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BehindertenpolitikDas neue Sozialhilferecht ab 1. Januar 2005
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Die Schaffung des SGB XII steht in unmittelbaren Zusammenhang mit den Hartz-Gesetzen, insbesondere mit dem sog. „Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“, das eine Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe vorsieht. Die neue Leistung, welche die bisherige Arbeitslosenhilfe ersetzt, wird beschönigend „Grundsicherung für Arbeit Suchende“ genannt, besser bekannt als „Arbeitslosengeld II“ (ALG II)1. Die gesetzliche Grundlage ist das ebenfalls neu geschaffene SGB II, das parallel zum SGB XII zu Beginn nächsten Jahres in Kraft treten wird. Im Folgenden versuche ich anhand mehrerer Abhandlungen2 das neue Sozialhilferecht zusammenzufassen, die wesentlichen Änderungen gegenüber der bisherigen Gesetzeslage aufzuzeigen, und die neuen Regelungen zu bewerten. Aus der Neuschaffung von SGB II und SGB XII ergibt sich eine ganz wesentliche Änderung: Diejenigen, die bisher Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG bezogen, werden künftig in drei Gruppen aufgeteilt:
Praktisch können jedoch alle drei genannten Personengruppen im Großen und Ganzen ähnliche Leistungen beanspruchen. Zur Sicherung des Lebensunterhalts bekommen sie monatlich 345,00 EUR (im Westen) bzw. 331,00 EUR (im Osten). Ansprechpartner für Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt ist das örtliche Sozialamt, für Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld sind die neu gebildenden Arbeitsgemeinschaften von Arbeitsamt und örtlichem Sozialhilfeträger (sog. „Job-Center“) zuständig.6 Zusätzlich zu den genannten Sätzen können bestimmte Personengruppen8 (weiterhin) Mehrbedarfszuschläge beantragen, die zwar prozentual unter denen liegen, die das BSHG vorsah; wegen der Anhebung des Grundbetrags ergibt sich aber dennoch in den meisten Fällen eine höhere Auszahlungssumme. Eine zweite grundlegende Änderung: Es gibt keine Einmalleistungen wie Kleidergeld oder Beihilfen für größere Anschaffungen mehr.9 Zwar wird dafür der monatliche Regelsatz angehoben, jedoch ergibt sich hieraus insgesamt eine faktische Leistungskürzung. Eine dritte, insbesondere für assistenzbedürftige Menschen relevante, Änderung ergibt sich dadurch, dass es statt den bisherigen drei Einkommensgrenzen künftig nur noch eine einheitliche Einkommensgrenze gibt, die bei dem zweifachen Eckregelsatz liegt12 und sich um den Betrag erhöht, der für Wohnung, Versicherungen bzw. Altersvorsorge ausgegeben wird. Auch durch mit zu versorgende/n PartnerIn und Kinder erhöht sich die Einkommensgrenze. Um die „Stammtische“ zufrieden zu stellen, die sich seinerzeit über Personen wie „Florida-Rolf“ aufregten, die sich angeblich „auf Kosten des deutschen Steuerzahlers ein schönes Leben machen“, wurden die Voraussetzungen für die Zahlung von Sozialhilfe an Deutsche im Ausland verschärft und auf drei Ausnahmefälle begrenzt.13 Die bisherige Trennung von „Hilfe zum Lebensunterhalt“ und „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ im BSHG wird im SGB XII aufgegeben und durch sieben Hilfearten ersetzt, die im neuen Sozialgesetzbuch gleichrangig nebeneinander stehen und sich darin unterscheiden, in wieweit Vermögen bzw. Einkommen verwendet werden muss, bevor Leistungen gewährt werden:
(vgl. § 8 SGB XII) Die letztgenannten fünf Hilfearten können – natürlich – auch von BezieherInnen von ALG II beantragt werden. Getreu dem Motto „Fördern und Fordern“ der Agenda 2010 sieht § 12 SGB XII Leistungsabsprachen vor, die zwischen dem Sozialamt und der leistungsberechtigten Person14 innerhalb der ersten vier Wochen des Leistungsbezugs geschlossen werden sollen. Inhalt dieser Vereinbarungen, die keine öffentlich-rechtliche bzw. einklagbare Verträge sind, sollen „ die Situation der leistungsberechtigten Personen sowie gegebenenfalls Wege zur Überwindung der Notlage und zu gebotenen Möglichkeiten der aktiven Teilnahme in der Gemeinschaft“15 sein. Leider finden assistenzbedürftige Menschen einen § 13 im SGB XII, der dem § 3a BSHG entspricht. Auch hier wird der prinzipielle Vorrang ambulanter Hilfen eingeschränkt, wenn sie mit „unverhältnismäßigen Mehrkosten“ verbunden ist. Zwar darf kein Kostenvergleich vorgenommen werden, wenn eine stationäre Unterbringung nicht zumutbar ist, aber: Was ist „unzumutbar“? – Je leerer die öffentlichen Kassen werden, desto mehr könnte auch als zumutbar angesehen werden. ... Bei der Prüfung des Anspruchs auf Leistungen werden die bisherigen Regelungen verschärft. So wird zukünftig der/die LebenspartnerIn bzw. die außerdem im Haushalt lebenden Personen in die Bedarfsprüfung mit einbezogen, da von einer „Bedarfsgemeinschaft“ ausgegangen wird. Sogar wenn mehrere Personen nur als Zweckgemeinschaft in einer Wohnung leben, wird eine Haushaltsgemeinschaft angenommen, deren Existenz bei Antragsstellung widerlegt werden muss.16 Ausgenommen hiervon sind behinderte Menschen, pflegebedürftige Menschen und BezieherInnen von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die – wie oben bereits erwähnt – per Definition immer einen eigenen Haushalt bilden, und deshalb auch nie zur Unterhaltspflicht herangezogen werden können. Neue Regelungen gibt es auch für BewohnerInnen von Einrichtungen, auf die ich aber an dieser Stelle nicht eingehen will. Am 1. Januar 2003 trat das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) in Kraft. Ganz bewusst wurde es als extra Gesetz außerhalb der Sozialgesetzgebung konzipiert, um – wie es hieß –, alten Menschen den demütigen Gang zum Sozialamt zu ersparen. Jetzt ist das Gesetz mit nahezu unveränderten Wortlaut als 4. Kapitel im SGB XII wiederzufinden, weil der Betrieb der Grundsicherungsämter mit einer eigenen Verwaltungsstruktur zu kostspielig ist bzw. war. Das 5. Kapitel des SGB XII beinhaltet die Hilfen zur Gesundheit. Sie sind weitgehend inhaltsgleich wie bisher geregelt und entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen. Spannend für behinderte Menschen wird es wieder beim 6. Kapitel, in dem die Bestimmungen zur Eingliederungshilfe für diese Personengruppe festgeschrieben sind: Obwohl im Katalog der Leistungen, der in § 54 SGB XII einige Punkte gegenüber § 40 BSHG fehlen und stattdessen auf das SGB IX verwiesen wird, ergibt sich laut Schellhorn keine sachliche Änderung. War § 40 BSHG durch die „Insbesondere-Aufzählung“ immer ein für behinderte Menschen günstiger „Gummi-Paragraph“, unter Berufung auf den vieles beantragt werden konnte, ist fraglich, ob dies nach der Neuregelung noch möglich sein wird. Es wird erst die Praxis zeigen, ob mit Verweis auf § 54 SGB XII zusätzliche Leistungen bewilligt werden, die nicht bereits unter Bezugnahme auf andere vorrangige Regelungen zu finanzieren sind. In § 57 SGB XII ist – ähnlich wie auch in den meisten anderen Sozialgesetzbüchern – eine Regelung zum trägerübergreifenden persönlichen Budget zu finden, die besagt, dass auch die Leistungen der Eingliederungshilfe und andere