Behindertenpolitik

AD-Info 2005

 

Leitfaden für Assistenten und Assistentinnen und solche, die es werden wollen

Im Gegensatz zu der Situation in skandinavischen Ländern ist der Begriff der persönlichen Assistenz in Bezug auf Menschen mit einer Behinderung leider noch nicht geläufig. Um das Berufsbild des/der persönlichen AssistentIn bekannter zu machen, hat Pauline Schneiberg vom Verbund behinderter ArbeitgeberInnen in München eine 50seitige Broschüre erstellt.

Ausgehend von Begriffsklärungen bzw. der Beschreibung des ArbeitgeberInnenmodells, bei dem die behinderte Person die benötigten Assistenzkräfte bei sich selbst anstellt, wird beschrieben, welche Voraussetzungen einE persönlicheR AssistentIn erfüllen sollte und wie das Tätigkeitsfeld aussieht. Ein Kapitel ist dem Aspekt der Kommunikation gewidmet, der im Alltag eines Lebens mit Assistenz eine noch zentralere Rolle spielt als bei Personen, die keine Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens benötigen. Es wird auch darauf eingegangen, wie der bzw. die AssistenznutzerIn für ein gutes Arbeitsklima sorgen kann und auf mögliche Überforderungssituationen hingewiesen. Ein Ausblick auf die Zukunft des Berufsbildes, ein kleines Glossar und eine Literaturliste runden den Leitfaden ab.

Das Heft ist zu bestellen beim Verbund behinderter ArbeitgeberInnen – Selbstbestimmt Leben e. V., Westendstr. 93, 80339 München, Tel. 089/54034680, Fax: 089/54034685, E-Mail: assistenzboerse@vba-muenchen.de oder im Internet herunterzuladen als pdf-Datei oder als Word-Datei.

Ich habe mehrere Exemplare für den Büchertisch in meinem Büro, die ich bei Bedarf gerne an Interessierte weitergebe.

 

Anwalts-Netzwerk gegründet

Behinderte Menschen haben oft Probleme, ihre Rechte bzw. die Finanzierung von Assistenz im nötigen Umfang gegenüber den verschiedenen Ämtern durchzusetzen. Nicht selten kommt es bekanntlich zu langwierigen Gerichtsverfahren, für die sie einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin benötigen. Da sich mit Sozialrecht wenig verdienen lässt, ist es schwierig, eine Person zu finden, die sich in diesem Bereich gut auskennt.

Auf diesem Hintergrund wurde am 20. August 2006 auf Initiative des Forums selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen (ForseA e.V.) in Würzburg ein Netzwerk von Anwältinnen und Anwälten gegründet, welche die Interessen von behinderten und auf Assistenz angewiesenen Menschen vertreten. Der Einladung waren eine Rechtsanwältin und sieben Rechtsanwälte gefolgt, zehn weitere AnwältInnen konnten ausschließlich aus Zeitgründen nicht nach Würzburg kommen.

Die Teilnehmenden vereinbarten die Einrichtung einer Mailing-Liste und jahrliche Treffen.

Nähere Informationen bei Elke Bartz vom Forum selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen (ForseA) e.V., Hollenbach, Nelkenweg 5, 74673 Mulfingen, Tel. 07938/515, Fax: 01805 060 347 985 45, E-Mail: info@forsea.de.

(Quelle: kobinet-Nachrichten vom 21.08.2005 )

 

Bundessozialgericht wertet Unfall auf dem Weg zur Pflege als Arbeitsunfall

Die Klägerin hatte auf dem Weg zu dem von ihr gepflegten Vater einen Unfall erlitten. Nach Ansicht der Vorinstanzen war die Betroffene nicht versichert, weil der Umfang der Pflege weniger als 14 Stunden umfasst. Das Bundessozialgericht widersprach dieser Auffassung und stellte fest, dass sich die 14-Stunden-Grenze nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII nur auf die Rentenversicherung, nicht aber auf die Unfallversicherung bezieht. Des Weiteren stellen die Richter fest, dass nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit unter Versicherungsschutz steht.

(Quelle: Urteil des Bundessozialgerichts vom 7.9.2004, Az. B 2 U 46/03 R)

 

Übernahme der Kosten für künstliche Ernährung durch die Krankenkassen

Wie berichtet gibt es Streit zwischen den Gemeinsamen Bundesausschuss der Ärzte, Krankenkassen und Patientenvertreter (gBA) einerseits und dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) andererseits: Das BMGS hatte Einspruch gegen die Richtlinie 20.1 i des gBA eingelegt, die besagt, dass Trink- und Sondenkost nur noch bei denjenigen Personen erstattet werden soll, die ausschließlich künstlich ernährt werden. Würde die Richtlinie in Kraft treten, so müssten etwa 50% der künstlich ernährten Personen – all diejenigen, die auf natürlichem Wege nicht genügend Kalorien aufnehmen können – die Kosten für die enterale Ernährung selber tragen.

Nachdem der gBA die Frist zu der vom BMGS geforderten Überarbeitung verstreichen ließ, erließ das BMGS per sog. Ersatzvornahme eine eigene Richtlinie, die zum 1. Oktober 2005 in Kraft trat.
In einer Pressemitteilung von Ulla Schmidt vom 27.9.2005 zu dem Thema heißt es, dass die neue Regelung die medizinisch notwendige Versorgung der Betroffenen (z. B. für Säuglinge und Kinder mit schweren diätpflichtigen Stoffwechselkrankheiten, für neurologisch kranke und behinderte Kinder, für Schlaganfallpatienten mit Schluckstörungen sowie für Krebskranke und Komapatienten) mit Trink- und Sondennahrung gewährleiste und für die verordnenden Ärztinnen und Ärzte Klarheit schaffe.
Die Richtlinie stelle insbesondere klar, dass die medizinisch notwendige enterale Ernährung auch bei einer eingeschränkten Fähigkeit zu einer ausreichenden normalen Ernährung verordnet werden kann – und nicht nur bei vollständig fehlender Fähigkeit zur normalen Ernährung – bzw. dass enterale Ernährung und andere Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation einander nicht grundsätzlich ausschließen.

