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Behindertenpolitik
Forderungen an ein Assistenzgesetz
ambulante dienste e.V.
Resolution
Die TeilnehmerInnen der Tagung "Forderung an ein Assistenzgesetz"
am 29. November 2002 in Berlin im
Kleisthaus unter Schirmherrschaft des Beauftragten der Bundesregierung
für die Belange behinderter Menschen
Karl-Hermann Haack und des Landesbeauftragten für Behinderte in Berlin,
Martin Marquard, fordern ein auf
Bundesebene neu zu schaffendes Assistenzgesetz. Es muss ein bedarfsdeckendes
einkommens- und vermögens-
sowie standortunabhängiges steuerfinanziertes Leistungs- bzw. Nachteilsausgleichsgesetz
in allen
Lebensbereichen sein. Das Gesetz soll behinderten Menschen Selbstbestimmung
und Teilhabe ermöglichen,
indem es ihnen garantiert, Personal-, Organisations-, Anleitungs-, Raum-
und Finanzkompetenz gemäß ihrer
Anforderungen und Fähigkeiten wahrzunehmen.
Um dieses Gesetz in der Breite anwenden zu können und um behinderten
Menschen über ein solches Gesetz
hinaus echte Wahlmöglichkeiten zu bieten, ist es erforderlich, dass
aussondernde Einrichtungen wie Heime ihren Vorrang innerhalb der gesellschaftlichen
Strukturen, in denen Hilfe erbracht wird, verlieren. Ihre Auflösung
bzw. Umstrukturierung zu Gunsten von gemeindenahen Wohn- und Unterstützungsformen
muss konsequent
angegangen werden.
Die konkrete Ausgestaltung des Gesetzestextes sollte von folgenden Vorgaben
geleitet sein:
I. Bedarfsgerechtigkeit nach Art und Umfang
1.) Persönliche Assistenz zeichnet sich dadurch aus, dass sie Selbstbestimmung
ermöglicht. Deshalb erfordern
die unterschiedlichen Lebenssituationen behinderter BürgerInnen und
deren Vorstellungen von
Selbstbestimmung unterschiedliche Formen der Erbringung.
2.) Bei der Nachbarschaftshilfe organisiert die/der AssistenznehmerIn
ihre/seine Assistenz innerhalb von
Familie, Verwandtschaft, Freundeskreis und Nachbarschaft. Die finanziellen
Mittel hierfür erhält die/der
AssistenznehmerIn selbst in die Hand. Die aufzuwendenden Summen sind vergleichsweise
niedrig. Sie
dienen der/dem AssistenznehmerIn dazu, den AssistentInnen Kosten (z.B.
Taxi, Telefon) zu erstatten und
ihre Bemühungen in angemessener Weise finanziell anzuerkennen. Die/der
AssistenznehmerIn muss die
Verwendung der Gelder nicht dokumentieren.
Nachbarschaftshilfe eignet sich eher bei geringem Bedarf und hat den Vorteil,
dass sie unkompliziert und
flexibel gehandhabt werden kann.
Nachbarschaftshilfe wird von den Kostenträgern als Instrument zur
Kostensenkung gebraucht. Stundensätze
für Nachbarschaftshilfe dürfen nicht als Dumping in Bezug auf
die Vergütung anderer Assistenzformen
missbraucht werden.
Sie darf AssistenznehmerInnen nicht gegen ihren Willen angetragen werden.
3.) Ein ambulanter Dienst hat die Aufgabe, der/dem AssistenznehmerIn die
Inanspruchnahme von Personal- und
Anleitungskompetenz, sowie räumliche und zeitliche Kompetenz innerhalb
seiner betriebstechnischen
Möglichkeiten zu gewährleisten. Dasselbe gilt im Fall von Arbeitsassistenz
auch für den Arbeitgeber der/des
AssistenznehmerIn, der auch deren/dessen ArbeitsassistentInnen anstellt.