regelmäßig benötigte Hilfen im ambulanten Bereich Teil eines solchen Geldbetrages sein können, in dem Leistungen verschiedener Kostenträger zusammengefasst werden. Das 7. Kapitel des SGB XII enthält die gesetzliche Grundlage bezüglich der Hilfe zur Pflege. Die Bestimmungen sind weitgehend inhaltsgleich, neu ist die bereits oben angesprochene Klarstellung, dass auch diese Leistungen Teil eines persönlichen Budgets sein können. Während im 8. Kapitel (Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten) die bisherigen diesbezüglichen Regelungen übernommen werden, werden im 9. Kapitel (Hilfe in anderen Lebenslagen) mehrere bisher getrennt stehende Hilfearten zusammengefasst: die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, die Altenhilfe, die Blindenhilfe, eine Kann-Bestimmung zu Leistungen in sonstigen Lebenslagen und eine Regelung zur Übernahme von Bestattungskosten. Wie oben bereits mehrfach angesprochen werden die Regelungen bezüglich der Anrechnung von Einkommen und Vermögen im SGB XII grundlegend revidiert. Während mit Vermögen etwas großherziger umgegangen wird wie bisher, müssen laufende Einkünfte im weitaus stärkeren Maße dazu verwendet werden, um Bedarfe abzudecken: das Kindergeld wird ab 2005 vollständig angerechnet und es gibt künftig nur noch eine einheitliche Einkommensgrenze (s. o.). Das Arbeitsförderungsgeld und 30% des Einkommens aus einer Tätigkeit (die ja laut den Anspruchsvoraussetzungen des SGB XII drei Stunden pro Tag nicht übersteigen darf) bleiben jedoch unangetastet. Soweit die Länder bis Ende 2006 keine abweichenden Regelungen treffen, geht ab 1. Januar 2007 die Zuständigkeit für Hilfe zur Pflege auf den überörtlichen Kostenträger über. Damit entfällt die Intention örtlicher Kostenträger, behinderte Menschen auf Einrichtungen zu verweisen, um die Kosten auf den überörtlichen Sozialhilfeträger abwälzen zu können. Trotzdem werden Menschen mit hohem Pflegebedarf auf dem Hintergrund des allgemeinen Drucks zur Kosteneinsparung leider weiterhin mit der Bedrohung leben müssen, ins Heim abgeschoben zu werden. Noch bevor das neue Gesetz in Kraft trat, drohen Änderungen, die dramatische Auswirkungen, insbesondere auf die Eingliederungshilfe haben werden, falls sie in Kraft treten. Die bayerische Staatsregierung hat im September 2004 den Entwurf für ein „Gesetz zur Entlastung der Kommunen im sozialen Bereich (KEG)“ in den Bundesrat eingebracht, dass unter anderem Folgendes vorsieht:18 - § 9 SGB XII soll dahingehend geändert werden, dass die Träger der Sozialhilfe in der Regel alle Wünsche der Hilfesuchenden verweigern sollen, wenn sie mit Mehrkosten verbunden sind. Bisher ist an dieser Stelle von „unverhältnismäßigen Mehrkosten“ die Rede. - In § 26 SGB XII soll die Möglichkeit des Sozialamts erweitert wird, bestehende Rückzahlungsansprüche mit laufenden Leistungen zu verrechnen. Praktisch bedeutete dies, dass die Leistungsberechtigten zeitweise mit Geldzahlungen auskommen müssen, die unter dem anerkannten Existenzminimums liegen. - Die Kriterien zur Bemessung und in Folge dessen auch die Höhe der Sozialhilfe soll zur Ländersache werden. Neben der Schaffung ungleicher Lebensbedingungen je nach Bundesland, hätte dies bei der Finanzsituation der Länder einen Wettbewerb nach unten zur Folge. - In SGB I, das allgemeine bzw. für alle Sozialgesetzbücher gültige Bestimmungen enthält, soll eine Finanzkraftklausel eingefügt werden, die zur Folge hätte, dass bei allen Vorschriften in allen Büchern des SGB, die Wunsch- und Wahlrechte enthalten, die Finanzkraft des öffentlichen Trägers als Abwägungsgesichtspunkt bei der Entscheidung über die Ausgestaltung der Leistungen zu berücksichtigen ist. Da – wie oben angesprochen – kein öffentlicher Haushalt mehr Geld hat, würde weder das Wunsch- und Wahlrecht, noch die Bedarfsdeckung oder das Individualitätsprinzip mehr eine praktische Relevanz haben. All das stände nur noch auf dem Papier. Martin Seidler (Haftungsausschluss: ------------------ Fußnoten:
3) Grundlage für das Arbeitslosengeld II ist § 7 SGB II, für das Sozialgeld § 28 SGB II. zurück zum Text 4) MitarbeiterInnen in Werkstätten für behinderte Menschen bzw. Personen, die dauerhaft in einer stationären Einrichtung leben, gelten per Definition als vollständig erwerbsgemindert. zurück zum Text 5) z. B. Zeitrentner, in Einrichtungen betreute Menschen, längerfristig Erkrankte, allein erziehende Mütter oder Väter mit kleinen Kindern. Für diese Personen zahlt der Sozialhilfeträger – anders als bisher – regelmäßig Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung. zurück zum Text 6) In 69 Kreisen ist für Leistungen nach dem SGB II ein so genannter „zugelassener kommunaler Träger“ zuständig. zurück zum Text 7)Im Zweifelsfall entscheidet die Gemeinsame Servicestelle, in der die Agentur für Arbeit und der Träger der anderen in Frage kommenden Leistung vertreten ist (vgl. § 45 SGB II). zurück zum Text 8) gehbehinderte Personen über 65 Jahre, gehbehinderte voll erwerbsgeminderte Personen, werdende Mütter, Alleinerziehende, behinderte Menschen in der Ausbildung bzw. während einer angemessenen Übergangszeit danach 9) Ausnahmen: Es gibt weiterhin einmalige Beihilfen für die Erstausstattung der Wohnung, Erstausstattung an Haushaltsgeräten, Erstausstattung an Kleidung, Erstausstattung für Schwangere, Kleidung für das Baby und für mehrtägige Klassenfahrten (§ 31 SGB XII). 10) Der höhere Vermögensfreibetrag gilt für Personen ab dem 60. Lebensjahr, für voll Erwerbsgeminderte und InvalidenrentnerInnen sowie für BezieherInnen von Hilfe in besonderen Lebenslagen. Er erhöht sich, wenn ein/e PartnerIn und/oder andere Personen im Haushalt leben, die mit unterhalten werden müssen. 11) Die Bedingung dafür ist, dass das Angesparte für die Altersvorsorge nicht vor Eintritt ins Rentenalter angetastet werden kann. zurück zum Text 12) d.h. 690 EUR in den westlichen Bundesländern und Berlin bzw. 662 EUR in den östlichen Bundesländern 13) Sozialhilfe an Deutsche im Ausland wird nur noch dann geleistet, wenn es sich um eine Person handelt, deren Kind aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss, wenn die Person stationär behandelt bzw. gepflegt werden muss, oder wenn jemand unter zum Teil unvorstellbaren Bedingungen inhaftiert ist und finanzielle Unterstützung zum Kauf von Lebensmitteln oder Medikamenten benötigt. 14) Die AutorInnen des SGB XII betrieben Sprachkosmetik. So ist nicht mehr vom „Hilfeempfänger“ oder „Hilfesuchenden“ die Rede, sondern vom „Leistungsberechtigten“. Im viertem Kapitel (=Grundsicherung) wird sogar von den „Antragsberechtigten“ gesprochen. 15) vgl. § 11 SGB XII zurück zum Text 16) Diese Beweislastumkehr ist nach Ansicht des bekannten Gesetzeskommentators Schellhorn verfassungsrechtlich bedenklich. 17) vgl. § 92 SGB XII: Einschränkung der Anrechnung bei behinderten Menschen 18) vgl. Gerlef Gleiss, Sozialabbau – es kommt noch dicker, u. a. in: Berliner Behindertenzeitung 11/2004
Letzte Aktualisierung: 16.12.2004
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