In einer Pressemitteilung kündigt der gBA Klage gegen das BMGS an. Der Vorsitzende des gBA Rainer Hess kritisiert die Richtlinie des Ministeriums: Er wies auf eine fehlende Definition der medizinischen Notwendigkeit hin und machte darauf aufmerksam, dass 70 Prozent der über eine Sonde ernährten Patienten Heimbewohner seien, bei denen diese Maßnahme häufig medizinisch nicht notwendig sei. Dies stehe nicht nur in krassem Widerspruch zum Selbstbestimmungsrecht der Patienten, sondern beeinträchtige auch deren Gesundheit.

(Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 27.09.2005, Pressemitteilung des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 27.09.2005)

Richtlinientext: http://www.bmgs.bund.de/downloads/
RichtlinienEnteraleErnaehrung.pdf

 

Häusliche Krankenpflege: Auch Leistungen außerhalb der Richtlinien sind verordnungsfähig

Nach einem Urteil des Bundessozialgericht vom 17.03.2005 (Az.: B 3 KR 35/04 R) stellen die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (HKP) keinen abschließenden Leistungskatalog dar. So kann eine vom Arzt verordnete erforderliche Maßnahme ebenfalls im Rahmen der Häuslichen Krankenpflege (§ 37 SGB V) erbracht bzw. finanziert werden.

Im konkreten Fall ging es um ärztlich verordnete Bewegungsübungen, deren Finanzierung die Krankenkasse auf die Pflegekasse bzw. auf die betroffene Frau abschieben wollte.

(Quelle: Zeitschrift „Häusliche Pflege“, 8/2005)

 

Versuch der Abwälzung von Kosten gescheitert

Zur Abgrenzungsproblematik zwischen Krankenkasse und Pflegekasse hat das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 17.3.2005 entschieden, dass die Hilfe bei der Einnahme von Medikamenten und die Hilfe beim An- bzw. Ausziehen von Kompressionsstrümpfen der Behandlungspflege zuzuordnen ist. Somit müssen die dafür anfallenden Kosten von der Krankenkasse übernommen werden.

Zu diesem Urteil kam es, weil die Krankenkasse argumentierte, die genannten Hilfen ständen in einem notwendigen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit Maßnahmen der Grundpflege, für deren Finanzierung die Pflegekasse zuständig ist.

(Urteil des Bundessozialgerichts, Az.: B 3 KR 9/04 R)

 

Dachorganisation der Behindertenverbände hat neuen Namen

Der 1967 gegründete Zusammenschluss von mittlerweile 91 bundesweit tätigen Selbsthilfeorganisationen, 14 Landesarbeitsgemeinschaften und drei Fachverbänden hat sich bei seiner Mitgliederversammlung Ende April umbenannt: So heißt die „Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte (BAGH) e. V.“ jetzt „Bundesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e. V.“. Nach Angaben des Verbandes soll mit der Namensänderung der Wechsel des Selbstverständnisses nachvollzogen werden, nach dem nicht mehr die Hilfe, sondern die Selbsthilfe im Mittelpunkt der Arbeit steht.

Die BAG SELBSTHILFE e. V., die über ihre Mitgliedsverbände nach eigenen Angaben über eine Million Menschen vertritt, wirkt im Gemeinsamen Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen mit und bildet die zweite Säule des Deutschen Behindertenrats.

(Quelle: Presseerklärung der BAG SELBSTHILFE e. V. vom 3.5.2005)

 

Erste Zielvereinbarung abgeschlossen

Bereits zu Beginn dieses Jahres ist eine Zielvereinbarung zur Herstellung von Barrierefreiheit im Bereich des Hotel- und Gaststättengewerbes auf der Grundlage des Behindertengleichstellungsgesetzes in Kraft getreten. Vertragspartner sind der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) e. V., der Hotelverband Deutschland e. V. und verschiedene Interessenverbände behinderter Menschen.

Ziel der Vereinbarung ist jedoch nicht die Herstellung von Barrierefreiheit in dieser Branche, sondern lediglich die Schaffung und Umsetzung verlässlicher Standards für die Erfassung, Bewertung und Darstellung barrierefreier Angebot in Hotellerie und Gastronomiegewerbe. So wird es unter anderem eine Checkliste geben, die im Ergebnis Auskunft darüber gibt, in wieweit ein bestimmter Betrieb barrierefrei ist. Dabei wird differenziert nach der Nutzbarkeit für RollstuhlfahrerInnen, Gehbehinderte, Blinde und Sehbehinderte, Schwerhörige und Gehörlose bzw. für Menschen mit körperlichen oder sensorischen Einschränkungen. Hotels bzw. Gaststätten, welche die jeweiligen Anforderungen erfüllen, werden mit einem entsprechenden Piktogramm gekennzeichnet.

Nach der Zielvereinbarung ist es m. E. nicht mehr möglich, dass z. B. einer behinderten Person im Rollstuhl gesagt wird, ein Hotel sei für sie nutzbar, und nach der Anreise Fall stellt sich heraus, dass bei dieser Aussage eine Stufe nicht „übersehen“ wurde.

(Quelle: Rechtsdienst der Lebenshilfe 2/2005)

 

Eigenbeteiligung beim Telebus

Die Eigenbeteiligung beim Fahrdienst wurde angehoben. So zahlen

  • sog. Vollzahler: bei der 1.-8. Fahrt 2,05 EUR, bei der 9.-16. Fahrt 5,00 EUR und ab der 17. Fahrt 10,00 EUR (jeweils je Fahrt) und
  • BezieherInnen von Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II oder SGB XII: bei der 1.-8. Fahrt 1,53 EUR, bei der 9.-16. Fahrt 3,50 EUR und ab der 17. Fahrt 7,00 EUR (jeweils je Fahrt).
  • HeimbewohnerInnen, die nur ein Taschengeld erhalten, müssen keine Zuzahlung leisten.
  • Falls mehr als eine Begleitperson mitgenommen wird, müssen zusätzlich 2,00 EUR bezahlt werden.

Gegen „volle Kostenerstattung“ sind Fahrten bis zu 5 km über die Stadtgrenze Berlins hinaus möglich.

Für ehrenamtlich Aktive und Härtefälle wird ein gedeckelter Härtefonds eingerichtet. Näheres steht noch nicht fest.