Den KundInnen von ambulanten Diensten ist eine sozialarbeiterische Begleitung
zur Umsetzung ihrer
Selbstbestimmung und zur Erweiterung ihrer Kompetenzen anzubieten.
Ambulante Dienste eignen sich besonders für AssistenznehmerInnen,
denen die nötigen Kompetenzen nicht, noch nicht, bzw. nicht mehr
in einem Umfang zur Verfügung stehen, der es ihnen ermöglicht,
ohne
Unterstützung ihre Assistenz zu organisieren, z.B. nach langjährigem
Heimaufenthalt. Darüber hinaus gibt es
AssistenznehmerInnen, die ihre Kraft nicht für die Organisation von
Assistenz verwenden wollen, auch wenn
sie über die notwendigen Kompetenzen verfügen, z.B. Berufstätige.
4.) Wenn ein/e AssistenznehmerIn als ArbeitgeberIn auftritt, stellt sie/er
die AssistentInnen bei sich direkt an.
Sie/er bekommt die hierfür benötigten Gelder in die eigene Hand.
Die Verwendung der Gelder muss gegenüber dem Kostenträger dokumentiert
werden. Überschüsse werden am Jahresende verrechnet.
Es sind auch Genossenschaften möglich, die die Begleitung neuhinzugekommener
ArbeitgeberInnen, die
Lohnabrechnung und Bereitschaftsdienste gemeinsam organisieren.
5.) Es muss den einzelnen AssistenznehmerInnen möglich sein, diese
drei Formen frei zu kombinieren.
6.) Zur Erlangung von Selbständigkeit und Selbstbestimmung behinderter
Menschen müssen vielfältige Formen von Beratung, Unterstützung
und Begleitung (z.B. Probewohnen, Enthospitalisierung) angeboten werden.
7.) Die Bedarfsermittlung erfolgt, indem die assistenzbedürftigen
BürgerInnen ihren Bedarf selbst ermitteln, gegebenenfalls in Zusammenarbeit
mit unabhängigen Fachleuten (z.B. Beratungsstellen, Förderstellen,
HausärztInnen).
Die folgende Bedarfsprüfung durch das Amt muss nicht unbedingt in
einer Begutachtung münden.
8.) BegutachterInnen müssen gegenüber Kostenträgern, AssistenznehmerInnen
und Anbietern von
Assistenzleistungen neutral sein.
9.) Assistenzbedarf darf nicht nur unter medizinisch-pflegerischen Kriterien
ermittelt werden. Vielmehr muss
hierbei die Befähigung zu Selbstbestimmung und gleichberechtigter
Teilhabe am öffentlichen Leben im
Mittelpunkt stehen.
Bei der Festlegung des Bedarfs müssen folgende Kriterien bedacht
werden: Pflege, Haushalt, Freizeit,
Mobilität, Kommunikation, soziale Kontakte, gesellschaftliche Teilhabe.
BegutachterInnen sollten deshalb sozialarbeiterisch ausgebildet und bezüglich
Assistenz geschult sein.
Schulungen für BeraterInnen, BegleiterInnen und BegutachterInnen
sollten von gegenüber den Kostenträgern
unbabhängigen Organisationen, u.a. der selbstbestimmt-Leben-Bewegung
(z.B. ISL), durchgeführt werden.
10.) Plötzlich auftretender Mehrbedarf (z.B. bei physiotherapeutischen
Behandlungen, bei Erkrankungen, bei
Reisen) muss unkompliziert und zeitnah bewilligt werden.
11.) Wiederholte Begutachtungen sollten abgesehen von Anträgen wegen
erhöhten Bedarfs nur in Fällen
erfolgen, bei denen die Erlangung einer grösseren Selbständigkeit
bei gleichzeitig weniger Assistenz eine
Perspektive hat (z.B innerhalb einer mehrjährigen Rehabilitation
oder bei sehr langsam ausheilenden
Krankheitsverläufen).
