Finanzierung von Assistenz im Krankenhaus

Zwar trat Anfang August 2009 das so genannte Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus in Kraft, das die Finanzierung von Assistenz im Krankenhaus sicherstellt, jedoch sind von der neuen Regelung nur behinderte Arbeitgeber*innen erfasst, die ihre Assistent*innen selber bei sich angestellt haben – nicht aber Kund*innen von Assistenzdiensten.

Anfang 2016 konnte ambulante dienste e. V.  mit der zuständigen Senatsverwaltung eine bundesweit einmalige Vereinbarung erzielen, dass bei Kund*innen mit einem hohen Hilfebedarf zumindest bis zu zwei Drittel der im Alltag bewilligten Stunden im Falle eines Krankenhausaufenthalts (weiter-)finanziert werden.

Diese Vereinbarung konnte aber wegen Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes (PSG) III nicht aufrecht erhalten werden.

Selbst während der kurzen Gültigkeit hielten sich bestimmte Berliner Bezirke nicht an diese Vereinbarung und argumentierten, sie sei rechtswidrig.
Darum fand im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg am 4. April 2017 eine Aktion statt. [Näheres zu der Aktion und den (positiven) Folgen]

Nichtsdestotrotz lässt ambulante dienste e. V. ihre Kund*innen nicht im Stich: Notwendige Assistenz im Krankenhaus wird  von uns in der Regel auch trotzdem (d. h. ohne Gegenfinanzierung) erbracht.