Beim Taxikonto gibt es folgende Veränderungen:

  • Nutzer, die das Taxikonto in Anspruch nehmen und keine E igenbeteiligung zahlen müssen, treten in Vorkasse und erhalten einen Zuschuss von bis zu 110 € für eingereichte Taxiquittungen pro Monat.
  • Nutzer, die das Taxikonto in Anspruch nehmen und als Sozialhilfeempfänger oder Empfänger von Leistungen der Grundsicherung nach SGB XII oder Empfänger von Leistungen nach SGB II die reduzierte Eigenbeteiligung zahlen, treten in Vorkasse und erhalten nach Abzug einer Eigenbeteiligungspauschale von 20 € einen Zuschuss von bis zu 110 € für eingereichte Taxirechnungen bis zu 130 € pro Monat.
  • Nutzer, die das Taxikonto in Anspruch nehmen und die volle Eigenbeteiligung zahlen, treten in Vorkasse und erhalten nach Abzug einer
    Eigenbeteiligungspauschale von 40 € einen Zuschuss von bis zu 110 €, für
    eingereichte Taxirechnungen bis zu 150 € pro Monat.

Zur Vereinfachung der Abrechnung erhält jede/r NutzerIn eine personenbezogene Magnetkarte, mit Hilfe derer Fahrtbeginn und –ende registriert und an die Abrechnungsstelle weitergeleitet werden.

 

Änderungen im Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe)

Das erst am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Sozialgesetzbuch XII wurde durch das „Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz)“ vom 21.3.2005 geändert.

Das Wesentliche:

  • Nach vorheriger Absprache können im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt auch die Umzugskosten übernommen werden.
  • Wenn jemand, der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhält, Geld hinzuverdient, werden nur 70 % des Einkommens bei der Berechnung der Leistung berücksichtigt bzw. die Grundsicherung wird um maximal 70 % des Einkommens gekürzt. (Die gleiche Regelung gilt beim Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt.)
  • Die Eltern einer Person, die Eingliederungshilfe und/oder Hilfe zur Pflege erhält (= Leistungen nach dem Sechsten bzw. Siebten Kapitel SGB XII), müssen maximal 26 Euro an das Sozialamt zahlen und müssen ihre Einkommensverhältnisse nicht mehr offenlegen.
    (Durch einen redaktionellen Fehler stand da bisher „Fünftes und Sechstes Kapitel“ [=Hilfen zur Gesundheit und Eingliederungshilfe], was bedeutet hätte, dass das Sozialamt beim Bezug von Hilfe zur Pflege ggf. höhere Forderungen an die Eltern stellen konnte.)

Auch bei § 17 SGB IX, der gesetzlichen Grundlage für das persönliche Budget, gab es Änderungen. So kann das persönliche Budget z. B. auch für Leistungen beantragt werden, die in größeren zeitlichen Abständen als monatlich erbracht werden, bei laufenden Leistungen erfolgt die Zahlung jedoch monatlich.

Die Bindungswirkung an das persönliche Budget für sechs Monate wurde gestrichen.

(Quelle: Gesetzestext http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f
/bgbl105s0818.pdf
)

 

Leitfaden zu ALG II/Sozialhilfe

Die rennomierten Autoren Rainer Roth, Professor für Sozialwissenschaften an der FH Frankfurt, und Harald Thomé, Referent für Arbeitslosen- und Sozialhilferecht bei Tacheles e. V. haben unter dem Dach der AG TuWas eine sehr informative Broschüre veröffentlicht, die dabei hilft, sich im Wirrwarr von Arbeitslosengeld II (SGB II) und Sozialhilfe (SGB XII) zu orientieren. Auf 350 Seiten wird die Gesetzeslage vorgestellt und es werden Tipps gegeben, wie sich der bzw. die Einzelne sich gegen die Willkür der Behörden zur Wehr setzen kann. Unter Berücksichtigung zahlreicher Urteile wird versucht, die Grenze zwischen gesetzlich legitimierten und unberechtigten Forderungen aufzuzeigen. Mit eingestreuten Informationen wird die Umverteilung des Vermögens von unten nach oben belegt, die mit der Hartz IV-Reform einen neuen Höhepunkt gefunden hat.

Ein umfangreiches Stichwortverzeichnis hilft dabei, ohne viel Blättern die gewünschte Information zu finden.

Der sehr zu empfehlende Ratgeber ist für 7,50 EUR (incl. Versandkosten!) zu bestellen bei der AG TuWas, Gleimstr. 3, 60318 Frankfurt, Tel. 069/1533-2829, Fax: 069/1533-2633, E-Mail: agtuwas@web.de

(Im Laufe des Jahres wird auch eine aktualisierte Neuauflage des Leitfadens „Sozialhilfe für Behinderte und Pflegebedürftige erscheinen, der von der AG TuWas erstmals 1978 herausgegeben wurde.)

 

Geänderte Zuständigkeit für die Befreiung von den Rundfunk- und Fernsehgebühren

Seit 1.4.2005 ist die Gebühreneinzugszentrale in Köln (und nicht mehr die Stadt- und Kreisverwaltungen) für die Rundfunkgebührenbefreiung zuständig. Dieser Nachteilsausgleich für BezieherInnen von Grundsicherung oder ALG II bzw. für behinderte Menschen mit dem Merkzeichen „RF“ Behindertenausweis wird nur auf Antrag und erst ab dem Monat nach Antragsstellung gewährt.

Jede/r, der/die befreit ist, sollte darauf achten, wann die derzeitige Befreiung ausläuft, und rechtzeitig einen Folgeantrag stellen. Dieser kann als pdf-Datei von der Internet-Seite der GEZ (www.gez.de) heruntergeladen werden.

 

Kostenübernahme für Begleitperson im Krankenhaus

Für behinderte Menschen, die auf Assistenz angewiesen sind, ist ein Krankenhausaufenthalt ein existenzielles Problem: Einerseits ist das Krankenhauspersonal aus Kapazitätsgründen in den seltensten Fällen in der Lage, die nötige Assistenz zu gewährleisten, andererseits weigert sich das Sozialamt oft, die Assistenzkosten weiterzubezahlen und verweist auf den Versorgungsauftrag des Krankenhauses.

Damit der behinderten Person nicht auch noch zusätzliche Kosten für Unterkunft und Verpflegung entstehen, wurde in einer Vereinbarung zwischen den Spitzen­verbänden der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft festgelegt, dass zu den allgemeinen Krankenhausleistungen auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson gehört, die in unmittelbarer Nähe des Patienten untergebracht werden soll. Für den Aufnahmetag und jeden weiteren Tag des vollstationären Aufenthalts können 45,00 Euro für Unterkunft und Verpflegung abgerechnet werden.

Diese Vereinbarung ist seit 1.1.2005 gültig.

(Quelle: Inforum 1/2005 [Mitgliederzeitschrift des Forum selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen e. V.])