12.) Die besondere Situation von alten Menschen, von assistenzbedürftigen
Kindern und Jugendlichen sowie von
AssistenznehmerInnen, die Kinder haben, muss bei Begutachtungen berücksichtigt
und dem individuellen
Bedarf entsprechend bewilligt werden.
II. Assistenz im Arbeitsleben
1.) Bei der Assistenz im Arbeitsleben handelt es sich um eine Form der
Persönlichen Assistenz. Daher müssen
für diese Form der Assistenz dieselben Kriterien gelten wie für
Persönliche Assistenz.
2.) Behinderte Menschen müssen einen Rechtsanspruch auf Assistenz
im Arbeitsleben haben, der zum Ausgleich
der behinderungsspezifischen Nachteile beitragen soll. Der Rechtsanspruch
muss selbständige und
nichtselbständige Erwerbstätigkeit, ehrenamtliche und unentgeltliche
Tätigkeit (bspw. Praktika), befristete,
unbefristete und Teilzeitstellen sowie den Bereich Aus- und Weiterbildung
umfassen. Maßgeblich für die
Höhe und den Umfang des Anspruches ist jeweils der individuelle Hilfebedarf.
3.) Die Leistungen müssen den spezifischen Bedürfnissen des
behinderten Menschen gerecht werden
(qualifizierte Assistenz) und je nach Bedarf beispielsweise in Form von
Arbeitsassistenz, unterstützter
Beschäftigung (job coaching), Ausbildungsassistenz und/oder in Form
einer/eines GebärdendolmetscherIn
bewilligt werden.
4.) Alle mit der Organisation der benötigten Assistenz im Arbeitsleben
in Verbindung stehenden Kosten sind
vom Rechtsanspruch mit zu umfassen (z.B. Lohnbuchhaltung).
5.) Die Leistungen müssen ausreichend sein, um die zu verrichtende
Arbeit zu ermöglichen, d.h. sie dürfen in der
Höhe nicht begrenzt sein. Insbesondere darf das Verhältnis zwischen
entstehenden Assistenzkosten und dem
Einkommen der/des AssistenznehmerIn kein Kriterium für die Bewilligung
sein. Deshalb müssen die
Leistungen auch Personen zur Verfügung stehen, deren Arbeitseinkommen
niedrig ist, ebenso wie Personen,
die unentgeltlich zum Beispiel im Rahmen eines Praktikums arbeiten. Auch
Personen mit einem Bedarf bis
zu einer Rund-um-die-Uhr-Assistenz ist die notwendige Assistenz im Arbeitsleben
zu gewähren. „Kosten-
Nutzen“-Erwägungen dürfen in diesem Zusammenhang keine
Rolle spielen.
6.) Assistenz im Arbeitsleben muss auch den Unterstützungsbedarf
bei körperlichen Verrichtungen umfassen.
7.) Ggf. muss Arbeitsassistenz im Vorfeld einer Beschäftigung im
Arbeitsleben gewährt werden (z.B. im
Rahmen einer Bewerbung oder für die Organisation eines barrierefreien
Arbeitsplatzes zur Beseitigung von
Mobilitäts- und Kommunikationsbarrieren oder bei Vorbereitungen für
eine künftige Selbstständigkeit).
8.) Um dem Selbstbestimmungsrecht behinderter Menschen gerecht zu werden
müssen die AssistenznehmerInnen selbst darüber entscheiden können,
welche Personen als Assistenzkräfte eingestellt werden (Personalkompetenz).
9.) Ebenso müssen sie darüber entscheiden können, wer die
Assistenz für das Arbeitsleben einstellt (Finanz- und
Organisationskompetenz).
