenanfang



Text: Martin Seidler, Referent für Öffentlichkeitsarbeit
inhaltliche Betreuung: Justitiar Marcus Lippe

 

zur Themenübersicht der Urteile

 

(Letzte Aktualisierung: 22.02.2008)

 

zurück zur Startseite

 

 

Netz gegen Rechts


CSS-Validator W3C