 

Streit um Erstattung der Kosten für enterale Ernährung

In den letzten Jahren wurde bereits zweimal der Versuch des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen abgewehrt, die Erstattungsfähigkeit von enteraler Ernährung, d. h. von Ernährung über den Magen-Darm-Trakt bzw. Sondennahrung, einzuschränken.

Mit der Richtlinie 20.1 i vom 25.2.2005 machte der Gemeinsame Bundesausschuss einen erneuten Vorstoß. Demnach soll künstliche Ernährung nur noch bei den Menschen erstattet werden, die ausschließlich künstlich ernährt werden. Argumentiert wird damit, dass verhindert werden soll, Magensonden bei alten Menschen, die länger für die Essensaufnahme benötigen, als so genannte „pflegeerleichternde Maßnahme“ einzusetzen.

Wie bei einer Veranstaltung des Vereins Recht auf Essen und Leben e. V. und der Selbsthilfegruppe Eltern mit neurologisch kranken und behinderten Kindern e. V. Saarland und Rheinland Pfalz am 13.4.2005 in den Räumen der Bundespresse­konferenz, Berlin, deutlich wurde, sind von der Richtlinie jedoch fast die Hälfte aller künstlich ernährten Menschen betroffen: z. B. Krebspatienten, Demenzkranke und behinderte Kinder. Schon heute bekommen ca. 70% dieser Personengruppe zu wenig Kalorien.

Angesichts des relativ geringen Einsparvolumens (die Gesamtausgaben der Krankenkassen für künstliche Ernährung betragen 300.000 EUR) und angesichts der höheren Kosten, die zur Behebung von Mangelernährung in Krankenhäusern anfallen würden, ist die Intention dieser Richtlinie nicht nachvollziehbar.

Besonders perfide ist, dass jegliche Schluck- bzw. Esstherapie ad absurdum geführt würde, weil Sondennahrung nicht mehr erstattet werden würde, sobald mit Übungen begonnen wird.

Ende April hat das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung von seinem Recht Gebrauch gemacht, die Richtlinie des Gemeinsamen Bundes­aus­schusses der Ärzte und Krankenkassen bis zu zwei Monate nach Veröffentlichung abzulehnen, so dass diese nicht in Kraft tritt. Die zuständige Ministerin Ulla Schmidt forderte eine Überarbeitung, um zu gewährleisten, dass die medizinisch notwendige enterale Ernährung für die betroffenen PatientInnen gewährleistet bleibt. Konkret bemängelt sie, dass die erforderliche Klarstellung fehlt, wann künstliche Ernährung verordnet werden kann; beispielsweise dürfe die Fähigkeit, Nahrung auf normalen Wege zu sich zu nehmen, eine Kostenerstattung von Sondennahrung nicht ausschließen. Schmidt forderte eine umfassende redaktionelle Überarbeitung und Straffung der Richtlinie innerhalb von drei Monaten.

Daran anknüpfend entspann sich ein Streit: Der Gemeinsame Bundesausschuss beharrt darauf, die Erstattung der Nahrung über Magensonde einzuschränken. So wurde auf der Sitzung am 17.5.2005 beschlossen, Klage gegen das BMGS zu erheben. Die inhaltliche Einmischung des Ministeriums sei ungerechtfertig und greife rechtswidrig in die der Gemeinsamen Selbstverwaltung vom Gesetzgeber übertragene Gestaltungsverantwortung ein.

Der Konflikt ist noch nicht abgeschlossen.

(Quelle: u. a. CAREkonkret, 27.4., 6.5., 13.5., 27.5.2005)

 

Versorgung mit Pflegehilfsmitteln

Bisher erstatteten die Pflegekassen den pflegebedürftigen Personen bzw. deren ambulanten Diensten eine Pauschale von 31 Euro pro Monat für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel.

Nun fordert das Bundesversicherungsamt in einem Rundschreiben an die Pflegekassen, dass diese Praxis nur noch in einzeln zu begründenden Ausnahmefällen möglich sein soll. Stattdessen sollen die benötigten Hilfsmittel von zugelassenen Leistungserbringern als Sachleistung bezogen werden. Das Bundesversicherungsamt begründet seinen Vorstoß damit, dass die flächendeckende Versorgung durch entsprechende Vertragspartner der Pflegekassen mittlerweile möglich ist.

(Die Pflegebedürftigen, deren ambulanter Dienst einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen haben, können weiterhin ihre Pflegehilfsmittel über den ambulanten Dienst beziehen.)

Wie sich diese drastische Einschränkung der Wahlfreiheit, von welchem Anbieter mensch die benötigten Produkte bezieht, in der Praxis auswirkt, wird sich zeigen; in Großstädten wie Berlin hat diese Neuregelung sicher weniger spürbare Konsequenzen wie „auf dem Land“.

(Quelle: CAREkonkret, 11.2.2005)

 

Neuer Türantrieb

Die Firma Rademacher hat mit ihrem neuen Produkt „Samson“ einen Türantrieb auf dem Markt gebracht, der – nach Angaben des Herstellers – extrem leise und relativ preisgünstig ist. Das Produkt, das auch zum Nachrüsten geeignet ist, soll Innentüren bis zu einem Gewicht von 45 kg innerhalb von drei bis sechs Sekunden öffnen. Die Dauer, bis sich die Tür wieder schließt, kann variabel bis auf 60 Sekunden eingestellt werden, die Bedienung erfolgt per Antippen der Tür, Bewegungsmelder oder per Funk-Fernbedienung. Das manuelle Öffnen der Tür, z. B. bei Stromausfall, ist jederzeit gewährleistet.

(Quelle: CAREkonkret, 13.5.2005, Internet: http://web20.p15156074.pureserver.info
/intabox/medienarchive/news
/PM_SAMSON%20HK.pdf
)

 

Neue Broschüre zur Erwerbsminderungsrente

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) hat die Broschüre zur Erwerbsminderungsrente auf Grund der gesetzlichen Änderungen vom 1. Januar 2005 neu überarbeitet.

Auf 31 Seiten gibt das Heft Auskunft über Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung – über die Voraussetzungen, eine solche zu beziehen, deren Höhe und über Hinzuverdienstmöglichkeiten sowie über die Möglichkeit, wieder ganz in das Arbeitsleben zurückzukehren. Rechenbeispiele und Rententabellen runden die Handreichung ab.