10.) Grundsätzlich gibt es zwei Modelle:
- Selbstorganisierte Assistenz im Arbeitsleben: Hier beantragt der/die
behinderte ArbeitnehmerIn die
Assistenz selbst bei dem zuständigen Leistungsträger und erhält
die bewilligten Mittel als monatlichen
Betrag. Diese Mittel können dazu verwendet werden, die Assistenz
im Rahmen des
ArbeitgeberInnenmodells zu organisieren oder im Rahmen des Dienstleistungsmodells.
Der Nachweis der
sachgerechten Mittelverwendung durch die/den AssistenznehmerIn gegenüber
dem zuständigen
Kostenträger kann durch Vorlage entsprechender Dokumente erfolgen
(Arbeits- oder Honorarvertrag,
Dienstvertrag mit einem Lohnbüro, Rechnung des Assistenzanbieters
etc.).
- Die von der/dem ArbeitgeberIn organisierte Assistenz im Arbeitsleben:
In diesem Fall beantragt die/der
ArbeitgeberIn der/des AssistenznehmerIn die Mittel und die AssistentInnen
sind bei der/dem ArbeitgeberIn der behinderten Person angestellt.
Zwischen diesen beiden gleichberechtigten Möglichkeiten gibt es
ein Wahlrecht der/des AssistenznehmerIn.
11.) Die AssistenznehmerInnen haben das Recht zu bestimmen, wie, wo und
wann die Assistenzleistungen
erbracht werden (Anleitungskompetenz).
12.) Organisations-, Personal-, Anleitungs- und Finanzkompetenz stellen
Rechte dar. Können oder wollen
AssistenznehmerInnen einzelne Aufgaben nicht selbst wahrnehmen, so darf
dies nicht gegen sie verwendet
werden bzw. zum Leistungsausschluss führen.
III. Vergütung
1.) Die verschiedenen Modelle der Gewährung von Persönlicher
Assistenz und die Finanzierungsstruktur sind
nicht vereinheitlicht. Im Gegenteil: Die Vorgaben der Pflegeversicherung
und des SGB IX haben den Zugang
zu Persönlicher Assistenz eher erschwert. Ein Assistenzsicherungsgesetz
muß angemessene finanzielle
Ressourcen zur Assistenzsicherung bereitstellen. Angemessen bedeutet zunächst,
dass die Abrechnung am
individuellen Bedarf zeitbezogen erfolgen muss.
2.) Die Modelle Assistenzdienste, ArbeitgeberInnenmodell und Nachbarschaftshilfe
müssen in einem Assistenzgesetz gleichberechtigt nebeneinander angeboten
werden. Niemand darf gegen seinen Willen gezwungen werden eines dieser
Modelle aus Kostengründen zu nutzen.
3.) Gleiches gilt für die Beschäftigungsverhältnisse in
der Persönlichen Assistenz: Im Assistenzgesetz sind
Bedingungen zu schaffen, die alle legalen Beschäftigungsverhältnisse
für AssistentInnen beinhalten.
4.) Bei Wohnortwechsel muß ein Assistenzsicherungsgesetz die Möglichkeit
bereitstellen, die AssistentInnen zu
gleichen Bedingungen weiterzubeschäftigen.
5.) In einem Assistenzgesetz sind Mittel bereitzustellen, die es ermöglichen,
die AssistenznehmerInnen in der
Anleitungs-, Personal-, Finanz- und Organisationskompetenz zu qualifizieren,
um den Anforderungen gerecht zu werden, die ein selbstbestimmtes Leben
mit Assistenz stellt. Dies gilt z. B. für Menschen, die aus Einrichtungen
oder dem Elternhaus in eine eigene Wohnung umziehen. Darüber hinaus
sind in ausreichendem Umfang finanzielle Ressourcen für die Qualifikation
der AssistentInnen vorzusehen.
6.) Das persönliche Budget, das den behinderten Menschen eine Geldleistung
für die benötigten Hilfen gewährt,
ohne diese an institutionelle Vorgaben zu binden, könnte größere
Handlungsspielräume für die AssistenznehmerInnen beinhalten,
wenn es individuell, bedarfsdeckend und dynamisiert ist.
7.) Je weniger Geld für Assistenz ausgegeben wird, desto mehr besteht
die Gefahr, sich als AssistenznehmerIn
wertlos zu fühlen und entsprechend weniger Ansprüche zu stellen.
Oder mit anderen Worten: Qualitativ hochwertige Leistung erfordert angemessene
Bezahlung.
IV. Assistenzbedarf außerhalb bestehender gesetzlicher
Regelungen
1.) Auf Persönliche Assistenz außerhalb des gewöhnlichen
Aufenthaltsortes (z.B. während privater Reisen,
Dienstreisen, medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen, Krankenhausaufenthalten)
muss es einen gesetzlich
geregelten Anspruch geben.
2.) Rechtliche Bestimmungen zur Organisation und Finanzierung der Persönlichen
Assistenz außerhalb des
gewöhnlichen Aufenthaltsortes müssen Bestandteil des zu schaffenden
bedarfsdeckenden, einkommens-,
vermögens- und standortunabhängigen steuerfinanzierten Leistungs-
bzw. Nachteilsausgleichsgesetzes sein.
Dieses Gesetz regelt auch alle anderen Formen der Unterstützung behinderter
Menschen.
3.) Der gesetzlich geregelte Anspruch auf Persönliche Assistenz schließt
ausdrücklich den Aufenthalt außerhalb
der Bundesrepublik Deutschland (z.B. für Auslandssemester im Rahmen
eines Studiums) ein. Eine
Begrenzung der Aufenthaltsdauer im Ausland darf es dabei nicht geben.
4.) Wie am gewöhnlichen Aufenthaltsort ist Persönliche Assistenz
auf Reisen, bei medizinischen
Rehabilitationsmaßnahmen, im Krankenhaus etc. eine Art der Unterstützung
behinderter Menschen im
täglichen Leben, bei der diese selbst entscheiden können, wer
die Unterstützung erbringt, auf welche Weise,
wann und wo dies geschehen soll.
5.) Sofern die AssistenznehmerInnen ihre Assistenz außerhalb des
gewöhnlichen Aufenthaltsortes organisieren
wollen, erhalten sie die dafür nötigen Gelder. Im Hinblick auf
eine zeitnahe Bewilligung eines veränderten
Bedarfes an Assistenz ist ein vereinfachtes Verfahren anzuwenden.
6.) Zur Abdeckung der benötigten Assistenz außerhalb des gewöhnlichen
Aufenthaltsortes ist ein
flächendeckendes Netz von Anbietern Persönlicher Assistenz zu
schaffen.
7.) Dabei steht es den AssistenznehmerInnen frei, ob sie auf dieses Netz
zurückgreifen, Assistenzkräfte vom
gewöhnlichen Aufenthaltsort mitbringen oder selbst vor Ort beschaffen.
Sie dürfen also nicht auf Assistenzdienste vor Ort verwiesen werden,
um Kosten zu senken.
8.) Es kann notwendig werden, mit mehreren AssistentInnen zu reisen (z.B.
aus Gründen des Arbeitsschutzes).
9.) Angehörige dürfen vom Kostenträger nicht zu Assistenzleistungen
verpflichtet werden. Die Anwesenheit von Angehörigen außerhalb
des gewöhnlichen Aufenthaltsortes vermindert folgerichtig den tatsächlichen
Assistenzbedarf nicht.
10.) Der Kostenträger kommt für die Kosten aus Reise und Unterkunft
der AssistentInnen und für notwendige
Versicherungen auf.
11.) ArbeitsassistentInnen dürfen im Rahmen von Dienstreisen vom
Kostenträger nicht verpflichtet werden,
Aufgaben außerhalb ihres Kernbereiches wahrzunehmen.
Berlin, 29.11.2002
Letzte Aktualisierung: 16.11.2004
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