Die Broschüre (A261) ist zu beziehen beim BMGS, Postfach 500, 53108 Bonn, Tel. 0180-5151510, Fax: 0180 - 51 51 511 (0,12 € / Min.) oder aus dem Internet herunterzuladen auf der Seite http://www.bmgs.bund.de/deu/gra
/publikationen/p_5.php

(Quelle: Inforum 1/2005 [Mitgliederzeitschrift des Forum selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen e. V.])

 

Leitfaden rund um den Rollstuhl

Auf dem Hintergrund der Tatsache, dass ein gut angepasster und richtig eingestellter Rollstuhl die Voraussetzung für Mobilität, Aktivität und Selbstständigkeit bietet, ist beim Deutschen Rollstuhlsportverband (DRS) vor Kurzem eine Publikation erschienen, die bei der Wahl des richtigen Rollstuhls und des entsprechenden Zubehörs helfen und Tipps bei der Anschaffung geben will. Das Buch, das sich an alle Altersgruppen richtet, jedoch besonders auf die Anforderungen von Kindern eingeht, thematisiert auch Aspekte, die bei Anschaffung eines Elektrorollstuhls zu bedenken sind und geht auf Handhabung, Wartung und Pflege eines Rollstuhls ein. Neben einem Kapitel über die Rechtsgrundlagen der Hilfsmittelversorgung sind Informationen zu Rollstuhl- bzw. Mobilitätstraining sowie Sportmöglichkeiten zu finden.

Das 260 Seiten starke Werk mit dem Titel „Rollstuhlversorgung bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen – Ein Leitfaden mit rechtlichen Aspekten, Erfahrungsberichten und vielen Tipps rund um den Rollstuhl“ wurde von Susanne Bröxkes und Ute Herzog herausgegeben und für 15,00 EUR zu beziehen bei der DRS-Geschäftsstelle, Friedrich-Alfred-Str. 10, 47055 Duisburg, Tel. 0203/7174-180, Fax: 0203/7174-163 , E-Mail: info@rollstuhlsport.de

(Quelle: selbsthilfe 4/2004)

 

Entwurf einer Pflegecharta

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und das Bundesministerium für Gesundheit und Soziales (BMGS) haben einen "Runden Tisch Pflege" ins Leben gerufen, um die Pflegequalität in der häuslichen Versorgung und in stationären Einrichtungen zu verbessern. Eine der vier gebildeten Arbeitsgruppen hat den Auftrag, bis Herbst 2005 eine "Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen" zu entwickeln. Ende Januar wurde ein Entwurf vorgelegt, in dem Rechte und Ansprüche hilfe- und pflegebedürftiger Menschen formuliert werden, die teilweise über die vorhandenen gesetzlichen Regelungen hinausgehen.

Nachfolgend die acht Artikel der Charta:

Artikel 1: Menschenwürde und Selbstbestimmung
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch, auch der rechtlich Betreute, hat das Recht auf Hilfe zur Selbsthilfe sowie auf Unterstützung, um ein möglichst selbstbestimmtes und selbstständiges Leben führen zu können.

Artikel 2: Körperliche und Seelische Unversehrtheit, Freiheit und Sicherheit
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht, vor Gefahren für Leib und Seele geschützt zu werden.

Artikel 3: Pflege, Betreuung und Behandlung
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht, dass ihm die Pflege, Betreuung und Behandlung zukommt, die seinem Bedarf entspricht und seine Fähigkeiten fördert.

Artikel 4: Privatheit
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf Wahrung und Schutz seiner Privat- und Intimsphäre.

Artikel 5: Information, Beratung und Schulung
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht, umfassend über Möglichkeiten von Hilfe- und Pflegeangeboten beraten zu werden.

Artikel 6: Kommunikation, persönliche Zuwendung und Teilhabe an der Gesellschaft
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf Wertschätzung, Austausch mit anderen Menschen und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.

Artikel 7: Religion, Kultur und Weltanschauung
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht, seiner Kultur und Weltanschauung entsprechend zu leben und seine Religion auszuüben.

Artikel 8: Palliative Begleitung, Sterben und Tod
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht, in Würde zu sterben.

(Quelle: http://www.wernerschell.de/Medizin-Infos/Pflege/runder_tisch.htm

– Dort ist auch der vollständige Text der Charta mit den Kommentierungen der einzelnen Artikel abrufbar.)

 

Neue Busse für die BVG

Wie der kobinet-Nachrichtendienst am 19. April 2004 meldete, hat die BVG einen neuen Niederflur-Linienbus vorgesellt, der den besonderen Bedürfnissen von in ihrer Mobilität eingeschränkten Menschen besser gerecht wird: Die Sitzplätze für behinderte Menschen wurden von 42 auf 44 Zentimeter verbreitert und mit klappbaren Armlehnen ausgestattet. Unter den Sitzen ist Platz für z. B. einen Blindenhund. Fahrgäste im Rollstuhl stehen auf einer Fläche mit rutschfestem Material und können sich besser festhalten.

Laut dieser Meldung werden in diesem Jahr 30 dieser neuen Busse mit 29 Sitz- und 68 Stehplätzen an die BVG ausgeliefert.

(Quelle: kobinet-Nachrichten, 19.4.2005)

 

Ein-Euro-Jobs

Im Zuge der Einführung des Sozialgesetzbuchs II („Hartz IV“) kann die Arbeitsagentur Langzeitarbeitslose zu Tätigkeiten verpflichten, die mit 1,00 bis 2,00 EUR pro Stunde bezahlt werden.

Da Zivildienstleistende auf Grund der Altersstruktur der Bevölkerung und der Verkürzung der Einsatzzeit immer rarer werden, wollen viele soziale Einrichtungen die entstehende Lücke mit sog. Ein-Euro-Kräften schließen. Genau wie Zivildienstleistende sollen die zwangsverpflichteten Arbeitslosen keine regulären Arbeitsplätze ersetzen, was erstere aber faktisch gemacht haben.

Oswald Menninger, Geschäftsführer des Paritätischen Wohlfahrtsverbands Berlin, spekuliert angesichts der 2640 derzeit unbesetzten Zivildienstplätze auf die neuen Arbeitskräfte, hält diese aber nur geeignet, wenn sie „ausreichend qualifiziert“ sind und die Bereitschaft mitbringen, in diesem Bereich zu arbeiten. Deshalb plädiert Carsten Krüger, Leiter der Wohnprojekte von „Lebenswege“ für „ergebnisoffene Einstellungsgespräche“. Es müsse auch möglich sein, Arbeitskräfte an die Jobcenter zurückzuweisen.

Das Berliner Projekt „Albatros“ hat 80 solcher fragwürdiger Stellen für den Altendienst beantragt: Die Langzeitarbeitslosen sollen zu Begleitdiensten, zum Vorlesen, für die Datenbankpflege oder für „andere Hilfen“ eingesetzt werden

Die „Initiative für ein Berliner Sozialforum“ hat Vorbereitungen auf die so genannten Ein-Euro-Jobs heftig kritisiert und auf die Verdrängungseffekte bezüglich regulärer Arbeitsplätze und die Gefahr hingewiesen, dass die Pflegequalität sinkt.

 

(Quelle: taz, 5.10.2004, Neues Deutschland, 7.10.2004, zitiert nach: Paritätischer Rundbrief Berlin 11/2004)

 

ambulante dienste e. V. spricht sich klar gegen Ein-Euro Jobs aus

In unserem Positionspapier vom 12.1.2005 heißt es:

„ Im Zuge der so genannten Arbeitsmarktreformen sollen mit Einführung des SGB II zunehmend „Arbeitsgelegenheiten“ geschaffen werden, für dessen Ausführung zusätzlich zum Arbeitslosengeld II eine „angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen“ zu zahlen ist (vgl. § 16 Abs. 3 SGB II). Diese Tätigkeiten sind besser bekannt als Ein-Euro-Jobs.

Lehnt ein/e Langzeitarbeitslose/r eine ihm angebotene Arbeitsgelegenheit ab, wird ihm/ihr das Arbeitslosengeld II um 30% gekürzt, im Wiederholungsfall kann es auch zu noch größeren Kürzungen kommen (§ 31 SGB II).

Es wird gefordert, dass durch die Einrichtung von sog. Ein-Euro-Jobs keine regulären Arbeitsverhältnisse gefährdet oder sogar ersetzt werden sollen.

Ziel soll es sein, Langzeitarbeitslose zu qualifizieren, damit sich deren Bewerbungs- bzw. Vermittlungschancen verbessern.

ambulante dienste e. V. lehnt diese neu zu schaffenden Arbeitsgelegenheiten aus mehreren Gründen ab:

  1. Ein-Euro-Jobs sind eine moderne Form der Zwangsarbeit, da die Betroffenen aus o. g. Gründen keine Möglichkeit haben, eine ihnen angebotene Tätigkeit abzulehnen.
  2. Der Aufschrei sozialer Institutionen angesichts der diskutierten Abschaffung des Zivildienstes beweist, dass Zivildienstleistende, die ebenfalls keine regulären Arbeitsverhältnisse ersetzen soll(t)en, sehr wohl eine unverzichtbare Rolle – gerade im pflegerischen Bereich – übernommen haben und z. T. als billige Arbeitskräfte missbraucht werden. Genau dieses droht auch bei sog. Ein-Euro-Kräften zu geschehen: Warum soll ein Arbeitgeber reguläre Arbeitskräfte einstellen, wenn er auch die Möglichkeit hat, fachlich gut qualifizierte Ein-Euro-Kräfte zu beschäftigen?
  3. Es ist weltfremd anzunehmen, dass Langzeitarbeitslose in ihren „Arbeitsgelegenheiten“ qualifiziert würden. Dies würde Arbeitskraft festangestellter MitarbeiterInnen kosten anstatt diese zu entlasten. Darüber hinaus lohnen sich für einen Betrieb Qualifizierungsmaßnahmen nicht, da ein solcher Job auf maximal sechs Monate befristet ist.
    Ganz im Gegenteil: Der vermehrte Einsatz von Ein-Euro-Kräften führt zu einer Absenkung des Qualifikationsniveaus und letztendlich zur Vernichtung von Qualifikation(en).
  4. Im Assistenzbereich spielt Sympathie und gegenseitiges Vertrauen zwischen AssistentIn und AssistenznehmerIn, die „Entscheidung füreinander“ sowie Zuverlässigkeit und Kontinuität eine entscheidende Rolle. Ohne diese Voraussetzungen ist persönliche Assistenz nicht denkbar.
    Daher kann eine Arbeit im pflegerischen Bereich und im Assistenzbereich nicht unter Androhung von Sanktionen erzwungen werden, sondern muss freiwillig erfolgen.“

 

Pflegekräfte aus Osteuropa

Der Bundesrat hat vor kurzem eine Beschäftigungsverordnung verabschiedet, die es seit Anfang des Jahres ermöglicht, Hauswirtschaftshilfen in Haushalten von Pflegebedürftigen und Pflegekräfte aus Osteuropa über die Bundesagentur für Arbeit für drei Jahre anzuwerben. Damit werden die Beschäftigungsverhältnisse legalisiert, die bereits seit mehreren Jahren existieren: Es wird geschätzt, dass heute schon zwischen 30.000 und 50.000 Pflegekräfte illegal in Deutschland tätig sind. Sie reisen mit einem Touristenvisum ein und arbeiten drei Monate lang. Für einen solchen „Dauer-Dienst“ erhalten sie pro Monat 900 EUR sowie freie Unterkunft und Verpflegung. Die derart ausgenutzten Arbeitskräfte unterliegen keiner Qualitätskontrolle. Zudem werden auf diese Weise Arbeitsplätze gefährdet und die Preisstruktur ambulanter Pflegedienste bedroht.

Mit der neuen Verordnung werden zwar Steuern und Versicherungsabgaben fällig, aber da sich die Löhne und Abgaben nach den Gegebenheiten im Herkunftsland richten und auch dort bezahlt werden, wird sich an der Problematik für deutsche Anbieter kaum etwas ändern.

Wie auch wegen der Ein-Euro-Jobs ist damit dem Lohndumping im pflegerischen Bereich Tür und Tor geöffnet. Es besteht die Gefahr, dass Kostenträger unter Verweis auf diese Angebote ihre Leistungen absenken.

(Quelle: CAREkonkret, 10.12.2004)

 

Klarstellung zur sog. „Chroniker-Regelung“

Kurz nach Inkrafttreten des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes mit den zu leistenden höheren Zuzahlungen beschloss der Gemeinsame Bundesausschuss eine Definition derjenigen, die als chronisch krank gelten und deshalb nur Zuzahlungen bis zu 1% ihres jährlichen Bruttoeinkommens leisten müssen. Es sind diejenigen, die

  • pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes sind (Stufe II oder III) oder
  • einen Grad der Behinderung von mindestens 60 haben oder
  • eine kontinuierliche (ärztliche oder therapeutische) medizinische Versorgung benötigen, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist.

In seiner Sitzung am 21.12.2004 hat der Gemeinsame Bundesausschuss folgende Klarstellung beschlossen:

„Bei einer festgestellten Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 nach dem zweiten Kapitel des SGB XI wird nach Ablauf eines Jahres nach Beginn der Pflegebedürftigkeit nach einer dieser Pflegestufen das Vorliegen einer Dauerbehandlung unterstellt.“

Somit ist bei dieser Personengruppe eine Bescheinigung des Arztes überflüssig geworden.

Auch für chronisch Kranke, die keine bzw. keine so hohe Pflegestufe haben, gibt es eine Neuerung: Sie müssen ihre Einschränkung nur noch einmal und nicht jährlich neu nachweisen.

(Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss, http://www.g-ba.de/cms/upload/pdf/abs5/beschluesse
/2004-12-21-Chroniker-RL-Klarstellung.pdf
, FORUM Sozialstationen, FORUM aktuell 1/2005 vom 18.01.2005)

 

Neue Zuzahlungsregelung bei EmpfängerInnen von Grundsicherung

Abgesehen davon, dass es am 1. Januar 2004 nicht klar war, wer als chronisch krank gilt (s. o.) kam es zu Beginn letzten Jahres zu unzumutbaren Härten, weil z. B. HeimbewohnerInnen im Januar ihr ganzes Taschengeld für die medizinischen Zuzahlungen aufwenden mussten.

Ende letzten Jahres hat der Bundestag beschlossen, dass Personen, die auf Grundsicherung angewiesen sind, zu Jahresbeginn eine Zuzahlungsbefreiung zu erhalten und die vom Sozialamt als Darlehen gewährte Summe von 1% bzw. 2% des „Jahresbruttoeinkommens“ in Raten von maximal 6,90 EUR pro Monat zurückzahlen müssen.

(Quelle: CAREkonkret, 5.11.2004)

 

Zuzahlungsbefreiung per einmaliger Zahlung

Genau die entgegen gesetzte Möglichkeit, nämlich den Zuzahlungsbetrag (1% bzw. 2% des Jahresbruttoeinkommens im Voraus an die Krankenkasse zu bezahlen, eine Befreiung zu erhalten und sich so das Sammeln der Quittungen zu ersparen, soll auch etabliert werden. Der Landesverband freie ambulante Krankenpflege e. V. (LfK) NRW verweist auf entsprechende ihm vorliegende Informationen einzelner Krankenkassen bezüglich dieses Befreiungsverfahrens.

Zwar geht es in dem mir vorliegenden Artikel nur um NRW, ich rate aber unter Verweis auf NRW nachzufragen, ob Ähnliches auch in Berlin möglich ist.

 (Quelle: HÄUSLICHE PFLEGE 01/2005, zitiert nach Vincentz-Newsletter, 21.12.2004)

 

Patientenbeauftragte für Berlin

Seit 15. November 2004 hat Berlin als erstes Bundesland eine Patientenbeauftragte: Die 53jährige Soziologin Karin Stötzner wurde von Gesundheits- und Sozialsenatorin Dr. Heidi Knake-Werner in dieses Ehrenamt berufen.

Sie hat ein Büro in der Senatsverwaltung und ist werktags jeweils von 10.00 bis 14.00 Uhr unter der Telefonnummer 90 28 20 10 erreichbar.

 

 

Patientenverfügungen

Seit längerem schwelt der Streit, ob der Inhalt von Patientenverfügungen rechtlich bindend sein soll. Im Dezember hat die Enquete-Kommission des Bundestags "Ethik und Recht der modernen Medizin“ eine Kurzfassung ihres Berichts zum Thema Patientenverfügungen vorgelegt. Er ist unter
http://www.bundestag.de/parlament
/kommissionen/ethik_med/berichte_stellg
/04_12_16_kurzfassung_zwischenbericht_ patientenverfuegungen.pdf
im Internet abrufbar.

(Quelle: Forum Sozialstationen, 21.12.2004)

 

Freifahrten-Regelung

Im vergangenen Sommer wurde das Vorhaben des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziales bekannt, im Rahmen der Maßnahmen zum Subventionsabbau die Freifahrt für Menschen mit einer Behinderung im öffentlichen Nahverkehr auf den Wohnort zu begrenzen. Dies konnte durch Proteste verhindert werden.

Im Dezember 2004 hat die FDP-Fraktion im Deutschen Bundestag im Rahmen einer Kleinen Anfrage unter anderem nachgefragt, ob die Regierung den Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderung als Subvention einstuft, obwohl die Ausgleichszahlung steuerlich bei den Verkehrsunternehmen als "Entgelt von dritter Seite" behandelt werde. In diesem Zusammenhang werden Kürzungen der Ausgleichszuwendungen thematisiert, die dazu führen (könnten), dass der behindertengerechte Ausbau von Bahnhöfen und Haltestellen ins Stocken gerät.

Des Weiteren geht es um den Abbau von Fahrkartenschalter. Da viele behinderte Menschen mit Automaten nicht zurecht kommen, will die Partei wissen, wie die Regierung Lösungsansätze beurteilt, die darauf abzielen, die Regelung für Blinde, den Fahrschein zuschlagsfrei im Zug nachlösen zu können, auf alle Behinderten auszudehnen, die im Besitz einer gültigen Wertmarke sind.

(Bundestags-Drucksache 15/4455, Quelle: Heute im Bundestag Nr. 317 vom 21.12.2004)

 

Nur noch Festbeträge für Hilfsmittel

Seit Beginn des neuen Jahres gibt es für Hilfsmittel nur noch Festbeträge. Darauf einigten sich die Spitzenverbände der Krankenkassen.
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung hat die Einigung mit der Begründung begrüßt, dass der Hilfsmittelmarkt war bislang extrem intransparent war und unerklärliche Preisspannen aufwies: So wurden beispielsweise für eine Einlage in Sachsen 41,41 EUR, in Nordrhein-Westfalen 44,48 EUR und im Saarland 53,17 EUR gezahlt. Künftig erhalten alle Versicherten einen Festbetrag von 46,64
EUR von ihrer Krankenkasse.
Die Krankenkassen erhoffen sich von dieser Neuregelung eine Einsparung von 80 Millionen EUR.

Die Festbeträge werden nicht für jedes Hilfsmittel individuell festgesetzt. Vielmehr werden Gruppen aus in ihrer Funktion gleichartigen und gleichwertigen und damit grundsätzlich miteinander austauschbaren Produkten gebildet, für die ein gemeinsamer Festbetrag festgesetzt wird.
Wesentlicher Gesichtspunkt ist allein die Funktion, so dass auch zwei sich in ihrer Herstellung und in ihrem Aussehen stark unterscheidende Hilfsmittel in derselben Gruppe erfasst sein können.

Gesetzlich vorgesehene Kalkulationsgrundlage ist der höchste Herstellerabgabepreis des unteren Drittels. Auf Grundlage dieses Wertes werden dann die Berechnungen von möglichen Rabatten und die Zuschläge von Gemeinkosten vorgenommen. Die Festbeträge sind mindestens einmal im Jahr zu überprüfen und gegebenenfalls an die veränderte Marktlage anzupassen.

Die seit 1.1.2004 geltende Zuzahlungsregelung für Hilfsmittel bleibt unverändert: Sie beträgt zehn Prozent, aber mindestens fünf und höchstens zehn EUR. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln (z. B. Windeln bei Inkontinenz) ist eine Zuzahlung von zehn Prozent, höchstens jedoch zehn EUR für den Monatsbedarf zu leisten.

Für behinderte Menschen sehe ich die Gefahr, dass die Qualität der Hilfsmittel bei Einheitsvergütungen sinkt. Auch ist mir unklar, wie es gehandhabt wird, wenn die behinderte Person mit der Standardausführung des jeweiligen Hilfsmittels nicht zurecht kommt.

Informationen zu der Höhe der Hilfsmittel-Festbeträge für Einlagen , Hörhilfen , Inkontinenz artikel, Hilfsmittel zur Kompressionstherapie, Sehhilfen und Stomaartikel sind zu finden auf der Internet-Seite http://www.vdak.de/hilfsmittel_2005.m.htm.
(Quelle: Gemeinsame Presseerklärung der Spitzenverbände der Gesetzlichen Krankenkassen vom 2.12.2004, FORUM Sozialstationen, FORUM aktuell Nr. 27 vom 7.12.2004)

 

Verbandmittel weiterhin erstattungsfähig

Verbandmittel wie Kompressen, Binden und Verbände oder Pflaster sind keine Arzneimittel, sondern zählen zu den Medizinprodukten und können weiterhin zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Darauf hat der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) hingewiesen.
Von vielen Ärzten werden Verbandmittel nicht bzw. nicht gerne verordnet, weil sie fälschlicherweise davon ausgehen, dass diese Verordnungen ihr Arzneimittelbudget belasten. Dem ist nicht so!

(Quelle: FORUM Sozialstationen, FORUM aktuell Nr. 27 vom 7.12.2004)

 

Kostenlose Ratgeber-Broschüre zur Gesundheitsreform

Seit dem 1. Januar 2004 sind mit der Gesundheitsreform erhebliche Änderungen auf Patienten, Ärzte und Leistungserbringer zugekommen.
Beson­ders für Menschen mit Körperbehinderungen hat sich vieles geändert. Um betroffene Menschen über die neuen Regelungen zu informieren, hat der Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter (BSK) e. V. diese erste umfassende Ratgeberbroschüre "ABC der Gesundheitsreform" in Zusammenarbeit mit dem Mitteldeutschen Rundfunk MDR, herausgegeben. In dieser Broschüre werden die wichtigsten Änderungen in alphabeti­scher Reihenfolge in leicht ver­ständlicher Form erläutert und zum Teil mit Beispielen ergänzt. Die Broschüre enthält darüber hinaus Auszüge aus wichtigen Gesetzen (z. B. Arzneimittelricht­linien, Krankentransportrichtlinien, OTC-Liste) sowie weitere wertvolle Hinweise.

Die kostenlose Broschüre ist ab sofort gegen Einsendung eines mit 1,44 EUR frankierten und adressierten A5-Rückumschlags erhältlich beim BSK e. V., ABC der Gesundheitsreform, Postfach 20, 74238 Krautheim.

(Quelle: Das Band 5/2004)

 

Hohe Ehrung für Berliner Behindertenbeauftragten

Am 3. November 2004 wurde Martin Marquard wegen seines Engagements für die Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen für Menschen mit und ohne Behinderung mit der Verdienstmedaille des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland ausgezeichnet. In ihrer Laudatio hob die Senatorin für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz Dr. Heidi Knake-Werner seinen langjährigen Einsatz für den Abbau von Diskriminierungen und Barrieren in zahlreichen ehrenamtlichen Funktionen hervor. Als aktives Mitglied im Berliner Behindertenverband hatte er erfolgreich dazu beigetragen, dass die Behindertenverbände Ost und West nach der Wende zusammenwachsen. Martin Marquard war zudem maßgeblich an der Ausarbeitung der Leitlinien für den Ausbau Berlins als behindertengerechte Stadt beteiligt.

Martin Marquard wurde am 18.1.2005 erneut zum Landesbehindertenbeauftragten berufen. Er wird das Amt für die Dauer der Amtsperiode des Landesbeirats für Behinderte vom Februar 2005 bis Februar 2010 ausüben.

(Quelle: Pressemitteilung des Landes Berlin vom 03.11.2004 bzw. vom 18.1.2005)

 

Neue Broschüre zum SGB IX ( Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen)

Im Juli 2004 hat das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung eine neue Broschüre zum SGB IX herausgegeben, die „ausführlich und für jeden verständlich“ über die neuen Möglichkeiten informiert, die das SGB IX behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen bietet. Es wird dargestellt, in welchen Bereichen die Rechte behinderter Menschen verbessert wurden, wie sie ihre Ansprüche leichter durchsetzen und wer sie dabei unterstützt. Ein umfangreicher Serviceteil mit Glossar und Adressen runden die Broschüre ab.

Die 182 Seiten starke Publikation ist unter http://www.bmgs.bund.de/download
/broschueren/A283.pdf
aus dem Internet herunter zu laden oder beim Ministerium zu bestellen: Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, Postfach 500, 53108 Bonn, Tel. 018 05-99 66 04, Fax: 0180 - 51 51 511

 

Letzte Aktualisierung: 19.07.2007

 

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